{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"document:16697","type":"document","title":"8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/TO020?TOLFDNR=2013565","data_quality":"original","summary":"ungeändert beschlossen","position":"8.7","pdf_url":"https://mcp.linkebonn.de/dokument/16697/pdf","html_url":"https://mcp.linkebonn.de/dokument/16697","text_available":true,"text":"——\nBeschlussauszug \nSitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 07.12.2021 \n \n8.7 8. Satzung zur Änderung der Satzung der \nbonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts \n(AöR) - über die Straßenreinigung in der \nBundesstadt Bonn \nungeändert beschlossen \n \n211802 \n \nAbstimmungsergebnis:  einstimmig \n \n \nErgebnis der Anhörung: \n \n1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates \nder bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 29.09.2021 (Anlage) hinsichtlich \nder 8. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in \nder Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. \n  \n2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 8. Satzung zur Änderung der \nSatzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt \nBonn zu beschließen und mit einem Inkrafttreten zum nächstmöglichen Termin \nzu veröffentlichen. \n  \n  \n \n \n \nAnlage 1 StrReinSatzung-Gesamtsatzung \n \n \nSeite 1 von 8\nAnlage 3 zu AöR-21084 \nSatzung \nder bonnorange -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)-\nüber die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn \nvom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) \n \n \n \n \n \nVerzeichnis der Änderungen \n \nÄnderungen vom in Kraft getreten am Änderungen \n  23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend \nzum 01.01.2013 \n § 5 \n17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164)  §§ 1, 6 \n19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700)  §§ 2, 4 \n10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115)  Straßenverzeichnis \n06.12.2019 01.01.2020 (Abl. S. 1019)  §§ 2, 4, 6, 8, Straßenverzeichnis \n13.02.2020                   27.02.2020 (Abl. S. 55)  §§ 4, 6, Straßenverzeichnis \n  15.12.2020                   01.01.2021 (Abl. S. 1590)  §§ 1, 2, \nSeite 2 von 8\nAnlage 3 zu AöR-21084 \nSatzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn \n \nAufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt \ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 3 und \n4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. \n706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S.868) und der \n§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom \n21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 \n(GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) \nin seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: \n \n \nPräambel \n \nDie Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur \nwirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange AöR \num. \n \nGemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die \nAnstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn, die sie in \neigenem Namen und in eigen er Verantwortung durchführt (§ 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das \nKommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn und ist alleinver-\nantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. \n \nDieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das \nRecht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. \n \nDas Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschr iften des Kommunalabgabengeset zes \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S .712) in der derzeit gültigen Fassung für die \nAufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin d er Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheit-\nlicher Aufgaben. \n \n \n§ 1 \nInhalt der Reinigungspflicht \n \n(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, \nWege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, \nLandesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt \nBonn als öffentliche Einrichtung, so weit die Reinigung nicht nach §§  2 ff. dieser Satzung den \nGrundstückseigentümern übertragen wird. \n \n(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Wi nterwartung der Gehwege und der  \nFahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der \nStraße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung \ndes Verkehrs darstellen können.  \n \nDie Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das \nBestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee - und Eisglätte \n(eingeschränkter Winterdienst). \n \n(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten \n \n - alle selbstständigen Gehwege  \n - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO)  \n- alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind,  \n \nSeite 3 von 8\nAnlage 3 zu AöR-21084 \n- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und    \nStraßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere \nin verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den \nFußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). \n \n(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben \nden dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abge -\nsetzten Park - und Seitenstreifen,  die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und \nParktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen \n315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten, die von der \nBundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen  sowie die ausschließlich für den Radverkehr \nbestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). \nDie Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunrei -\nnigungen. \n \n \n§ 2 \nÜbertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer \n \n(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen \nwird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller \nbebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen \nGrundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt. \nEine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin \nerfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr. \n \n(2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß - und Verbindungswege, einschließlich der \nselbständigen Gehwege, innerhal b der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden \nGrundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege \nerschlossen werden. \n \n(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter dur ch schriftliche Erklärung gegen über \nder Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus - \nreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und \nnur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. \n \n(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpf lichtung des Verursachers, auß erge-\nwöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflich -\ntigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen habe n keinen Einfluss auf die \nReinigungspflicht.  \n \n(5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. \n \n \n§ 3 \nBegriff des Grundstücks \n \n(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrundstück. \n \n(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der \nErbbauberechtigte. \n \n(3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzun g dann, wenn rechtlich und tat sächlich \neine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch  schlechthin eine \ninnerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle"},"notes":["Amtliches Werk (§ 5 UrhG). Inhalte aus dem gespeicherten Archiv."]}