{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"document:27212","type":"document","title":"Umsetzung \"Radentscheid\" (DS 202321)","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/TO020?TOLFDNR=2020864","data_quality":"original","summary":"vertagt","position":"12.3","pdf_url":"https://mcp.linkebonn.de/dokument/27212/pdf","html_url":"https://mcp.linkebonn.de/dokument/27212","text_available":true,"text":"——\nBeschlussauszug \nSitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 03.05.2022 \n \n12.3 Umsetzung \"Radentscheid\" (DS 202321) \nvertagt \n \n220478 \n \nAbstimmungsergebnis: einstimmig bei Anerkennung der Tagesordnung \n \n \nInhalt der vertagten Mitteilungsvorlage: \nMit Beschluss vom 04.02.2021 (DS-Nr. 202321) hat der Hauptausschuss in \nFunktion des Rates der Bundesstadt Bonn – nach Einholung eines rechtlichen \nGutachtens von Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller von der Kanzlei \nRedeker/Sellner/Dahs – festgestellt, dass das Bürgerbegehren „Radentscheid \nBonn“ zulässig sei und diesem seitens der Stadt entsprochen werden solle. \nDie Besonderheit des vorgenannten Bürgerbegehrens liegt darin, dass dessen \nZiele nicht derart konkretisiert sind, dass sie unmittelbar umgesetzt werden \nkönnen, sondern dass vielmehr noch im Rahmen des Umsetzungsprozesses \nseitens der Stadt verschiedene Entscheidungen getroffen werden müssen: \nDie Ziele 1 bis 6 des Bürgerbegehrens haben nicht sachlich und räumlich \nkonkretisierte Maßnahmen zum Gegenstand, sondern geben dem \nvollziehenden Organ nur Zielvorgaben vor. Die Verwaltung kann und \nmuss im Verwaltungsvollzug die Maßnahmen prüfen und näher \nkonkretisieren und sie dann dem Rat, den Fachausschüssen oder den \nBezirksvertretungen zum Abstimmung vorlegen. Damit liegt der Sache \nnach ein ‚Grundsatzbeschluss‘ vor, dessen Erlass dem Rat obliegt. \nInsoweit handelt es sich um die künftige Ausrichtung der gemeindlichen \nVerkehrspolitik.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 22) \nDa es zur konkreten Umsetzung des Bürgerbegehrens noch verschiedener \nEntscheidungen von Seiten der Stadt bedarf, stellt sich naturgemäß die Frage, \nwo diese Willensbildung stadtintern stattzufinden hat. Dies lässt sich nicht \npauschal beantworten, da jeder Fall einzeln zu betrachten und auf der \nGrundlage der allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen in Bezug auf die \njeweiligen Kompetenzen von Rat, Bezirksvertretungen und OB bzw. Verwaltung \nzu entscheiden ist: \n„Dies lenkt zunächst den Blick auf die Frage, ob zur Umsetzung der \neinzelnen konkret verorteten Maßnahmen des Gesamtkonzepts jeweils \nein Ratsbeschluss erforderlich ist oder dies eine Angelegenheit der \nlaufenden Verwaltung ist, die dem Bürgermeister (bzw. in Bonn der \nOberbürgermeisterin) obliegt (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Auch wenn es sich \nbei der Bundesstadt Bonn um eine kreisfreie Stadt handelt, bei der \nGeschäfte der laufenden Verwaltung einen größeren Kreis von \nAngelegenheiten umfassen als bei kreisangehörigen Gemeinden, wird \nman davon ausgehen müssen, dass für den Umbau einer Kreuzung oder \nder neuen Anlegung eines Radweges ein Ratsbeschluss bzw. ein \nBeschluss der Bezirksvertretung erforderlich ist. Schaut man sich die \nSeite 1 von 2\n \n \n \n \n \nBeschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn \nSeite 2  \n \n——\nPraxis der Ratsentscheidungen in der Bundesstadt Bonn in der \nVergangenheit an, so hat der Rat (vorbehaltlich der Zuständigkeit der \nBezirksvertretungen) dementsprechend auch über die Errichtung von \nFahrradwegen auf Bestandsstraßen im Stadtgebiet \nbeschlossen.“ (Gutachten Dr. Schiller, Seite 28, 29) \n Somit lässt sich konstatieren, dass die Annahme des Bürgerbegehrens durch \nden Rat der Stadt Bonn keinerlei Auswirkungen auf die grundsätzliche \nVerteilung der innerstädtischen Entscheidungskompetenzen im Zuge der \nUmsetzung hat, sofern und soweit es diesbezüglich noch Raum für eine \neigenständige Willensbildung gibt. Weder ist für jede \n„Umsetzungsentscheidung“ ein Rats- bzw. Bezirksvertretungsbeschluss \nerforderlich, noch unterfällt automatisch jegliche Entscheidung im Zuge der \nUmsetzung des vom Bürgerbegehrens vorgezeichneten Gesamtkonzeptes dem \nKreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Welche Institution innerhalb der \nStadt in welchem Fall die erforderliche Entscheidung zu treffen hat, bemisst \nsich – wie sonst auch – nach den §§ 37, 41 GO NRW sowie der städtischen \nBezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung für die Ratsausschüsse.  \nDaher gibt es auch im Zuge der Umsetzung des Beschlusses zum \nRadentscheid Maßnahmen, welche von der Verwaltung ohne Beteiligung eines \nGremiums durchgeführt werden, nämlich dann, wenn es sich um Geschäfte der \nlaufenden Verwaltung handelt. Während der Rat sich zu Geschäften der \nlaufenden Verwaltung auch im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten kann, ist \nden Bezirksvertretungen der Zugriff auf Geschäfte der laufenden Verwaltung \nverwehrt: Sie sind unzuständig. \nEinfache Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde sind im Regelfall als \nGeschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen. Eine Zuständigkeit der \nGremien kann sich jedoch ergeben, wenn eine Zuständigkeit für Rat, \nAusschuss oder Bezirksvertretung aus der Zuständigkeitsordnung oder der \nBezirkssatzung folgt oder Maßnahmen wegen ihres Umfangs nicht als \nGeschäfte der laufenden Verwaltung einzuordnen sind. \nInsofern wird eine Beteiligung der politischen Gremien im Zuge der Prüfung und \nUmsetzung der beschriebenen „Sofortmaßnahme“ in Abhängigkeit des \njeweiligen Einzelfalls erfolgen. \n \n \n \n \nSeite 2 von 2"},"notes":["Amtliches Werk (§ 5 UrhG). Inhalte aus dem gespeicherten Archiv."]}