{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"motion:3705","type":"motion","title":"Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Im Ellig 74- Errichtung eines Einfamilienhauses in der hinteren GrundstückshälfteAz.: 10792/2023","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2015605","data_quality":"original","summary":"Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.","published_at":"2024-02-28","status":"öffentlich","procedure_id":"motion:3705","motion_type":"Beschlussvorlage","erfasst_am":"2026-03-01","federfuehrend":"63-1 Allgemeine Verwaltungs- und Beitragsabteilung","beteiligte":"61-4 Planungsrecht; 63 Bauordnungsamt; III-1 Stabsstelle Dezernatskoordination III; Dezernat III","beratungsfolge":["2024-02-28 – Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen – Anhörung"],"allris_volfdnr":"2015605","begruendung":"Nach dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid ist die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem rückwärtigen Teil (Flurstücke 721 und 720) des Grundstücks Im Ellig 74, in Bonn beabsichtigt. Die Zufahrt ist über eine Teilfläche des Flurstücks 722 geplant. In dem Antrag wurde um Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gebeten. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall setzt der qualifizierte Bebauungsplan 7519-17 vom 09.09.1988 für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet, maximal zwei Vollgeschosse und durch Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche fest. Abweichend von diesen Festsetzungen befindet sich das geplante Wohnhaus vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in 2. Baureihe und verstößt somit gegen § 30 BauGB. Eine Befreiung für die planungsrechtlichen Abweichungen kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB nicht vorliegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan von 1988 vorrangig auf den Erhalt bzw. eine maßvolle Ergänzung der aufgelockerten Wohnbebauung zielt. Eine bauliche Verdichtung größerer (Einzelhaus-) Grundstücksflächen in zweiter Baureihe sieht das planerische Konzept dabei nicht vor. Genehmigte Abweichungen im näheren Umfeld sind nicht erkennbar, so dass das Vorhaben – entgegen § 31 Abs. 2 BauGB - die Grundzüge der Planung berührt. Darüber hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung, so dass die Bebauung der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche in ähnlichen Fällen nicht verhindert werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist auch das in § 31 Abs. 3 BauGB erwähnte Einzelfallerfordernis nicht gegeben. Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und somit ein positiver Vorbescheid nicht erteilt werden. Daher ist die Ablehnung der Bauvoranfrage beabsichtigt.","vollstaendig":true,"identische_felder":["sachverhalt=summary","beschlussvorschlag=summary"]}}