{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"motion:3728","type":"motion","title":"Aufstellungsbeschluss für eine Denkmalbereichssatzung für das Combahnviertel im Beueler Zentrum","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2015840","data_quality":"original","summary":"1. Für das Combahnviertel ist eine Denkmalbereichssatzung gem. § 10 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) aufzustellen. Der vorgesehene Geltungsbereich ergibt sich aus der Begründung der Vorlage in Verbindung mit dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu erforderlichen fachlichen Unterlagen dem Rat jeweils zur Beschlussfassung über die weiteren Verfahrensschritte vorzulegen.","published_at":"2024-02-28","status":"öffentlich","procedure_id":"motion:3728","motion_type":"Beschlussvorlage","erfasst_am":"2026-03-01","federfuehrend":"61-2 Bezirks- und Ortsteilplanung sowie Entwicklungsmaßnahmen","beteiligte":"61 Stadtplanungsamt; 61-0 Verwaltung; 30 Amt für Recht und Versicherungen; III-1 Stabsstelle Dezernatskoordination III; Dezernat III; 01-2 Ratsbüro","beratungsfolge":["2024-02-28 – Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen – Empfehlung","2024-02-29 – Unterausschuss Denkmalschutz – Empfehlung","2024-03-06 – Bezirksvertretung Beuel – Empfehlung","2024-03-14 – Rat – Entscheidung"],"allris_volfdnr":"2015840","begruendung":"Die Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung Combahnviertel, die vom Rat am 28.06.2021, __DS-Nr. 210333__ ) beschlossen wurde, wurde noch unter der Geltung des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) vom 11. März 1980 in der zuletzt am 15.11.2016 geänderten Fassung begonnen. Da sich mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes vom 13.04.2022 Änderungen in Bezug auf das Aufstellungsverfahren ergeben haben, ist für eine rechtssichere Aufstellung der Satzung das gesamte formelle Verfahren erneut auf Grundlage des aktuellen DSchG NRW durchzuführen. Weitere Einzelheiten über die Gründe für die Verfahrenswiederholung können der Stellungnahme der Verwaltung ( __DS-Nr. 231148-02__ ) entnommen werden. Zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses, zu dessen Folgen und zu den weiteren Schritten wird insofern noch einmal neu ausgeführt: __Anlass__ Mit Schreiben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) vom 25.11.2020 wurde die Stadt Bonn darüber unterrichtet, dass das Gebiet des Combahnviertels die „Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereiches“ erfüllt. Umfang und Bedeutung wurden in einem Gutachten, welches als externes Dokument angefügt ist, erläutert und die Stadt Bonn gebeten, ein Satzungsverfahren zur Unterschutzstellung des Denkmalbereiches einzuleiten. __Lage und Umfang des geplanten Geltungsbereichs__ Das Gebiet des Satzungsentwurfs wird begrenzt durch den Rhein im Westen mit Uferpromenade und anschließendem Gelände des früheren Endbahnhofs der Bröltaleisenbahn, durch die südlich angrenzende Auffahrt zur Kennedybrücke mit dem Konrad-Adenauer-Platz, der Sankt-Augustiner-Straße im Osten und nach Norden durch den Bröltalbahnweg, der heute als Radweg genutzt wird. Die genaue Abgrenzung ist der Anlage 1 (Übersichtsplan) zu entnehmen. __Historische Bedeutung__ Bei dem Combahnviertel handelt es sich um ein auf Basis eines von Hermann Joseph Stübben und Karl Huppertz entwickelten Bebauungsplans angelegtes Wohnviertel aus der Zeit um 1900, dessen städtebauliche","vollstaendig":false,"weiter":[{"abschnitt":"begruendung","naechster_offset":2000,"gesamtlaenge":5251}],"identische_felder":["sachverhalt=summary","beschlussvorschlag=summary"]}}