{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"motion:3809","type":"motion","title":"Grundstück in Bonn-Pützchen (Bechlinghoven), Am Herz-Jesu-Kloster 15- Nutzungsänderung einer Sporthalle zu einer Elektro-Kart-EntertainmenteinrichtungAz.: 40085/2024","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2017404","data_quality":"original","summary":"Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid abzulehnen, da sich das Vorhaben in seiner beantragten Form nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt.","published_at":"2024-06-25","status":"öffentlich","procedure_id":"motion:3809","motion_type":"Beschlussvorlage","erfasst_am":"2026-03-01","federfuehrend":"63-0 Besondere Verwaltungsangelegenheiten","beteiligte":"Dezernat III; III-1 Stabsstelle Dezernatskoordination III; 61-4 Planungsrecht; 63 Bauordnungsamt; 63-2 Bautechnik","beratungsfolge":["2024-06-25 – Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen – Anhörung"],"allris_volfdnr":"2017404","begruendung":"Beabsichtigt ist die Nutzungsänderung einer Sporthalle zu einer Elektro-Kart-Entertainmenteinrichtung. Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens richtet sich nach den Inhalten und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung ist durch ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung –BauNVO - in zweigeschossiger, offener Bauweise charakterisiert. Künftig soll die derzeitige Sporthalle (Tennis und Squash) als Elektro-Kartbahn genutzt werden, inkl. einer Werkstatt und Gastronomie. Es sollen keine neuen Flächen entstehen. Vorgesehen ist eine Nutzung durch max. 20 Kund*innen sowie 2-5 Beschäftigten. Allerdings sollen auch Geburtstags- und Eventveranstaltungen angeboten werden, sodass teilweise auch mehr Besucher*innen zu erwarten sind. Im Gegensatz zu Anlagen für sportliche Zwecke – wie die einer Tennishalle – die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig sind, kann die geplante Elektrokartbahn nicht als eine solche Anlage für sportliche Zwecke qualifiziert werden, sondern ist eher dem Genre „Event und Unterhaltung“ zuzuordnen - also als eine Vergnügungsstätte zu bewerten, die unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses überwiegend auf Freizeitunterhaltung gerichtet ist. Hierfür spricht auch, dass die Slots online gebucht werden können und anders als bei Sportanlagen nicht regelmäßig die gleichen Nutzenden hier gleichsam „trainieren“ werden. Eine solche Nutzung ist – anders als eine Tennishalle – in einem Wohngebiet gebietsfremd. Gegen diese Nutzung bestehen im vorliegenden Wohngebiet daher erhebliche Bedenken. Es ist zu erwarten, dass die nachbarlichen Belange, insbesondere nach Ruhe und Erholung durch eine als störend einzustufende Eventhalle nicht berücksichtigt sind. Auch wenn die Elektro-Karts immissionsschutzrechtlich nicht mit Motorkarts vergleichbar sind, ist zu erwarten, dass die Nutzung zu einer höheren Belästigung führt, als eine Nutzung als Tennis oder Sq","vollstaendig":false,"weiter":[{"abschnitt":"begruendung","naechster_offset":2000,"gesamtlaenge":2886}],"identische_felder":["sachverhalt=summary","beschlussvorschlag=summary"]}}