{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"motion:3838","type":"motion","title":"Grundstück in Bonn-Dottendorf, Villemombler Straße 57- Errichtung von sechs StellplätzenAz.: 10032/2024","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2017730","data_quality":"original","summary":"Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.","published_at":"2024-09-04","status":"öffentlich","procedure_id":"motion:3838","motion_type":"Beschlussvorlage","erfasst_am":"2026-03-01","federfuehrend":"63-0 Besondere Verwaltungsangelegenheiten","beteiligte":"Dezernat III; III-1 Stabsstelle Dezernatskoordination III; 61-4 Planungsrecht; 63 Bauordnungsamt; 63-2 Bautechnik","beratungsfolge":["2024-09-04 – Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen – Anhörung"],"allris_volfdnr":"2017730","begruendung":"Nach dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid ist die Errichtung einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Villemombler Str. 57 beabsichtigt. Danach sollen vor dem Haus im bisherigen Vorgartenbereich nebeneinander 6 Stellplätze – jeweils 2, 50 m breit und 5 m tief – hergestellt werden. Das Baugrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Darüber hinaus liegt es im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. Du 11 vom 20.02.1958. Soweit dieser Plan Festsetzungen enthält, ist die Zulässigkeit des Vorhabens planungsrechtlich entsprechend § 30 Baugesetzbuch (BauGB) u. a. danach zu beurteilen, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes entspricht. Soweit der Fluchtlinienplan keine Festsetzungen enthält, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) – entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung -. Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Fluchtlinienplan die Straßenfluchtlinie, die Baufluchtlinie und die Vorgartenfläche fest. Abweichend von diesen planungsrechtlichen Festsetzungen sollen die Stellplätze zwischen festgesetzter Bau- und Straßenflucht im Vorgartenbereich und damit vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 30 BauGB vor. Eine Ausnahme oder Befreiung für die planungsrechtlichen Abweichungen kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 BauGB nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist planungsrechtlich zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Umfeld bzw. im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes eine derart große Stellplatzanlage - mit jeweils Einzelzufahrten - (für 6 PKW) im Vorgartenbereich beispiellos ist. Auch aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen Bedenken gegen 6 Stellplätze, die von der öffentlichen Verkehrsfläche einzeln angefahren werden sollen. Die dadurch entstehende, langgezogene verkehrliche Frontgestaltung zur öffentlichen Verk","vollstaendig":false,"weiter":[{"abschnitt":"begruendung","naechster_offset":2000,"gesamtlaenge":2939}],"identische_felder":["sachverhalt=summary","beschlussvorschlag=summary"]}}