{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"motion:3868","type":"motion","title":"Grundstück in Bonn, Bonner Talweg 20- Errichtung eines BiergartensAz.: 10375/2024","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2019119","data_quality":"original","summary":"Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und damit gegen § 30 BauGB verstößt.","published_at":"2024-10-29","status":"öffentlich","procedure_id":"motion:3868","motion_type":"Beschlussvorlage","erfasst_am":"2026-03-01","federfuehrend":"63-0 Besondere Verwaltungsangelegenheiten","beteiligte":"Dezernat III; III-1 Stabsstelle Dezernatskoordination III; 61-4 Planungsrecht; 63 Bauordnungsamt; 63-2 Bautechnik","beratungsfolge":["2024-10-29 – Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen – Anhörung"],"allris_volfdnr":"2019119","begruendung":"Es wurde die Errichtung eines Biergartens auf dem Grundstück Bonner Talweg 20 beantragt. Die Außengastronomie soll rückwärtig zum Gebäude liegen und es soll ein ca. 65 m² großer Bereich für 12 Tische und insgesamt 42 Sitzplätze in Anspruch genommen werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7721-12, der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Direkt angrenzend ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Straßenseitig ist eine Baulinie und im Übrigen sind Baugrenzen festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0, 5 und die Geschoßflächenzahl (GFZ) 1, 5. Die beantragte Außengastronomie widerspricht diesen planerischen Vorgaben, da sie vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Eine Befreiung hierfür kann aus folgenden Gründen nicht erteilt werden: In einem allgemeinen Wohngebiet sind gastronomische Einrichtungen (einschließlich Außenterrassen) vom Grundsatz her zulässig, sofern diese der Versorgung des Gebiets dienen und von diesen keine Belästigungen und Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Wohnruhe ist in einem allgemeinen Wohngebiet - und im angrenzenden reinen Wohngebiet umso mehr – ein hoch schützenswürdiges Gut. Zudem stellen in Innenstadtlage insbesondere straßenabgewandte Innenhofbereiche oftmals Ruhezonen bzw. Rückzugsmöglichkeiten dar. Die geplante Außengastronomie liegt in einem Bereich, der bislang nahezu unberührt und ausschließlich Gartenflächen vorbehalten ist. Unter Würdigung dieser Situation kann eine Außengastronomie am angefragten Standort nicht genehmigt werden, weil durch deren Ausübung unzumutbare Störungen und Belästigungen für die Wohnnutzung im Umfeld zu erwarten sind. Dies verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne von § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Daher ist beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen.","vollstaendig":true,"identische_felder":["sachverhalt=summary","beschlussvorschlag=summary"]}}