{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"motion:4539","type":"motion","title":"5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen(Sondernutzungssatzung)","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2014591","data_quality":"original","summary":"Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wird in der als **Anlage IV** beigefügten Fassung beschlossen.","published_at":"2023-11-28","status":"öffentlich","procedure_id":"motion:4539","motion_type":"Beschlussvorlage","erfasst_am":"2026-03-01","federfuehrend":"33-1 Ordnungs- und Straßenverkehrsbehörde","beteiligte":"14 Rechnungsprüfungsamt; OB-24 Programmbüro Mobilitätswende; Dezernat I; 33 Bürgerdienste; 33-0 Verwaltungsangelegenheiten, Wahlen, Abstimmungen, Standesamtsaufsicht, behördliches Namensrecht; 20 Stadtkämmerei; 20-1 Haushalt, Internes Rechnungswesen; 30 Amt für Recht und Versicherungen; Dezernat III; 61 Stadtplanungsamt; Dezernat II; 61-0 Verwaltung; 61-3 Stadtverkehr","beratungsfolge":["2023-11-28 – Bezirksvertretung Hardtberg – Anhörung","2023-11-29 – Ausschuss für Mobilität und Verkehr – Empfehlung","2023-12-05 – Bezirksvertretung Bonn – Anhörung","2023-12-05 – Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe – Empfehlung","2023-12-06 – Bezirksvertretung Bad Godesberg – Anhörung","2023-12-06 – Bezirksvertretung Beuel – Anhörung","2023-12-12 – Rat – Entscheidung"],"allris_volfdnr":"2014591","sachverhalt":"__Begründung:__ In seiner Sitzung am 22.08.2023 hat der Stadtrat die 5. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung mit der Maßgabe beschlossen, die Verwaltung möge im Hinblick auf die Sondernutzungsgebühr für im Freefloating auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte PKW sowie in Bezug auf die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von E-Scootern Änderungen vornehmen ( __DS.-Nr. 230782__ ). Dieser Maßgabe entsprechend legt Verwaltung als Anlage I die entsprechend angepasste Änderungssatzung vor. Anlage II stellt einen Vergleich zwischen der von der etwaigen Änderung betroffenen bisherigen und der zukünftigen Regelung des § 8 Abs. 1 der Satzung sowie zwischen dem bisherigen und dem zu ändernden Gebührentarif in Form einer Synopse dar. Dem Wunsch des Stadtrates, den E-Scooter-Vermieter*innen wirtschaftliche Anreize dafür zu bieten, dass sie ihre Fahrzeuge auch in den Außenbezirken des Stadtgebietes anbieten, hat die Verwaltung durch Einteilung des Stadtgebietes in zwei Tarifzonen Rechnung getragen. Ein Überblick über die Zoneneinteilung ist der Anlage III zu entnehmen. Die Verwaltung ging bei dieser Einteilung von den Grundgedanken aus, dass in bestimmten Radien um die vier Stadtbezirkszentren herum das Abstellen von E-Scootern den Gemeingebrauch stärker beeinträchtigt als außerhalb dieser Radien, dass innerhalb der Radien der wirtschaftliche Nutzen für die Vermieter*innen höher ist als außerhalb und dass gerade an dem Abstellen von E-Scootern auch außerhalb der Radien ein hohes öffentliches Interesse besteht. Bei der Zoneneinteilung hat die Verwaltung um die Bonner Innenstadt einen 2 km-Radius als Zone I zu Grunde gelegt. Ebenfalls als Zone I wurde jeweils ein Radius um die Zentren von Bad Godesberg, Beuel und Duisdorf geschlagen, dies allerdings aufgrund der im Vergleich zur Innenstadt geringeren Zentrengrößen jeweils nur als 1 km-Radius. Die öffentlichen Verkehrsflächen in den übrigen Bereichen des Stadtgebietes gelten als Zone II. In Zone I würde das ","begruendung":"In seiner Sitzung am 22.08.2023 hat der Stadtrat die 5. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung mit der Maßgabe beschlossen, die Verwaltung möge im Hinblick auf die Sondernutzungsgebühr für im Freefloating auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte PKW sowie in Bezug auf die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von E-Scootern Änderungen vornehmen ( __DS.-Nr. 230782__ ). Dieser Maßgabe entsprechend legt Verwaltung als **Anlage I** die entsprechend angepasste Änderungssatzung vor. **Anlage II** stellt einen Vergleich zwischen der von der etwaigen Änderung betroffenen bisherigen und der zukünftigen Regelung des § 8 Abs. 1 der Satzung sowie zwischen dem bisherigen und dem zu ändernden Gebührentarif in Form einer Synopse dar. Dem Wunsch des Stadtrates, den E-Scooter-Vermieter*innen wirtschaftliche Anreize dafür zu bieten, dass sie ihre Fahrzeuge auch in den Außenbezirken des Stadtgebietes anbieten, hat die Verwaltung durch Einteilung des Stadtgebietes in zwei Tarifzonen Rechnung getragen. Ein Überblick über die Zoneneinteilung ist der **Anlage III** zu entnehmen. Die Verwaltung ging bei dieser Einteilung von den Grundgedanken aus, dass in bestimmten Radien um die vier Stadtbezirkszentren herum das Abstellen von E-Scootern den Gemeingebrauch stärker beeinträchtigt als außerhalb dieser Radien, dass innerhalb der Radien der wirtschaftliche Nutzen für die Vermieter*innen höher ist als außerhalb und dass gerade an dem Abstellen von E-Scootern auch außerhalb der Radien ein hohes öffentliches Interesse besteht. Bei der Zoneneinteilung hat die Verwaltung um die Bonner Innenstadt einen 2 km-Radius als Zone I zu Grunde gelegt. Ebenfalls als Zone I wurde jeweils ein Radius um die Zentren von Bad Godesberg, Beuel und Duisdorf geschlagen, dies allerdings aufgrund der im Vergleich zur Innenstadt geringeren Zentrengrößen jeweils nur als 1 km-Radius. Die öffentlichen Verkehrsflächen in den übrigen Bereichen des Stadtgebietes gelten als Zone II. In Zone I würde das Abst","vollstaendig":false,"weiter":[{"abschnitt":"sachverhalt","naechster_offset":2000,"gesamtlaenge":6543},{"abschnitt":"begruendung","naechster_offset":2000,"gesamtlaenge":6572}],"identische_felder":["beschlussvorschlag=summary"]}}