{"ok":true,"count":1,"item":{"id":"motion:69","type":"motion","title":"Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026Antrag zur Vorlage 260073","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2025596","data_quality":"original","summary":"Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 befasst sich mit der Thematik zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG). Hierin sind auch allgemeine Ausführungen zur steuerrechtlichen Ordnung von Massenerscheinungen enthalten. Demnach darf der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, das heißt, wenn von dem Regelungsgegenstand eine sehr große Anzahl von Menschen betroffen ist, typisieren und also bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen. Er darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen und Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. 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Aber selbst bei Verzicht auf diese Begründung zeigt die Kammer keinen Weg auf, wie differenzierte Hebesätze rechtssicher begründet werden können. Sie stützt ihre Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die bereits im Rechtsgutachten von Lampert/Hummel dargelegte Argumentation, dass die Rechtfertigung eines abweichenden Hebesatzes in Bezug auf einen typischen Regelfall zu erfolgen habe. Die vergleichsweise kleine und eher atypische Gruppe der Nichtwohngrundstücke könne jedenfalls nicht als ein solcher typischer Regelfall angesehen werden. Nach dieser Argumentation hätte der Satzungsgeber also insbesondere den „Ausnahmefall“ eines höheren Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke explizit rechtfertigen müssen. Letzteres erscheint aber – jedenfalls im bestehenden Rechtsrahmen und angesichts der Siedlungsstrukturen in Städten – auch aus Sicht des Städtetages NRW praktisch unmöglich. Allein der Zweck der Einnahmeerhöhung sei jedenfalls nach Überzeugung des Gerichts kein zulässiger Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung. Auf Grundlage der Argumentationslinie des VG Gelsenkirchen gibt es in NRW aktuell faktisch keine rechtlich zulässige Möglichkeit, eine Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken umzusetzen. **2.** **Welche Rolle spielte die Differenz zwischen den Hebesätzen bei der Entscheidung des Gerichts? ** Die Differenz zwischen den Hebesätzen wird in der Entscheidung des VG Gelsenkirchen nicht ausdrücklich thematisiert. **3.** **Inwieweit ist beides mit der Situation in Bonn vergleichbar bzw. nicht vergleichbar? ** Die Siedlungsstruktur ist ","vollstaendig":false,"weiter":[{"abschnitt":"begruendung","naechster_offset":2000,"gesamtlaenge":3895},{"abschnitt":"stellungnahme_verwaltung","naechster_offset":2000,"gesamtlaenge":5540}],"documents":[{"id":"file:4904","type":"document","title":"2026-02-17 260073-04 ST Kooperation-Aenderung SAO.pdf","source_name":"Ratsinformationssystem der Stadt Bonn","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3077501&OTYP=41","data_quality":"original","related_items":[{"type":"motion","id":"motion:69","title":"Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026Antrag zur Vorlage 260073","source_url":"https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2025596"}],"document_type":"Vorlage/Anlage","html_url":"https://mcp.linkebonn.de/dokument/file/4904","file_name":"2026-02-17 260073-04 ST Kooperation-Aenderung SAO.pdf","mime_type":"pdf","size_bytes":87770,"parent_type":"paper","parent_key":"2025596","text_extracted":false}],"identische_felder":["stellungnahme_verwaltung=summary"]}}