Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/TO020?TOLFDNR=2013586) # Ö 6.2.1 Bürgerantrag: Umwidmung von verschiedenen Straßenflächen im Stadtbezirk Bonn zu Fahrradspuren und Nebenstrecken zu Fahrradstraßen (Lengsdorfer Straße, Ippendorfer Allee, Trierer Straße, Röttgener Straße) beschlusstext · 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn - [Vorlage](https://mcp.linkebonn.de/vorlage/vg:2000047) - [Sitzung](https://mcp.linkebonn.de/sitzung/si:440) ## Beschlusstext (amtlich) —— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 07.12.2021 6.2.1 Bürgerantrag: Umwidmung von verschiedenen Straßenflächen im Stadtbezirk Bonn zu Fahrradspuren und Nebenstrecken zu Fahrradstraßen (Lengsdorfer Straße, Ippendorfer Allee, Trierer Straße, Röttgener Straße) zur Kenntnis genommen 210470-01 Inhalt der Stellungnahme: Zu Punkt 1: Die Lengsdorfer Straße liegt in Ippendorf und geht von der Röttgener Straße (K1) in Richtung Nordwesten bis zur Straße Im Acker. Ab hier heißt die Straße dann Ippendorfer Straße und führt nach Lengsdorf. Es handelt sich um eine Kreisstraße (K3). Die Lengsdorfer Straße in der Ortslage Ippendorf weist eine Fahrbahnbreite von zwischen ca. 4,00 und ca. 5,10 m auf. Zwischen dem Ortsausgang Ippendorf und der Röttgener Straße sind wechselnd beidseitig, einseitig oder keine Nebenanlagen vorhanden. Ausgewiesen ist Tempo 30. Der Verkehr bewegt sich im Mischverkehr auf der Fahrbahn Aufgrund des schmalen Straßenquerschnittes der Lengsdorfer Straße ist eine getrennte Radverkehrsführung nicht möglich. Eine Prüfung, ob die Lengsdorfer Straße als Fahrradstraße ausgewiesen werden kann, soll bei einer Fortschreibung des Fahrradstraßenkonzeptes nach Umsetzung der bereits beschlossenen Fahrradstraßen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es hier aufgrund der örtlichen Situation und der Klassifizierung als Kreisstraße nicht wahrscheinlich ist, dass dies realisiert werden kann. Gemäß Verwaltungsvorschriften zur StVO ist Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Fahrradstraße, dass der Radverkehr vorherrschende Verkehrsart in dem Straßenabschnitt ist oder dies bald zu erwarten ist. Die Einrichtung einer Einbahnstraße ist u.a. aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch sollten vorab die verkehrlichen Auswirkungen für die umliegenden Straßen ermittelt und bewertet werden. Hierzu wäre auch eine Verkehrszählung erforderlich. Insbesondere da mehrere Nebenstraßen als Sackgassen nur über die Lengsdorfer Straße bzw. über die Straße Im Acker erschlossen werden, würde es nach Einrichtung einer Einbahnstraße zu Verkehrsverlagerungen kommen. Des Weiteren könnte es im Falle einer Einbahnstraßenregelung zu Geschwindigkeitsübertretungen aufgrund des fehlenden Gegenverkehrs kommen. Zu Punkt 2: Die Ippendorfer Allee und Trierer Straße (K1) verlaufen von Poppelsdorf in Richtung Süden nach Ippendorf und dienen als Hauptverkehrsstraße des Ortsteils Ippendorf und der Abwicklung des regionalen Verkehrs. Beidseitig Seite 1 von 3 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 2 —— existieren im gesamten Straßenabschnitt Nebenanlagen für den Fußgängerverkehr. Des Weiteren existiert Abschnittsweise straßenbegleitenden Parken und aufgeschultertes Parken. Einseitig gibt es zudem streckenweise Baumbestand. Der Radverkehr wird im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Stellenweise existiert ein Schutzstreifen. Auf der Ippendorfer Allee verkehren die Buslinien 602 und 603. Diese benötigen im Begegnungsverkehr eine Mindestfahrbahnbreite von 6,50 m. Eine Verschmälerung der Straßenbreite ist daher nicht möglich. Durch die Baumstandorte kann zudem in weiten Bereichen der Parkstreifen nicht zugunsten des Radverkehrs wegfallen. Daher sind Pop-Up-Radwege auf der Ippendorfer Allee und Trierer Straße nicht möglich. Für eine Änderung des Straßenquerschnittes ist ein Vollausbau notwendig. Für die Ausweisung als Fahrradstraße muss der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart sein. Aufgrund der Bedeutung für die Abwicklung des regionalen MIV-Verkehrs und der dementsprechenden Verkehrszahlen können die Ippendorfer Allee und die Trierer Straße nicht als Fahrradstraße ausgewiesen werden. Zu Punkt 3: Bei der Röttgener Straße handelt es sich zwischen den Ortsteilen Ippendorf und Röttgen um eine Straße, die größtenteils außerorts liegt. Sie ist als Kreisstraße (K 1) eingestuft. Dies bedeutet, dass dort außerorts keine Schutzstreifen markiert werden dürfen. Die Straße weist eine Breite von ca. 6,50 m auf. Dies reicht nicht aus, um einen Pop-Up-Radweg auszuweisen. Für die Ausweisung als Fahrradstraße muss der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart sein. Aufgrund der Bedeutung für die Abwicklung des regionalen MIV-Verkehrs und der dementsprechenden Verkehrszahlen kann die Röttgener Straße nicht als Fahrradstraße ausgewiesen werden. Die Verkehrssituation an der Röttgener Straße hat eine lange Historie, in der über Jahre versucht wurde die Situation für Radfahrende und zu Fuß Gehende zu verbessern: 2006 gab es erste Planungen für einen einseitigen Zweirichtungsgeh- und – radweg. Diese wurden aus Kostengründen verworfen. Im weiteren Verlauf gestalteten sich sämtliche Planungen aufgrund des Naturschutzgebiet, der Topographie und des Katzenlochbachs als äußerst schwierig. Das Katzenlochbachtal wurde unter Naturschutz gestellt, da es sich beim Katzenlochbach um das einzig unberührte Fließgewässer Bonns handelt und die umgebende Flora und Fauna als besonders erhaltenswert gilt. In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Schutzgebietes verändern oder die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Für gewöhnlich darf dort nicht neu gebaut und Bestandsbauten nicht verändert werden. Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit eine naturschutzrechtliche Befreiung zu beantragen, hierbei handelt es sich aber um ein Genehmigungsverfahren mit sehr hohen Hürden und Auflagen und es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Befreiung in diesem geschützten Bereich erteilt würde. Auf die DS-Nr. 190169, 190169-1 ST, 190766, 190766-1 ST und ihre Beratung wird hingewiesen. Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die Seite 2 von 3 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 3 —— ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Seite 3 von 3 PDF-Kopie: [https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:34940/pdf](https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:34940/pdf) ## Weiterführend - [Dokumente](https://mcp.linkebonn.de/dokumente) - [Recherche als Markdown](https://mcp.linkebonn.de/research.md) - [Anleitung](https://mcp.linkebonn.de/anleitung)