Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/TO020?TOLFDNR=2013563) # Ö 8.6 Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023 beschlusstext · 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn - [Vorlage](https://mcp.linkebonn.de/vorlage/vg:2003005) - [Sitzung](https://mcp.linkebonn.de/sitzung/si:440) ## Beschlusstext (amtlich) —— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 07.12.2021 8.6 Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023 geändert beschlossen 211792 Abstimmungsergebnis: einstimmig Ergebnis der Anhörung: Die Verwaltung schlägt nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW folgende Änderungen im Beschlussvorschlag gegenüber der ursprünglichen Vorlage DS 211792 vor: 1. Dem dieser ergänzenden Stellungnahme beigefügten Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans einschließlich der in gelb gekennzeichneten Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung (Anlage 1) wird zugestimmt. Er tritt am 01.01.2023 in Kraft und bildet für die nächsten fünf Jahre die Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet der Bundesstadt Bonn. 2. Die Beschlussziffer 2a) „10 Stellen (4 Stellen mit Stellenwert A 7 Laufbahngruppe 1.2 und 6 Stellen mit Stellenwert A 8 Laufbahngruppe 1.2) für die Wahrnehmung der Funktion eines 24 h zu besetzenden Rettungswagens (RTW) auf der Feuer- und Rettungswache 2, Bonn-Beuel ab 01.01.2023“ wird gestrichen. Erläuterung der vorgeschlagenen Veränderungen Auf Grund der Zeitplanung ist die Einleitung des vom Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) vorgesehenen formellen Beteiligungsverfahren, die Einbindung des Gesamtpersonalrates und die Einbringung in die Ratsgremien parallel erfolgt. Der Gesetzgeber hat hier u.a. ein Erörterungsrecht der Krankenkassen vorgesehen und die Verpflichtung, dass hinsichtlich kostenbildender Qualitätsmerkmale in Verhandlungen Einvernehmen anzustreben ist. Die Kostenträger haben am 03.11.2021 abschließend die Zustimmung zu dem Bedarfsplanentwurf erklärt. Nachfolgend sind nun die in dem Verfahren vereinbarten Ergänzungen und Änderungen noch in den zur Gremienberatung anstehenden Bedarfsplanentwurf einzufügen. Die Verwaltung hat darüber hinaus eingegangene Stellungnahmen der Hilfsorganisationen und sonstiger Leistungserbringer ausgewertet. Als Ergebnis sind auch hier Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung vorzusehen. Folgende Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren sind eingegangen: Seite 1 von 146 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 2 —— DGUV-Landesverband West Rückmeldung, Verweis auf Stellungnahme der GKV Verbände der gesetzlichen Krankenkassen Rückmeldung, Erörterungsbedarf Kommunale Gesundheitskonferenz Rückmeldung, kein Erörterungsbedarf Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen Malteser Hilfsdienst (MHD) Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen Johanniter Unfallhilfe (JUH) Keine Rückmeldung Falck Notfallrettung und Krankentransport Rückmeldung, keine Änderungsvorschläge Medicare Keine Rückmeldung I. Auswertung der Stellungnahmen Die Verwaltung hat die Stellungnahmen der Hilfsorganisationen ASB, DRK und MHD, die inhaltliche Anregungen enthalten, ausgewertet und nachfolgend auch in Gesprächen mit den Organisationen erörtert. Die Stellungnahmen sowie Ergebnisse der Auswertung sind in Anlage 2 dargestellt. Alle anderen Rückmeldungen, s. vorstehende Tabelle, enthalten keine inhaltlichen Angaben und Veränderungswünsche, so dass die Betrachtung in Anlage 2 entbehrlich ist. Im Ergebnis können nun folgende Anpassungen des Entwurfs des Rettungsdienstbedarfsplans (Anlage 1) skizziert werden: • Verzicht auf die Besetzung des 24h Rettungswagens auf der Feuer- und Rettungswache 2 mit Personal der Berufsfeuerwehr Aus Gründen der im Bedarfsplan dargestellten Trägerverantwortung und Qualität sah der ursprüngliche Entwurf vor, dass der derzeit vom Deutschen Roten Kreuz besetzte Rettungswagen auf der Feuer- und Rettungswache Bonn-Beuel in der nächsten Vertragsperiode durch die Berufsfeuerwehr besetzt wird. Der Anteil der im Rettungsdienst durch die eingebundenen Dritten zu erbringenden Leistungen wäre unter Berücksichtigung der dargestellten Anpassungen in der Notfallrettung hierbei gesamtstädtisch betrachtet gleichgeblieben. In den Stellungnahmen wurde deutlich, dass dies auf Grund wegfallender Ausbildungsmöglichkeiten und der Attraktivität dieser 24h-Funktion für die Mitarbeitenden von dort kritisch betrachtet wird. Nach Abwägung der gegenläufigen Argumentationen wird im Sinne einer weiterhin partnerschaftlichen Zusammenarbeit und Befriedung des laufenden Bedarfsplanverfahrens auf die Umsetzung der Maßnahme in dieser Bedarfsplanperiode von Seiten der Trägerin verzichtet. Daher kann auch die Beschlussziffer 2a („10 Stellen…“) entfallen. Die Trägerin wird die Maßnahme bei Bedarf oder neuer Umsetzungsmöglichkeit wieder vorschlagen. Seite 2 von 146 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 3 —— In Zusammenhang mit der Besetzung von Rettungsmitteln wurde in den Stellungnahmen auch die Stärkung eines attraktiven Arbeitsumfelds und hier die Option der Besetzung von Notarzteinsatzfahrzeugen durch die Leistungserbringer thematisiert. Auch wenn dieser Ansatz teilweise nachvollzogen werden kann, so stellt er für den Rettungsdienst der Stadt Bonn aus Sicht der Trägerin keine systemkompatible sinnvolle Option dar. Da die Präsenz der Berufsfeuerwehr im Rettungsdienst in den vergangenen Jahren ohnehin zugunsten einer weiteren Vergabe an Dritte kontinuierlich abgenommen hat, ist eine weitere Reduzierung nicht sachgerecht. Die hinreichende tägliche Einsatzpraxis in allen Tätigkeitsfeldern im Rettungsdienst ist für die Berufsfeuerwehr von zentraler Bedeutung, da die Trägerin mit gesetzlichem Auftrag stets vollumfänglich sämtliche Ausfälle von Dritten unmittelbar und fachgerecht in sämtlichen Bereichen zu kompensieren hat. So sind auch die praktische Tätigkeit und die hier gewonnenen Erfahrungen im Rettungsdienst wesentliche Grundlage für die gesetzlich durch Feuerwehrbeamte zu leistende Arbeit in der gemeinsamen Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst. Der Einsatz von taktisch geschultem feuerwehrtechnischem Personal in der Fahrerfunktion auf den Notarzteinsatzfahrzeugen ermöglicht erst den Einsatz in komplexen Einsatzlagen (beispielsweise technische Rettung bei Verkehrsunfällen, Brände/Explosionen, CO-Vergiftungen, Einsatz bei Unfällen in Höhen und Tiefen). Auch können hierdurch neben ersten feuerwehrtechnischen Hilfeleistungen unmittelbar Führungsaufgaben an den Einsatzstellen wahrgenommen werden. Diese in der Stadt Bonn zur Verfügung stehende Möglichkeit sorgt für ein hohes rettungsdienstliches und feuerwehrtechnisches Qualitätsniveau. Durch den unmittelbaren Zugriff auf ausgebildete und erfahrene Feuerwehrbeamte besteht darüber hinaus auch in Bonn die Option, bei Einsatzspitzen oder Großeinsatzlagen unmittelbar beispielsweise gemeinsam mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ein weiteres Fahrzeug auf der Wache besetzen zu können. Insgesamt hat sich seit Einführung des Notarztdienstes in Bonn 1971 die synergistische Aufgabenwahrnehmung mit Besetzung der Fahrerfunktion durch die Berufsfeuerwehr in vielen Einsatzlagen bewährt und soll unverändert beibehalten werden. • Anbindung des zusätzlichen Innenstadt-RTW an die Feuer- und Rettungswache 1 • Umstrukturierung der Interhospitaltransporte durch: • Rückführung der Rettungswache 4 zu einem regulären Rettungswachenbetrieb • Zusammenlegung der Tagesfunktionen RTW 4-3 und RTW 4- 4 zu einer 24/7-Funktion (ausschließlich wachkreisübergreifende Schwergewichtigen- und Intensivtransporte sowie Spitzenabdeckung Notfallrettung im Wachkreis 4 bei Einsatzstichworten mit Notarztindikation) Seite 3 von 146 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 4 —— • Verteilung der Interhospitaltransporte auf alle Wachkreise nach Gebietszuständigkeit (Aufteilung UKB tageszeitabhängig auf die Wachkreise 1 und 3) • Öffnung der Krankentransportdisposition für alle Vertragspartner bei organisatorischer Federführung durch einen Vertragspartner Mit den dargestellten Veränderungen gegenüber der Entwurfsfassung ist es aus Sicht der Verwaltung gelungen, als Ergebnis eines Abwägungsprozesses Anliegen der Hilfsorganisationen zu berücksichtigen. Eine vollständige Realisierung aller Anliegen ist mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen der Trägerin, der Krankenkassen, der Leistungserbringer und aller weiterer Beteiligten im Rettungsdienst abschließend nicht möglich und sinnvoll. Die Stellungnahmen gingen inhaltlich mit Blick auf Anliegen der Hilfsorganisationen als Arbeitgebende (Mitarbeitendenbindung, Attraktivität des Arbeitsplatzes etc.) über das hinaus, was Aufgabenstellung einer gesetzlichen Rettungsdienstbedarfsplanung ist. Dennoch werden diese auch von der Trägerin ernst genommen. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass bestehende Formate der regelmäßigen Zusammenarbeit, wie der monatlich tagende Arbeitskreis Rettungsdienst, solche Themen noch stärker in den Fokus ihrer Arbeit nehmen. II. Erörterung des Rettungsdienstbedarfsplans mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen Der Gesetzgeber sieht eine starke Einflussnahme der Kostenträger bei der Bedarfsplanung vor. Neben einer Anhörung beschreibt das RettG NRW hier auch die Rolle der Bezirksregierung bei Konflikten. Ein solches Verfahren mit unklarem Ausgang ist schon aus Zeitgründen zu vermeiden. In zwei Erörterungsgesprächen und ergänzendem Austausch konnten durch die Verwaltung alle strittigen Punkte im aktuellen Bedarfsplanverfahren ausgeräumt werden. Die Krankenkassen haben abschließend am 03.11.2021 ihr Einvernehmen zum Entwurf erklärt. Der ursprünglich vorgelegte Empfehlungsvorschlag hatte folgenden Wortlaut: 1. Dem vorliegenden Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes (Anlage 1) wird zugestimmt. Er tritt am 01.01.2023 in Kraft und bildet für die nächsten fünf Jahre die Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet der Bundesstadt Bonn. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der im Rettungsdienstbedarfsplan ausgewiesenen Entwicklungsziele umzusetzen. Hierzu ist die Schaffung der Voraussetzungen für die nachfolgend dargestellten personalwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich: a) a) 10 Stellen (4 Stellen mit Stellenwert A 7 Seite 4 von 146 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 5 —— Laufbahngruppe 1.2 und 6 Stellen mit Stellenwert A 8 Laufbahngruppe 1.2) für die Wahrnehmung der Funktion eines 24 h zu besetzenden Rettungswagens (RTW) auf der Feuer- und Rettungswache 2, Bonn-Beuel ab 01.01.2023 (706.000,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten, planerische Umsetzung durch Einstellung von 10 (Ober-) Brandmeister*innen zum 01.01.2023, bei Bedarf erfolgt ein Ausgleich durch Einstellung von Brandmeisteranwärter*innen zum 01.09.2022) b) b) 2 Stellen mit Stellenwert A 9 Laufbahngruppe 1.2 für die Notrufbearbeitung in der Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst. (Einrichtung im Rahmen der Stellenplanfortschreibung 2023/24, Anteil Rettungsdienst 83.742,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten, Anteil Feuerwehr 83.742,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) c) c) Verlagerung der Stelle 37/100035 (zuständig für Interhospitaldispositionen) in die Leitstellendienstgruppen und Anbringung eines k.u.-Vermerks aufgrund der geänderten Arbeitsorganisation (aktuell: A 09 Laufbahngruppe I.2. + Z, zukünftig: A 09 Laufbahngruppe I.2) d) d) 1 Stelle mit Stellenwert A 9 Laufbahngruppe 1.2 für die Sachbearbeitung und operative Unterstützung der rettungsdienstlichen Aus- und Fortbildung ab 01.01.2023 (83.742,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) e) e) 1 Stelle mit Stellenwert TVöD E 8 für die Koordination und operative Unterstützung von Hygiene- und Desinfektionsaufgaben und Logistik im Rettungsdienst ab 01.01.2023 (58.103,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) f) f) 1 Stelle mit Stellenwert TVöD E 6 für Aufgaben der Materialversorgung und Rettungsdienstlogistik ab 01.01.2023 (55.471,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend in der Stellenplanfortschreibung 2023/2024 geschaffen. Die Refinanzierung erfolgt für 2023 und die Folgejahre durch Berücksichtigung im Rahmen der Anpassung der Rettungsdienstgebührensatzung ab 2023 ff. Ausnahme hiervon ist die Einrichtung der 2 Stellen im Bereich der Notrufbearbeitung in der Leitstelle. Hier erfolgt für den rettungsdienstlichen Aufgabenanteil eine 50%-Refinanzierung Seite 5 von 146 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 6 —— über die Rettungsdienstgebühren. Die Personalkosten für die personalwirtschaftlichen Maßnahmen ab 2023 werden in den Haushaltsplanungen 2023/2024 berücksichtigt. Um eine zeitgerechte Besetzung der o.g. Stellen sicherzustellen, sind entsprechende personalwirtschaftliche Verfahren frühzeitig in 2022 durchzuführen. 3. Die Kosten des Rettungsdienstes sind durch Gebühren refinanziert. Eine vollständige Übersicht wird nach Abschluss des auf Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplans durchzuführenden Auswahlverfahrens der Leistungserbringer im Rahmen der Gebührenkalkulation 2023 vorgelegt. Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt etatisiert bzw. finden in der Haushaltsplanung ab 2023 Berücksichtigung, parallel erfolgt ab 2023 eine vollständige Gebührenrefinanzierung. - - - Die Abstimmung entsprechend der Empfehlung des Beirats zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz beantragt Frau Bzv. Lipprandt –SPD-. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag lautete: 1. Dem vorliegenden Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes (Anlage 1) wird zugestimmt. Er tritt am 01.01.2023 in Kraft und bildet für die nächsten fünf Jahre die Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet der Bundesstadt Bonn. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der im Rettungsdienstbedarfsplan ausgewiesenen Entwicklungsziele umzusetzen. Hierzu ist die Schaffung der Voraussetzungen für die nachfolgend dargestellten personalwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich: a) a) 10 Stellen (4 Stellen mit Stellenwert A 7 Laufbahngruppe 1.2 und 6 Stellen mit Stellenwert A 8 Laufbahngruppe 1.2) für die Wahrnehmung der Funktion eines 24 h zu besetzenden Rettungswagens (RTW) auf der Feuer- und Rettungswache 2, Bonn-Beuel ab 01.01.2023 (706.000,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten, planerische Umsetzung durch Einstellung von 10 (Ober-) Seite 6 von 146 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 7 —— Brandmeister*innen zum 01.01.2023, bei Bedarf erfolgt ein Ausgleich durch Einstellung von Brandmeisteranwärter*innen zum 01.09.2022) b) b) 2 Stellen mit Stellenwert A 9 Laufbahngruppe 1.2 für die Notrufbearbeitung in der Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst. (Einrichtung im Rahmen der Stellenplanfortschreibung 2023/24, Anteil Rettungsdienst 83.742,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten, Anteil Feuerwehr 83.742,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) c) c) Verlagerung der Stelle 37/100035 (zuständig für Interhospitaldispositionen) in die Leitstellendienstgruppen und Anbringung eines k.u.-Vermerks aufgrund der geänderten Arbeitsorganisation (aktuell: A 09 Laufbahngruppe I.2. + Z, zukünftig: A 09 Laufbahngruppe I.2) d) d) 1 Stelle mit Stellenwert A 9 Laufbahngruppe 1.2 für die Sachbearbeitung und operative Unterstützung der rettungsdienstlichen Aus- und Fortbildung ab 01.01.2023 (83.742,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) e) e) 1 Stelle mit Stellenwert TVöD E 8 für die Koordination und operative Unterstützung von Hygiene- und Desinfektionsaufgaben und Logistik im Rettungsdienst ab 01.01.2023 (58.103,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) f) f) 1 Stelle mit Stellenwert TVöD E 6 für Aufgaben der Materialversorgung und Rettungsdienstlogistik ab 01.01.2023 (55.471,00 € p.a. durchschnittl. Stellenkosten) Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend in der Stellenplanfortschreibung 2023/2024 geschaffen. Die Refinanzierung erfolgt für 2023 und die Folgejahre durch Berücksichtigung im Rahmen der Anpassung der Rettungsdienstgebührensatzung ab 2023 ff. Ausnahme hiervon ist die Einrichtung der 2 Stellen im Bereich der Notrufbearbeitung in der Leitstelle. Hier erfolgt für den rettungsdienstlichen Aufgabenanteil eine 50%-Refinanzierung über die Rettungsdienstgebühren. Die Personalkosten für die personalwirtschaftlichen Maßnahmen ab 2023 werden in den Haushaltsplanungen 2023/2024 berücksichtigt. Um eine zeitgerechte Besetzung der o.g. Stellen sicherzustellen, sind entsprechende personalwirtschaftliche Verfahren frühzeitig in 2022 durchzuführen. Seite 7 von 146 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 8 —— 3. Die Kosten des Rettungsdienstes sind durch Gebühren refinanziert. Eine vollständige Übersicht wird nach Abschluss des auf Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplans durchzuführenden Auswahlverfahrens der Leistungserbringer im Rahmen der Gebührenkalkulation 2023 vorgelegt. Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt etatisiert bzw. finden in der Haushaltsplanung ab 2023 Berücksichtigung, parallel erfolgt ab 2023 eine vollständige Gebührenrefinanzierung. Die Abstimmung entsprechend der Empfehlung des Beirats zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz beantragt Frau Bzv. Lipprandt –SPD-. Anlage 1 Anlage zu TOP 8.6 Seite 8 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 Bundesstadt Bonn Rettungsdienstbedarfsplan Fortschreibung 2023 Stand: 09.11.2021 Bundesstadt Bonn Feuerwehr und Rettungsdienst Seite 9 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023 Übersicht der Änderungen gegenüber der ersten Entwurfsfassung mit Verlinkung 5.3.3 Anpassung der Struktur – Ergebnis des Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW – S. 28 9.1.3 Krankentransportdisposition – S. 88 9.2.1 Wachkreis 1 – S. 91 9.2.4 Wachkreis 4 – S. 93 ff. 9.2.5 Gesamtvorhaltung – S. 95 11.3.1 Rettungshelfer*in – S. 107 11.3.2 Rettungssanitäter*in – S. 107 11.3.4 Notfallsanitäter*in – S. 108 ff. 11.3.4.2 Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW – S. 110 11.4.1 Umsetzung – S. 111 ff. 11.4.1.2 Umsetzung bei den Leistungserbringern nach § 13 RettG NRW – S. 112 11.5.2 Notarztfortbildung – S. 113 11.6.1.1 Fahrzeugt _Gekürzt (315705 Zeichen gesamt). 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