Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/TO020?TOLFDNR=23249) # Ö 1.1 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof BBB-Anfrage zur Vorlage 202015 beschlusstext · 2021-03-18 · Rat - [Vorlage](https://mcp.linkebonn.de/vorlage/vg:8744) - [Sitzung](https://mcp.linkebonn.de/sitzung/si:392) ## Beschlusstext (amtlich) — — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021 1.1 Lidl-Filiale am Bonner Hauptbahnhof BBB-Anfrage zur Vorlage 202015 zur Kenntnis genommen - mit Protokollnotiz 202015-04 Abstimmungsergebnis: Kenntnisnahme, mit Protokollnotiz Die Große Anfrage hatte folgenden Inhalt: 1. Auf welche Rechtsgrundlage stützt die Oberbürgermeisterin ihre Duldung der Sonntags-Öffnung der Lidl-Filiale am Hauptbahnhof? 2. Wie begründet die Firma Lidl ihren angeblichen Anspruch, ihre Filiale an der Poststraße auch an Sonntagen öffnen zu dürfen? 3. Hat die Oberbürgermeisterin bereits der Bezirksregierung und ggfls. dem zuständigen Landesministerium die Angelegenheit zur Beurteilung vorgelegt und wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht? 4. Ist die Bezirksregierung oder das zuständige Landesministerium von der Stadt in den „konstruktiven Dialog“ mit Lidl eingebunden worden und wenn nein, warum nicht? 5. Was genau hat die Oberbürgermeisterin mit der Fa. Lidl wann mit welchem Ergebnis besprochen? 6. Dürfen künftig alle Geschäfte rund um die Bonner Bahnhöfe an Sonntagen öffnen oder handelt es sich um eine Lex Spezialis zugunsten der Fa. Lidl? 7. Wurde ein Bußgeldverfahren gegen die Fa. Lidl im Zusammenhang mit der illegalen Sonntagsöffnung von deren Filiale im Urban Soul-Gebäude eingeleitet und wenn nein, warum nicht? An einer Aussprache beteiligten sich: Stv. Schmitt -BBB-, der ausführt, dass es ja scheinbar Gespräche zwischen der Firma Lidl und der Stadt gegeben habe und die Stadt eine Ortsbesichtigung durchgeführt habe. Er stimmt nicht mit der Einschätzung der Verwaltung in ST- 06 überein, dass die Zuwegung zwischen der -1 Ebene und dem Bahnhof nicht baulich getrennt sei. Er fragt nach, wie die Verwaltung zu der Einschätzung kommt, dass zwischen den Flächen ein Zusammenhang entsteht. Darüber hinaus möchte Stv. Schmitt wissen, aufgrund welcher Rechtsprechung man zu dieser Erkenntnis kommt und bittet darum, dem Rat diese Rechtsprechung zur Verfügung zu stellen, um diese prüfen zu können. Seite 1 von 14 Beschlussauszug der Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Seite 2 — — StD Fuchs, der ausführt, dass er die Stellungnahme der Verwaltung eigentlich für ausführlich genug hält. Die geforderten Urteile wird die Verwaltung der Niederschrift beifügen. Außerdem weist StD Fuchs darauf hin, dass die Einordnung der genannten Flächen aus Sicht eines neutralen Dritten vorgenommen wird, der hier zu einem anderen Ergebnis wie eine ortskundige Person kommen wird. Genau diese Perspektive (neutraler Betrachter) ist auch Kernpunkt der genannten Rechtsprechung. Aus diesem Grund wurde wie in ST-06 beschrieben entschieden. Abschließend führt StD Fuchs aus, dass die Firma Lidl sich bereit erklärt habe, an Sonntagen das Sortiment dem Reisebedarf entsprechend anzupassen. Aus Sicht der Verwaltung ist die Situation damit eindeutig geklärt. Protokollnotiz: Die geforderten Urteile sind der Niederschrift als Anlage beigefügt. Anlage 1 VG Hannover Begriff der „Verkaufsstelle” auf Bahnhöfen - beck- online-1 Anlage 2 VG München_22.05.2012_M16K11.5642 Seite 2 von 14 VG Hannover: Begriff der „Verkaufsstelle” auf Bahnhöfen NVwZ-RR 2006, 786 Begriff der „Verkaufsstelle” auf Bahnhöfen LadSchlG §§ 3, 8 I 1. Für den Begriff der Verkaufsstelle auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen ist darauf abzustellen, ob die Verkaufsstelle nach der Verkehrsanschauung als dem Bereich des Personenbahnhofs räumlich und sachlich zugehörig anzusehen ist. Diese Betrachtung wird dem Zweck der Norm, die Versorgung der Reisenden zu ermöglichen, am ehesten gerecht und ermöglicht eine klare räumliche Abgrenzung. 2. Maßgeblich ist, wie der durchschnittliche Reisende die Einrichtung „Personenbahnhof” wahrnimmt und welche Bereiche er frequentiert, um die Eisenbahn als Verkehrsmittel zu benutzen. 3. Entscheidend für die räumliche Abgrenzung sind danach nicht Eigentumsverhältnisse oder bau- und planungsrechtliche Erwägungen, sondern die tatsächliche Situation vor Ort. VG Hannover, Urteil vom 11. 7. 2006 - 11 A 3588/06 Zum Sachverhalt: Die Kl. betreibt seit dem 28. 4. 2006 in der N-Promenade in H. das Gewerbe „Drogeriemarkt mit erweitertem Sortiment” auf einer Verkaufsfläche von 788 qm. Die N-Promenade ist eine einheitlich gestaltete Einkaufspassage, die sich auf der Ebene -1 unterhalb des Bahnhofgebäudes vom R-Platz bis zum K-Platz erstreckt. Auf der Ebene -2 verkehren einige Stadtbahnlinien. Die bekl. Stadt untersagte der Kl. mit Verfügung vom 2. 6. 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Öffnung der Verkaufsstelle in der N-Promenade in H. zum geschäftlichen Verkehr mit Kunden außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei mehreren Kontrollen sei festgestellt worden, dass die Verkaufsstelle der Kl. außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten geöffnet gewesen sei und das gesamte Warensortiment angeboten habe. Läden auf der Ebene -1 seien keine Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen. Auf die in diesem Bereich gelegene Verkaufsstelle der Kl. sei die Privilegierung des § 8 I LadSchlG nicht anwendbar. Wenn die Kl. ihre Verkaufsstelle weiterhin außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten betreibe, seien die Chancengleichheit im Wettbewerb und die Sicherstellung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten nicht mehr gewährleistet. Mit der Absicht, weiterhin entgegen den bestehenden Schutzregelungen des LadSchlG die Verkaufsstelle zu öffnen, gefährde die Kl. die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Kl. hat am 7. 6. 2006 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, die verfügte Untersagung der Ladenöffnung und die Zwangsgeldandrohung seien rechtswidrig. Die von ihr praktizierte Ladenöffnung entspreche den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes. Ihr Drogeriemarkt gehöre zu Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen. Bei der räumlichen Abgrenzung des Personenbahnhofs komme es nicht auf die Konzeption als Umsteigeanlage, planungs- und bauordnungsrechtliche Erwägungen, die Eigentumsverhältnisse und die tatsächliche Nutzung auch durch Berufspendler an. Vielmehr spreche die zur klaren Abgrenzung gebotene Betrachtung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nach der Verkehrsanschauung für die Zugehörigkeit ihrer Verkaufsstelle zum Bereich des Hauptbahnhofs H. Das VG gab der Klage statt. Aus den Gründen: Kopie von Stadt Bonn , abgerufen am 22.03.2021 13:53 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-RR-B-2006-S-786-N-2 1 von 5 22.03.2021 Seite 3 von 14 Aus den Gründen: Die Öffnung der Verkaufsstelle der Kl. in der N-Promenade in H. zum geschäftlichen Verkehr mit Kunden innerhalb der von VG Hannover: Begriff der „Verkaufsstelle” auf Bahnhöfen(NVwZ-RR 2006, 786) 787 § 8 I LadSchlG vorgegebenen Ladenöffnungszeiten stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S. des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (NdsSOG) dar. Die Kl. kann für die streitbefangene Verkaufsstelle abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten des § 3 LadSchlG für sich den Privilegierungstatbestand des § 8 I LadSchlG in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. 12. jedoch nur bis 17 Uhr. Nach § 8 I 2 LadSchlG ist der Verkauf von Reisebedarf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zulässig. Die Verkaufsstelle der Kl. im Bereich der Ebene -1 befindet sich „auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen” i.S. des § 8 I 1 LadSchlG. Das LadSchlG selbst enthält keine Kriterien für die sachliche und räumliche Abgrenzung des aus Zeiten vor der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn und der Privatisierung der Deutschen Bahn stammenden Begriffs. Hinsichtlich der sachlichen Abgrenzung besteht insofern Einigkeit, dass die Ausnahmevorschrift des § 8 I LadSchlG nicht für alle Bahnhöfe, sondern nur für die dem Eisenbahnverkehr dienenden Bahnhöfe gilt (vgl. Zmarzlik/Roggendorff, LadSchlG, 2. Aufl. [1997], § 8 Rdnr. 7; Neumann, LadSchlG, 4. Aufl. [2003], § 8 Anm. 3; Stober, LadSchlG, 4. Aufl. [2000], § 8 Rdnr. 9). Das entspricht der Regierungsbegründung (BR-Dr 310/54, S. 19) und dem in der Gesetzgebung üblichen Gebrauch des Begriffs „Personenbahnhof” sowie der im Jahre 1986 im Zusammenhang mit der S.-Klettpassage eingefügten Ausnahmeregelung des § 8 IIa LadSchlG, der die Personenbahnhöfe ebenfalls auf den Schienenfernverkehr bezieht. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch aus dem Zweck der Ausnahmeregelung, den Bedürfnissen des Betriebs und des Verkehrs von Eisenbahnen zu dienen und Verkaufsstellen für den Fernreiseverkehr zu privilegieren (vgl. Zmarzlik/Roggendorff, § 8 Rdnr. 7; Stober, § 8 Rdnr. 11). Keine Personenbahnhöfe sind demnach U- und S-Bahnhöfe und Haltestellen von Straßenbahnen, die ausschließlich dem Orts- und Regionalverkehr dienen. Sofern Schienennetze wie im Einzugsbereich von Großstädten sowohl dem überregionalen als auch dem Nahverkehr dienen, sollen die Verkaufsstellen auf diesen kombinierten Personenbahnhöfen nach § 8 I LadSchlG zu beurteilen sein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Stober, § 8 Rdnr. 11; OLG Hamburg, BB 1959, 706). Anhaltspunkte für die vorliegend streitige räumliche Abgrenzung lassen sich daraus nicht entnehmen. Nach weitgehend übereinstimmender Auffassung in Literatur (Zmarzlik/Roggendorff, § 8 Rdnr. 9 m.w. Nachw.; Neumann, § 8 Anm. 3) und Rechtsprechung (BayObLG, GewArch 1959, 147; OLG Hamburg, BB 1959, 706) ist für den Begriff der Verkaufsstelle auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen darauf abzustellen, ob die Verkaufsstelle nach der Verkehrsanschauung als dem Bereich des Personenbahnhofs räumlich und sachlich zugehörig anzusehen ist. Diese Betrachtung wird dem Zweck der Norm, die Versorgung der Reisenden zu ermöglichen, am ehesten gerecht und ermöglicht auch nach der Privatisierung der Deutschen Bahn, die vielerorts zu einem komplizierten Kopie von Stadt Bonn , abgerufen am 22.03.2021 13:53 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-RR-B-2006-S-786-N-2 2 von 5 22.03.2021 Seite 4 von 14 Gefecht von Eigentums- und Nutzungsrechten geführt hat, weiterhin eine klare räumliche Abgrenzung. Sie stellt maßgeblich darauf ab, wie der durchschnittliche Reisende die Einrichtung „Personenbahnhof” wahrnimmt und welche Bereiche er frequentiert, um die Eisenbahn als Verkehrsmittel zu benutzen. Entscheidend für die räumliche Abgrenzung sind danach nicht rechtliche Erwägungen oder die Darstellung der DB AG im Internet, sondern die tatsächliche Situation vor Ort. Die Verkaufsstelle muss nicht im Bahnhof selbst untergebracht sein, sondern kann sich auch außerhalb des Bahnhofsgebäudes auf dem Areal des Personenbahnhofs befinden, das dem Personenverkehr dient (OLG Hamburg, Urt. v. 19. 6. 1959 - Ws 78/59). Hingegen liegt eine Verkaufsstelle nicht mehr auf dem Personenbahnhof, wenn sie am Bahnhofsvorplatz durch eine Bundesstraße abgetrennt ist (BayObLG, Urt. v. 28. 4. 1959 - 4 St 88/58). Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Augenscheinnahme hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten auf dem Hauptbahnhof H. davon überzeugt, dass die streitbefangene Verkaufsstelle der Kl. auf der Ebene -1 bei Betrachtung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nach der Verkehrsanschauung dem Hauptbahnhof H. zuzurechnen ist. Bereits die bauliche Gestaltung vermittelt dem unbefangenen Fernreisenden bei vertikaler Betrachtung den Eindruck, dass er sich auch im Bereich der Verkaufsstelle der Kl. auf einem Personenbahnhof befindet. Die bauliche und optische Einheit von der Bahnhofshalle auf der 0-Ebene und dem platzähnlichen Erweiterungsteil der N-Promenade mit dem Eingangsbereich der kl. Verkaufsstelle wird durch die breite mit einer Lichtkuppel abgeschlossenen lichthofähnliche Öffnung, die Drillingsrolltreppe und den in der Pflasterung weitgehend angepassten Treppen- und Bodenbelag in der -1-Ebene der N- Promenade vermittelt. Auf dieser Ebene setzt sich die optische und baulich einen einheitlichen Eindruck vermittelnde Gestaltung fort. Gegenüber befindet sich die „B-Factory”. Es handelt sich dabei um den Bereich, auf dem sich früher ein Blumengeschäft befand, dass bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Das LG Hannover ordnet in seinem Urteil vom 7. 4. 1993 (23 O 22/93), bestätigt mit Urteil des OLG Celle vom 9. 2. 1994 (13 U 120/93), in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren gegen den Inhaber des in der damaligen Passerelle Nr. 62 gelegenen Blumengeschäfts den Bereich der Ebene -1 dem Bahnbetrieb des Hauptbahnhofs H.zu. Das LG Hannover stellt darauf ab, dass diese Verkaufsstelle unter Gleis 14 und dem eigentlichen Bahnhofsgebäude liegt und wegen der Verbindung der Passerelle durch Treppen mit dem Bahnhofsgebäude funktionell zu einem Teil des Bahnhofs wird. Nach den Feststellungen der Kammer ist die Verbindung nach dem Umbau des Bahnhofs H. mit einer einheitlichen äußeren Gestaltung der Ebenen und der Erweiterung der Lift- und Treppenanlagen noch enger geworden und streicht den einheitlichen Charakter eines Personenbahnhofs mit drei Ebenen. Ausgehend von dem Begriff des „Nebenbetriebes” in § 8 I a.F. LadSchlG soll nach Stober ausschlaggebend sein, welches Gelände Bahnhofsbetriebszwecken zu dienen bestimmt ist. Das kann der Bahnhofsvorplatz sein, sofern er Teil des Bahnhofsbetriebsgeländes ist. Der räumliche Bahnhofsbereich soll sich mit dem Zuständigkeitsbereich der Bahnpolizei decken und deshalb einfach zu ermitteln sein. Anhand dieser Kriterien ist nach geltendem Recht und nach der Privatisierung der Deutschen Bahn eine klare Zuordnung nicht mehr möglich. Mit dem In-Kraft- Treten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 17. 12. 1993 war mit der Privatisierung der Bundesbahn die Aufgliederung ihrer Aufgaben auf eine Vielzahl von Gesellschaften verbunden. Mit der Rechtsänderung ist der von § 41 des früheren BBahnG verwendete Begriff des Kopie von Stadt Bonn , abgerufen am 22.03.2021 13:53 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-RR-B-2006-S-786-N-2 3 von 5 22.03.2021 Seite 5 von 14 „Nebenbetriebes” aufgegeben worden. Er ist mit den Umstrukturierungsmaßnahmen auch nicht in Einklang zu bringen. Bei der räumlichen Abgrenzung des Personenbahnhofs kommt es mithin nicht auf die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse und die dazu von der Bekl. zitierte Rechtsprechung an. Auch die ursprüngliche Konzeption als Umsteigeanlage und bauplanungsrechtliche Erwägungen können für die räumliche Abgrenzung des Bahnhofs nicht herangezogen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 8 IIa LadSchlG zwischen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs einerseits und Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet, differenziert. Diese Verordnungsermächtigung bietet der jeweiligen Landesregierung eine weitere Möglichkeit, für den Bereich auf Personenbahnhöfen und darüber hinaus für Bereiche von Verkehrsknotenpunkten des Nah- und Stadtverkehrs Reisende und Berufspendler mit dem über den Reisebedarf hinausgehenden Warenangebot außerhalb der üblichen Ladenschlusszeiten des § 3 LadSchlG, andererseits aber nicht im Rahmen der erweiterten Ladenöffnungszeiten des § 8 I LadSchlG zu versorgen. Dass der Bereich der kl. Verkaufsstelle auch von Reisenden frequentiert wird, die zwischen dem auf den Gleisen der DB stattfindenden Fernverkehr und dem Nahverkehr umsteigen, ist rechtlich unerheblich (vgl. OLG Hamburg, BB 1959, 706). Die Bekl. kann auch nicht einwenden, dass die Verkaufsstelle der Kl. nicht den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt ist, weil sie mit einer Ladenfläche von 934 qm, einer Verkaufsfläche von 788 qm und einem Sortiment, das dem eines großen Drogeriemarktes entspricht, die Grenzen des für Reisezwecke üblichen und erforderlichen überschreitet. Das von ihr herangezogene Urteil des OVG Lüneburg vom 31. 5. 1996 (BauR 1997, 101) betrifft ausschließlich die Anwendbarkeit des allgemeinen Baurechts im Bereich von Bahnhofsgebäuden und in Abhängigkeit davon die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und ist für die Auslegung § 8 I LadSchlG nicht geeignet. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht erscheint es sinnvoll, auf die Größe VG Hannover: Begriff der „Verkaufsstelle” auf Bahnhöfen(NVwZ-RR 2006, 786) 788 des Ladens abzustellen. Eine Verkaufsstelle kann aber auch den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 I LadSchlG entsprechend „den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt” sein, wenn sie - wie vorliegend - den Reisenden auf einer komfortablen Verkaufsfläche eine Vielfalt von Waren mit entsprechender Auswahlmöglichkeit bietet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Verkaufsflächen des kl. Ladengeschäfts im Eingangsbereich und zwischen den Warenregalen großzügig geschnitten. Bereits der BGH ist in seinem Urteil vom 23. 3. 1995 (NJW 1995, 2168) zur Wandelhalle im Hamburger Hauptbahnhof davon ausgegangen, dass alle dort angesiedelten Läden Verkaufsstellen i.S. des § 8 I LadSchlG sind, die den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind. Zu diesen gehört auch eine der im Hauptbahnhof H. vergleichbare Verkaufsstelle der Kl. Darüber hinaus kann sich die Bekl. auch nicht den durch das LadSchlG bezweckten Arbeitszeitschutz für Ladenangestellte und die Sicherung der Wettbewerbsneutralität berufen. Dieser ist in den Ausnahmevorschriften der §§ 4 bis 23 LadSchlG vom Gesetzgeber für die genannten Örtlichkeiten, Gewerbe und Warengruppen im öffentlichen Interesse, eine Versorgung der Reisenden mit Reisebedarf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen, bewusst eingeschränkt worden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2367f.]) und legt allenfalls eine restriktive Auslegung nahe, ohne die Abgrenzungskriterien näher zu bestimmen. Kopie von Stadt Bonn , abgerufen am 22.03.2021 13:53 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-RR-B-2006-S-786-N-2 4 von 5 22.03.2021 Seite 6 von 14 Anm. d. Schriftltg.: Zur Ladenöffnung am Sonntagen zur Adventszeit vgl. OVG Bremen, NVwZ-RR 2005, 814. Kopie von Stadt Bonn , abgerufen am 22.03.2021 13:53 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-RR-B-2006-S-786-N-2 5 von 5 22.03.2021 Seite 7 von 14 VG München, Urteil vom 22.05.2012 - M 16 K 11.5642 BeckRS 2012, 54904 VG München, Urteil vom 22.05.2012 - M 16 K 11.5642 Titel: Verwaltungsgerichte, Geschäftslokal, Kostenentscheidung, Verkaufsstellen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Reisebedarf, Rechtsmittelbelehrung, Prozeßbevollmächtigter, Feststellungsklage, Klageantrag, Prozeßkostenhilfeverfahren, Ladenschlußgesetz, Einleitung eines Bußgeldverfahrens, Veräußerung, Rechtsschutzbedürfnis, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Befähigung zum Richteramt, Augenscheinstermin, Berufungszulassung, Streitwert Normenketten: § 2 Abs. 2 LadSchlG § 8 Abs. 1 LadSchlG Orientierungssatz: Personenbahnhof; Reisebedarf; Erotikartikel Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahren und -prozess Schlagworte: Augenscheinstermin, Befähigung zum Richteramt, Berufungszulassung, Einleitung eines Bußgeldverfahrens, Feststellungsklage, Geschäftslokal, Klageantrag, Kostenentscheidung, Ladenschlußgesetz, Ordnungswidrigke _Gekürzt (41662 Zeichen gesamt). Weiter: [https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43330?offset=20000](https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43330?offset=20000)_ PDF-Kopie: [https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43330/pdf](https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43330/pdf) ## Weiterführend - [Dokumente](https://mcp.linkebonn.de/dokumente) - [Recherche als Markdown](https://mcp.linkebonn.de/research.md) - [Anleitung](https://mcp.linkebonn.de/anleitung)