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Ö 5.12 Erlass einer Veränderungssperre für die Bebauungspläne Nrn. 6622-4, 7722-12 und 7722-13, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

beschlusstext · 2022-02-10 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022

5.12 Erlass einer Veränderungssperre für die Bebauungspläne Nrn. 6622-4, 7722-12 und 7722- 13, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum ungeändert beschlossen

212315

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Beschluss: Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.

An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt.

Anlage 1 TOP 5.12 Satzung Veränderungssperre

Seite 1 von 3 Satzung der Bundesstadt Bonn

über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn Zentrum , für die Fläche zwischen dem Markt, der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke und dem Bischofsplatz.

vom

Der

Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am

… … .. ..

aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folge nde Satzung beschlossen:

§ 1

Der Rat

der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16.09.2021

beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch den Markt, die Straße Am Hof, den Münsterplatz, das Dreieck, die Acherstraße, die Marktbrücke und de n Bischofsplatz besch rä nkt

wird , den Bebauungsplan Nr. 6622 - 4

aufzustell en sowie die Bebauungspläne Nrn.

7722 - 12 und 7722 - 13

zu ändern.

Bekannt gemacht wurde der Beschluss am 6.10.2021 im Amtsblatt Nr. 67,

Jahrgang 53 ,

der Stadt Bonn .

Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke:

Gemarkung

Bonn ,

Flur 60 , Flurstück nummern:

154, 155, 156/1 , 157/1 , 158, 159, 16 0, 161, 162, 163, 164, 270,

290, 291

sowie Gemarkung Bonn, Flur 21, Flurstücknummern:

729/170, 171, 172, 655/173, 1225, 1226, 1285, 1286, 944/162, 940/168, 943/162, 1182/162, 959/162,

1231, 991/162, 992/162, 163/1, 1138/164, 987/166, 1163/163, 1232, 921/168, 648/168, 1218, 1219, 801/169, 1260

tlw. , 1265

tlw. , 1267 , 1331, 1330, 1212, 695/394, 935/395, 1329, 1019/395, 1328, , 1151/398, 1025/400, 363, 808/362, 809/364, 1137/365, 366/1, 11 35/367, 1213, 1295, 1298, 1263

tlw. , 824/378, 1341, 345, 1237, 981/351, 354/1, 985/355, 1208, 1072/352, 1302, 1301, 360, 1130/361, 622/362, 1261

tlw. , 1266, 1321

tlw. , 1303, 1304, 1268 tlw.

1209, 736/185, 186/5, 186/3, 1276, 188/1, 1255, 1036/174, 1102/175 , 575/177, 697/178, 701/179, 1191/181, 1087/182, 1252, 692/185

Gemarkung Bonn Flur 18, Flurstücke:

1737

tlw.

§ 3

Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen

Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder ba uliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Anlage zu TOP 55..1122 Rat:: 1100..0022..22002222 Seite 2 von 3

  1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und

baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tr itt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre t ritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit d ie Bauleitplanung Nr. 6622-4, 7722 -12 (1. Änderung) und 7722 -13 (1, Änderung) für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Sat zung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form - oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den

K. Dörner Oberbürgermeisterin Seite 3 von 3

PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49033/pdf

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