Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/TO020?TOLFDNR=14414) # Ö 6.16.1 Temporäre Verkehrsberuhigung in der Pützstraße - Stellungnahme der Verwaltung beschlusstext · 2020-06-16 · Bezirksvertretung Bonn - [Vorlage](https://mcp.linkebonn.de/vorlage/vg:5753) - [Sitzung](https://mcp.linkebonn.de/sitzung/si:115) ## Beschlusstext (amtlich) —— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 16.06.2020 6.16.1 Temporäre Verkehrsberuhigung in der Pützstraße - Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis genommen 200700-1 ST Inhalt der Stellungnahme: Unter Einbeziehung der Stellungnahme der Polizei nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Bei der Pützstraße handelt es sich gemäß § 60 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) um eine sogenannte fiktiv gewidmete öffentliche Verkehrsfläche im straßenrechtlichen Sinne. Auch wenn keine förmliche Widmung vorliegt, ergibt sich der Widmungsinhalt aus dem örtlich vorhandenen Ausbauzustand sowie der bisherigen Nutzung. Somit dient die Pützstraße als Wohn- und Geschäftsstraße uneingeschränkt allen Verkehrsarten. Eine Beschränkung des Benutzerkreises nur auf Anlieger würde den Widmungsinhalt einschränken und insoweit die straßenrechtliche Maßnahme der Teilentziehung gemäß § 7 StrWG NRW voraussetzen. Eine vorübergehend nur temporäre Beschränkung könnte zwar gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung von der Straßenverkehrsbehörde zunächst ohne dieses Verfahren angeordnet werden. Aus den folgenden Gründen rät die Verwaltung jedoch davon ab, dem Antrag zu folgen: Um eine Grundlage für die spätere Evaluation zu erhalten, müssten zunächst verlässliche und aussagekräftige Ausgangsdaten des derzeitigen Durchgangsverkehrs über einen längeren Zeitraum erhoben werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob aufgrund des derzeitig verringerten Verkehrsaufkommens eine belastbare Grundlage überhaupt erhoben werden kann. Nach Änderung der vorhandenen Beschilderung, Einrichtung einer „Anliegerstraße“ (Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der Anlieger) und anschließender Eingewöhnungsphase blieben bis zum Ende der Sommerferien nur ein kurzer Zeitraum, um erneut notwendige Daten zu erheben. Weiter werden die praktischen Auswirkungen einer „Anliegerstraße“ häufig überbewertet. Der Begriff „Anlieger“ ist nicht mit dem Begriff „Anwohner“ gleich zu setzen. Laut Rechtsprechung ist Anlieger im straßenverkehrsrechtlichen Sinne jeder, der dort etwas privat, geschäftlich oder dienstlich zu besorgen hat. Ein Nachweis darüber, wer Anlieger ist oder nicht, kann nur sehr schwer geführt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch beachtet werden, dass erst im vergangenen Jahr im Austausch mit verschiedenen Initiativen mehrere Maßnahmen zur Verbesserung zur Verkehrssituation in der Pützstraße beschlossen und zumindest teilweise bereits umgesetzt wurden Seite 1 von 2 Beschlussauszug der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Seite 2 —— (DS1912061 „Pro und Contra Ausweisung eines Abschnittes der Pützstraße als Fußgängerzone“). Seite 2 von 2 PDF-Kopie: [https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:53094/pdf](https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:53094/pdf) ## Weiterführend - [Dokumente](https://mcp.linkebonn.de/dokumente) - [Recherche als Markdown](https://mcp.linkebonn.de/research.md) - [Anleitung](https://mcp.linkebonn.de/anleitung)