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Der Naturschutzbeirat beschließt den Entwurf des Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung.
(Entscheidung: Naturschutzbeirat) --- Beschluss: ungeändert beschlossen
**Ergänzende Stellungnahme: ** Nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sind die Naturschutzbeiräte vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist zu hören. Dazu gehört auch die Behandlung von Flächennutzungsplänen sowie von bedeutenden Bebauungsplänen. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplanverfahren wurde im Jahre 2018 durch die Mitteilungsvorlage Drucksachen-Nr. 1610095NV3 konkretisiert und mit dem Naturschutzbei
**Mitteilung: ** Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage __DS 1610095NV3__ wird der Naturschutzbeirat (NB) vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNat SchG). Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) im Rahmen der Beteiligung der B
(Entscheidung: Naturschutzbeirat) - - Beschluss: ungeändert beschlossen
Erfolgt mündlich
Ö 5.32 Bildung des Naturschutzbeirates Beschluss: In den nach § 70 Landesnaturschutzgesetz zu bildenden Naturschutzbeirat werden gewählt: - Siehe beiliegende Vorschlagsliste – Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Naturschutzbeirates wird folgende Regelung getroffen: a) Die/der Vorsitzende des Naturschutzbeirates erhält eine monatliche Pauschalvergütung von 158 €. b) Die übrigen Mitglieder des Naturschutzbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend Ziffer 2 der Entschädigungsordnung des Rates. Beschluss: ungeändert beschlossen
**Mitteilung: ** Gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS __1610095NV3__ wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNat SchG NRW). Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer St
Erfolgt mündlich.
Ö 5.1 Bildung des Naturschutzbeirates Beschluss: In den nach § 70 Landesnaturschutzgesetz NRW zu bildenden Naturschutzbeirat werden gewählt: -Siehe beiliegende Vorschlagsliste - Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Naturschutzbeirates wird folgende Regelung getroffen: Der Vorsitz des Naturschutzbeirates erhält eine monatliche Pauschalvergütung von 158 €. Die übrigen Mitglieder des Naturschutzbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend Ziffer 2 der Entschädigungsordnung des Rates. Beschluss: ungeändert beschlossen
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