Unterausschuss Bauplanung · 2020-08-12 · Original im Ratsinformationssystem
Auszug aus der Niederschrift (Quelle: TOP im Ratsinformationssystem) · gekürzt
Das eingereichte Vorhaben liegt sowohl im Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 14/Me, in Kraft getreten am 22.07.1954, als auch im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8414-1 (Textbebauungsplan), in Kraft getreten am 02.04.1968 (Teilaufhebung am 27.11.2019), in Folge dessen die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens im Übrigen gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Beabsichtigt ist die Errichtung eines Wohnhauses mit 32 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen und 2 oberirdischen Stellplätzen im geförderten Wohnungsbau. Zudem werden 76 Fahrradstellplätze für die Wohnungen errichtet. 16 befinden sich in der Tiefgarage. Die Übrigen werden überdacht im Außenbereich angeboten. Das Gebäude hat analog zur Mainzer Straße 79 drei zur Mainzer Straße hin sichtbare Vollgeschosse plus Mansarddach. Die bestehenden Gebäude Mainzer Straße 73, 75 und 77 (drei II-geschossige Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 18 Wohneinheiten) werden abgerissen. Das in offener Bauweise vorgesehene Vorhaben wird zugunsten einer großzügigeren Vorgartengestaltung, der Unterbringung von überdachten Fahrradstellplätzen und Vorrichtungen für Müllboxen, mit Ausnahme der unterirdischen Tiefgarage und der Treppentürme noch weitere 3 bis 4 Meter hinter die festgesetzte Baulinie (5 m Abstand von der Straßenbegrenzungslinie) zurückversetzt. Das Vorhaben ist aus planungsrechtlicher Sicht zulässig und fügt sich auf Grundlage der Vorgaben des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die rückwärtige Überschreitung der Baugrenze durch die Tiefgarage konnte sowohl im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Textbebauungsplans Nr. 8414-1, als auch im Rahmen einer Befreiung von der Festsetzung des Fluchtlinienplans Nr. 14/Me gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt werden und die Ab