Originalquelle: ALLRIS-Original
210483 · 2021-04-27 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
Mitteilung
Der Bauherr beabsichtigt an der nordwestlichen Stirnseite des Parkhauses, oberhalb der Zufahrt eine großflächige Werbeanlage zu errichten, die angeleuchtet werden soll. Durch den aktuellen Werbepartner Deutsche Telekom soll hier u.a. für regionale Kampagnen und Veranstaltungen, wie z.B. für das Beethovenfest, den Kunstrasen und ähnliches, geworben werden. Der Einsatz von stadtbekannten Motiven soll hierbei bevorzugt genutzt werden. Hierdurch sollen Nutzer*innen des ÖPNV und des Parkhauses auf besondere städtische Themen hingewiesen werden.
Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass sich die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Hiernach sind Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Aufgrund der umgebenden Nutzungsstruktur ist das Gebiet als Kerngebiet einzustufen, in dem Werbeanlagen zulässig sind. Der geplante Anbringungsort liegt nicht im Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt, sodass deren Festsetzungen hier nicht gelten.
Die zunächst wesentlich größer geplante Werbeanlage wurde reduziert, sodass diese nun g
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 10.06.2021 6.17 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Antrag zur Vorlage 210483; Erweiterung des Geltungsbereiches der Werbe- und Gestaltungssatzung vertagt 210483-04 Der Antrag wurde bei Anerkennung der Tagesordnung einstimmig vertagt. Beschluss: Der Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung wird in §2 um die bislang nicht enthaltenen Bereiche zwischen der Bahnlinie, der Rabinstraße und der Fußgängerunterführung Richtung Poppelsdorfer Allee gemäß Anlage erweitert.
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—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses vom 17.06.2021
6.9 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Antrag zur Vorlage 210483; Erweiterung des Geltungsbereiches der Werbe- und Gestaltungssatzung bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen
210483-04
Abstimmungsergebnis: Bei Anerkennung der Tagesordnung abgesetzt und vertagt
Diese Angelegenheit wurde zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt und vertagt (siehe hierzu auch Notiz zu TOP 2).
Der vertagte Antrag hat folgenden Inhalt:
Der Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung wird in §2 um die bislang nicht enthaltenen Bereiche zwischen der Bahnlinie, der Rabinstraße und der Fußgängerunterführung Richtung Poppelsdorfer Allee gemäß Anlage erweitert.
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 02.09.2021
1.3 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen
210483-01
Die vertagte Große Anfrage hatte nachfolgenden Wortlaut:
„Vergabe der Baugrundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof und an der Rabinstraße - Zuschlagserteilung durch den Rat der Stadt Bonn“, beschlossen im Rat am 18.06.2015, auf Seite 22 für das Angebot des zum Zuge gekommenen Bieters "die developer" bestätigt hat, dass die Gestaltung der Baukörper den Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung entspricht?
Gestaltungs- und Werbesatzung „in und an der Fassade angebrachte Bildschirme, screens o.ä.“, wie von der Oberbürgermeisterin jetzt am Parkhaus Rabinstraße genehmigt, unzulässig sind?
3. a) Ist mit dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüb
_Gekürzt (3347 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49715?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 02.09.2021
1.4 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen
210483-02
Die vertagte Große Anfrage hatte nachfolgenden Wortlaut:
Genehmigungsverfahren für die Errichtung der o.g. Werbeanlage Rechnung getragen?
B90/Die Grünen vom Hauptausschuss einstimmig bereits am 8.Dezember 2005 gefassten Beschluss zum Schutz von Tieren vor Lichtsmog (Vgl.DS 0512894NV4) beachten?
durchschnittliche „Jahresverbrauch“ an Energie?
betriebene Werbeanlagen eine vermeidbare Energieverschwendung und einhergehend eine unnötige Belastung der Umwelt durch Ressourcenverbrauch darstellen?
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 02.09.2021
1.5 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen
210483-03
Die vertagte Große Anfrage hatte nachfolgenden Wortlaut:
der elektronischen Werbetafel oder auf andere Weise seitens der Oberbürgermeisterin sichergestellt, dass vom Betrieb der Anlage keine Störung auf die Anwohnerschaft durch Lichtemissionen ausgeht?
der elektronischen Werbetafel oder auf andere Weise seitens der Oberbürgermeisterin sichergestellt, dass von der Anlage keine Störung auf die Anwohnerschaft durch Schall einwirkt, der ausgehend vom Betrieb des Gleiskörpers auf die Anlagenoberfläche fällt und von dort zur gegenüberliegenden Bebauung stärker reflektiert wird, als dies mit der laut Beschlussfassung auf Schallminderung ausgelegten Fassade der Fall ist ?
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 02.09.2021
8.8 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Antrag zur Vorlage 210483; Erweiterung des Geltungsbereiches der Werbe- und Gestaltungssatzung ohne Votum - mit Maßgabe
210483-04
Abstimmungsergebnis: Der Antrag wurde einstimmig ohne Votum in den Hauptausschuss verwiesen mit der Maßgabe, dass eine Stellungnahme bis zum nächsten Hauptausschuss abgegeben wird, in der die Verwaltung den Aufwand für die Erstellung einer Werbe- und Gestaltungssatzung ausführt.
Der Antrag der BBB-Fraktion im Rat der Stadt lautete: Der Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung wird in §2 um die bislang nicht enthaltenen Bereiche zwischen der Bahnlinie, der Rabinstraße und der Fußgängerunterführung Richtung Poppelsdorfer Allee gemäß Anlage erweitert.
Herr Stv. Schmitt -BBB- beantragte den Antrag ohne Votum mit der im Abstimmungsergebnis dargestellten Maßgabe in den Hauptausschuss zu geben.
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—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses vom 07.09.2021
6.2 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Antrag zur Vorlage 210483; Erweiterung des Geltungsbereiches der Werbe- und Gestaltungssatzung abgelehnt
210483-04
Abstimmungsergebnis: mit Mehrheit gegen BBB bei Enthaltung CDU
Empfehlung:
Der Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung wird in §2 um die bislang nicht enthaltenen Bereiche zwischen der Bahnlinie, der Rabinstraße und der Fußgängerunterführung Richtung Poppelsdorfer Allee gemäß Anlage erweitert.
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—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021
6.3 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Antrag zur Vorlage 210483; Erweiterung des Geltungsbereiches der Werbe- und Gestaltungssatzung wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
210483-04
Abstimmungsergebnis: wg. Sitzungsabbruchs nicht behandelt
Beschluss:
Der Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung wird in §2 um die bislang nicht enthaltenen Bereiche zwischen der Bahnlinie, der Rabinstraße und der Fußgängerunterführung Richtung Poppelsdorfer Allee gemäß Anlage erweitert.
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 07.10.2021
1.2 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 zur Kenntnis genommen
210483-01
Die Große Anfrage wurde zur Kenntnis genommen und hatte nachfolgenden Wortlaut:
„Vergabe der Baugrundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof und an der Rabinstraße - Zuschlagserteilung durch den Rat der Stadt Bonn“, beschlossen im Rat am 18.06.2015, auf Seite 22 für das Angebot des zum Zuge gekommenen Bieters "die developer" bestätigt hat, dass die Gestaltung der Baukörper den Vorgaben der Gestaltungs- und Werbesatzung entspricht?
Gestaltungs- und Werbesatzung „in und an der Fassade angebrachte Bildschirme, screens o.ä.“, wie von der Oberbürgermeisterin jetzt am Parkhaus Rabinstraße genehmigt, unzulässig sind?
3. a) Ist mit dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem
_Gekürzt (3341 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:48539?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 07.10.2021
1.3 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 zur Kenntnis genommen
210483-02
Die Große Anfrage wurde zur Kenntnis genommen und hatte nachfolgenden Wortlaut:
Genehmigungsverfahren für die Errichtung der o.g. Werbeanlage Rechnung getragen?
B90/Die Grünen vom Hauptausschuss einstimmig bereits am 8.Dezember 2005 gefassten Beschluss zum Schutz von Tieren vor Lichtsmog (Vgl.DS 0512894NV4) beachten?
durchschnittliche „Jahresverbrauch“ an Energie?
betriebene Werbeanlagen eine vermeidbare Energieverschwendung und einhergehend eine unnötige Belastung der Umwelt durch Ressourcenverbrauch darstellen?
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 07.10.2021
1.4 Errichtung einer Werbetafel am Parkhaus in Bonn, Rabinstr. 1 AZ: 168376 BBB-Anfrage zur Vorlage 210483 zur Kenntnis genommen
210483-03
Die Große Anfrage wurde zur Kenntnis genommen und hatte nachfolgenden Wortlaut:
der elektronischen Werbetafel oder auf andere Weise seitens der Oberbürgermeisterin sichergestellt, dass vom Betrieb der Anlage keine Störung auf die Anwohnerschaft durch Lichtemissionen ausgeht?
der elektronischen Werbetafel oder auf andere Weise seitens der Oberbürgermeisterin sichergestellt, dass von der Anlage keine Störung auf die Anwohnerschaft durch Schall einwirkt, der ausgehend vom Betrieb des Gleiskörpers auf die Anlagenoberfläche fällt und von dort zur gegenüberliegenden Bebauung stärker reflektiert wird, als dies mit der laut Beschlussfassung auf Schallminderung ausgelegten Fassade der Fall ist ?
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Sachverhalt
Mit Drucksache 210483 teilt die Oberbürgermeisterin mit, dass sie an der nordwestlichen Stirnseite des Parkhauses, oberhalb der Zufahrt eine großflächige Werbeanlage genehmigt hat. Die 8 m x 10 m große „Mega-Light-Board“ widerspricht den Vorgaben, die der Rat für den Bau der Gebäude auf den nördlichen gelegen Flächen vor und neben dem Bonner Hauptbahnhof beschlossen hat.
Der nachgefragte Sachverhalt wurde in der Sitzung des Planungsausschusses am 19. Mai 2021 durch die Fragesteller thematisiert. Weil die Verwaltung zu dem Auskunftsersuchen nichts ausführen konnte, soll mit der Initiative sichergestellt werden, dass die fällige Beantwortung spätestens zur Sitzung des Planungsausschusses am 10. Juni 2021 erfolgt.
Beschlussvorschlag
b) Sind dem zum Zuge gekommenen Bieter im notariell beglaubigten Vertrag über den Kauf der Grundstücke auf dem Nordfeld gegenüber dem Bonner Hauptbahnhof bezüglich der Konformität s
_Gekürzt._
Sachverhalt
Aus Sicht der Fragesteller ist die Errichtung der in Rede stehenden Werbeanlage aus ökologischen Gründen abzulehnen. Die Anlage steht sowohl dem Schutz des Klimas als auch der Tierwelt entgegen.
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Mit dem Exposé Ausschreibung Bahnhof -Bebauung Nordfeld und Rabinstraße [Vgl. DS 1212780ED11 (Seite 20)] hatte der Rat festgelegt, dass die Gebäude entlang der Bahn so zu gestalten sind, dass die Fassade den Schall nicht zu der gegenüberliegenden Bebauung reflektiert und so verstärkt. Auf den entsprechenden Bürgerantrag, die dazu durchgeführte Bürgerbeteiligung, die Zusagen des Investors und der Verwaltung sowie die Beschlussfassung der Bezirksvertretung Bonn vom 29. November 2016 (Vgl. Drucksachen 1612818 und 1811571) wird verwiesen.
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Der Antrag resultiert aus der Genehmigung einer Werbetafel auf der Stirnseite des Parkhauses an der Rabinstraße.
Beschlussvorschlag
Der Geltungsbereich der Werbe- und Gestaltungssatzung wird in §2 um die bislang nicht enthaltenen Bereiche zwischen der Bahnlinie, der Rabinstraße und der Fußgängerunterführung Richtung Poppelsdorfer Allee gemäß Anlage erweitert.
Stellungnahme der Verwaltung
Ja, das trifft zu .
Der betreffende Grundstücksteil liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung, so dass die Fragestellerin – entsprechend dem Verwaltungsvorschlag der Mitteilungsvorlage 210483 - eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Werbe- und Gestaltungssatzung Bonn auf den betreffenden Bereich beantragt.
**Allerdings handelt es sich bei der in Rede stehenden Werbeanlage um ein Werbeplakat auf Wechselsystem für Großbanner, welches angeleuchtet werden soll und ggf. LED-hint
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung verweist auf die Aussage in DS-Nr. __210483__ : „Um Folgewirkungen zu verhindern, wird jedoch empfohlen, die Gestaltungs- und Werbesatzung um diesen Bereich räumlich zu erweitern. Hierfür ist ein politischer Beschluss erforderlich.“
Bei Annahme des Antrags und entsprechender Beschlussfassung des Rates wird die Verwaltung dies intensiver prüfen und sofern möglich den politischen Gremien einen Beschlussvorschlag zur Einleitung des Verfahrens für die Erweiterung des Geltungsbereiches der Werbe- und Gestaltungssatzung vorlegen.
Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur Großen Anfrage DS-Nr. 210483-02
__Zu 1: __ Wie wurde dem Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen im Genehmigungsverfahren für die Errichtung der o.g. Werbeanlage Rechnung getragen?
Wie bei allen Bauvorhaben sind auch bei der Installation von Beleuchtungsanlagen grundsätzlich die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Damit das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht so verträglich wie möglich ist, sind die Lichtemissionen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
__Zu 2: __ Wird die Oberbürgermeisterin künftig den auf Initiative der Fraktion B90/Die Grünen vom Hauptausschuss einstimmig bereits am 8. Dezember 2005 gefassten Beschluss zum Schutz von Tieren vor Lichtsmog (Vgl.DS 0512894NV4) beachten?
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wird regelmäßig im Rahmen von Planungen und Bauvorhaben beteiligt und legt Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Lichtemissionen und deren Effekten fest. Werbeanlagen bzw. Beleuchtung insbesondere im Außenbereich und in Schutzgebieten werden aus Gründen des Artenschutzes als besonders kritisch gesehen. Im Siedlungsbereich mit umfangreichen Vorbelastungen sind zusätzliche Beleuchtungen weniger
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur Großen Anfrage DS-Nr. 210483-03
__Zu 1: __ Was und wie wurde im Einzelnen in der Baugenehmigung zur Errichtung der elektronischen Werbetafel oder auf andere Weise seitens der Oberbürgermeisterin sichergestellt, dass vom Betrieb der Anlage keine Störung auf die Anwohnerschaft durch Lichtemissionen ausgeht?
Wegen der Ausrichtung der Werbeanlage nach Westen zur Straße bzw. zur Bahnlinie wirkt diese weder auf die Fenster der umgebenden Bürogebäude noch auf die der nächstgelegenen Wohnhäuser in der Herwarthstraße, die mindestens 55 m entfernt liegen, unmittelbar ein.
__Zu 2: __ Was und wie wurde im Einzelnen in der Baugenehmigung zur Errichtung der elektronischen Werbetafel oder auf andere Weise seitens der Oberbürgermeisterin sichergestellt, dass von der Anlage keine Störung auf die Anwohnerschaft durch Schall einwirkt, der ausgehend vom Betrieb des Gleiskörpers auf die Anlagenoberfläche fällt und von dort zur gegenüberliegenden Bebauung stärker reflektiert wird, als dies mit der laut Beschlussfassung auf Schallminderung ausgelegten Fassade der Fall ist ?
Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass keine elektronische Werbeanlage genehmigt wurde. Die
_Gekürzt._
Begründung
für die gültige Gestaltungs- und Werbesatzung in der Innenstadt basiert hauptsächlich auf den aus der historischen, kleinteiligen Struktur im engeren City-Bereich abgeleiteten Gestaltungsgrundsätzen. Dies trifft für den Bereich an der Rabinstraße und um den Bahnhof nur teilweise zu. Somit unterscheiden sich die Voraussetzungen zur Aufstellung einer Satzung, eine Gestaltungssatzung wäre für den in Rede stehenden Bereich fragwürdig, eine Werbesatzung aber aus Sicht der Verwaltung prüfenswert.
Um das jetzige Stadtbild im u.g. Bereich zu erhalten, empfiehlt die Verwaltung daher die Aufstellung einer Werbesatzung zu prüfen. Diese soll Regelungen zur Anordnung und Größe von Werbe
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Satzung bereits in einer ersten Abstimmung mit dem Rechtsamt geprüft.
Die Begründung für die gültige Gestaltungs- und Werbesatzung in der Innenstadt basiert hauptsächlich auf den aus der historischen, kleinteiligen Struktur im engeren City-Bereich abgeleiteten Gestaltungsgrundsätzen. Dies trifft für den Bereich an der Rabinstraße und um den Bahnhof nur teilweise zu. Somit unterscheiden sich die Voraussetzungen zur Aufstellung einer Satzung, eine Gestaltungssatzung wäre für den in Rede stehenden Bereich fragwürdig, eine Werbesatzung aber aus Sicht der Verwaltung prüfenswert.
Um das jetzige Stadtbild im u.g. Bereich zu erhalten, empfiehlt die Verwaltung daher die Aufstellung einer Werbesatzung zu prüfen. Diese soll Regelungen zur Anordnung und Größe von Werbeanlagen zum Schutz des Ortsbildes und einer attraktiven Innenstadt aufweisen. Als Satzungsgebiet käme der Bereich zwischen Kaiserplatz, Straße Am Hauptbahnhof, Rabinstraße, Alter Friedhof und Thomas-Mann-Straße in Frage.
Die Grundlagen und Maßgaben für den Satzungstext und seine Begründung müssen noch erarbeitet und entwickelt werden. Insgesamt rechnet die Verwaltung
_Gekürzt._