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Entwurf des Gesamtabschlusses der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2018 inklusive der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der bestätigten Entwurfsfassung

210512 · 2021-05-06 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 116 i. V. m. § 95 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss. Dem Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 sind auf Grund der Inanspruchnahme des § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der bestätigten Entwurfsfassung beigefügt.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 116 i. V. m. § 95 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss. Dem Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 sind auf Grund der Inanspruchnahme des § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der bestätigten Entwurfsfassung beigefügt.

Begründung

Die Gemeinde hat gemäß § 116 GO NRW i.V.m. § 50 ff. KomHVO NRW für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) aufzustellen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss des gleichen Geschäftsjahres aller wesentlichen verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Gemäß § 116 GO NRW besteht der Gesamtabschluss aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW ist dem Gesamtabschluss beizufügen.

Der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht sind nach § 116 Abs. 8 GO NRW innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen.

Mit der vorrangigen Erstellung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse der Kernverwaltung wurden die Arbeiten für den erstmalig für das Jahr 2010 aufzustellenden Gesamtabschluss zunächst zurückgestellt. Dies war notwendig, weil die Daten der Einzelabschlüsse Grundlage für den Gesamtabschluss sind. Da auch in den Tochterunternehmen die Einzelabschl

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2021-05-06 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 06.05.2021

5.28 Entwurf des Gesamtabschlusses der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2018 inklusive der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der bestätigten Entwurfsfassung ungeändert beschlossen

210512

Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB

Beschluss: Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 116 i. V. m. § 95 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss. Dem Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 sind auf Grund der Inanspruchnahme des § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der bestätigten Entwurfsfassung beigefügt.

An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt.

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