Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2001019) # Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente 210919 · 2021-08-26 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Beschlussvorschlag 1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten. 2. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter Absatz (1) erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde. 3. Die Verpflichtung entfällt, a. wenn der Vertragspartner nachweist, dass Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen. b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den vorgeschriebenen Anteil erneuerbarer Energien mittels solarer Strahlungswärme nach Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgt. c. bei einer Dachbegrünung. Dies gi _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._ ## Begründung Die Beschlussvorlage basiert auf dem gleichnamigen Ratsbeschluss „Solarverpflichtung im Neubau“ vom 01.09.2020 (DS [__201344__](https://www.bonn-verwaltung.sitzung-online.de/personal/vo020?VOLFDNR=7106&refresh=false) ) und modifiziert dessen Ziffern 2 und 3. Dieser Beschluss sah unter Ziffer 2 eine rechtliche Prüfung der Verpflichtung zum Bau von PV-Anlagen für Neubauten beim Abschluss städtebaulicher Verträge und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen vor. Das Ergebnis dieser Prüfung besagt im Grundsatz, dass eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen über das Instrument „Städtebaulicher Vertrag“ nach BauGB (Baugesetzbuch) möglich ist, sofern die Maßnahme angemessen ist. Unter Angemessenheit wird insbesondere die Wirtschaftlichkeit unter der Rahmenbedingung, dass Neubauvorhaben, für die Baurecht geschaffen wird, einen Beitrag zur Umsetzung der städtischen Klimaschutzziele leisten sollen, verstanden. Die Festsetzung in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sieht die Verwaltung nach rechtlicher Prüfung dagegen nicht als geeignetes Instrument. Im Kontext des Ratsbeschlusses vom 01.09.2020 „Solarverpflichtung im Neubau“ stand ein Antrag „PV-Pflicht in laufenden Verfahr _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2021-08-26 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · ungeändert beschlossen - 2021-09-02 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · geändert beschlossen - 2021-09-16 · Rat · geändert beschlossen ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2021-09-02 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen —— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 02.09.2021 8.27 Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente geändert beschlossen 210919 Abstimmungsergebnis: Einstimmig geändert beschlossen Empfehlung: 1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten. 2. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter Absatz (1) erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde. 3. Die Verpflichtung entfällt, a. wenn der Vertragspartner nachweist, dass Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen. b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest a _Gekürzt (2643 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49785?offset=1200_ ### 2021-09-16 · Rat —— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021 5.34 Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente geändert beschlossen 210919 Abstimmungsergebnis: geändert, wie Planungsausschuss (02.09), einstimmig Beschluss: 1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten. 2. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter Absatz (1) erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde. 3. Die Verpflichtung entfällt, a. wenn der Vertragspartner nachweist, dass Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen. b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest anteilig über die _Gekürzt (2287 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49901?offset=1200_ ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 210919-01 AA Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche InstrumenteAntrag zur Vorlage 210919 {#nv-2002556} **Sachverhalt** Eine Kombination von extensiver Dachbegrünung und Photovoltaik ist grundsätzlich sinnvoll. Durch die Kombination können die Ziele des Regenwasserrückhalts, der Kühlungsleistung, der Biodiversitätssteigerung und Energieerzeugung verfolgt werden. Durch die kühlende Wirkung der Dachbegrünung wird als Synergieeffekt sogar eine Wirkungsgradsteigerung der Photovoltaikmodule von etwa 5% erreicht. Die Kombination ist einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterworfen. Sofern diese ergibt, dass die Kombination nicht aufzuerlegen ist, entscheidet die Verwaltung auf Basis einer Standortbetrachtung, ob eine Begrünung oder Solarnutzung sinnvoller ist. Dabei werden Stadtklima, Sonneneinstrahlung und weitere relevante Punkte berücksichtigt. **Beschlussvorschlag** Punkt 3c wird ersetzt durch einen weiteren Beschlusspunkt: Es soll grundsätzlich die Verpflichtung zur kombinierten Begrünung und der Installation von Photovoltaikmodulen gelten. Sofern eine kombinierte Realisierung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht standhält, entscheidet die Verwaltung ob entweder eine Begrünung oder eine Solarenergienutzung sinnvoller ist.