Originalquelle: ALLRIS-Original
210999 · 2021-06-17 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt
In dem vorliegenden Entwurf, erarbeitet von dem Ministerium mit der bunt gemischten Zuständigkeit für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und beschlossen vom Landeskabinett am 2. März 2021 ist eine grundlegende Neuordnung der Zuständigkeiten für die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmallisten enthalten. Im Kern sieht er eine Entmachtung der Fachämter vor, die bei den Landschaftsverbänden angesiedelt sind (Landeskonservatoren):
Die kommunalen Behörden müssen laut Entwurf künftig kein __Benehmen__ mehr mit den Fachämtern vor einer Aufnahme in die Denkmallisten herstellen, sondern können völlig selbständig "nach __Anhörung__ des Denkmalfachamtes" darüber entscheiden.
Darüber hinaus soll den Fachämtern der Landschaftsverbände (Landeskonservatoren) das Recht genommen werden, ihrerseits die Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste zu beantragen. In § 23 (4) des Entwurfes fehlt nämlich das bisher geltende Recht der Landschaftsverbände bzw. ihrer Fachämter auf Eintragung eines Denkmals.
Dadurch würden die bislang vorgeschriebene und bewährte Mehrstufigkeit der Verfahren und die Möglichkeit des fachlichen Einspruchs reduziert. Die Ausschaltung der Landeskonservatoren wü
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Der Rat der Stadt Bonn spricht sich dagegen aus, dass, wie in dem von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage 17/4761 zugeleiteten "Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)" für Baudenkmale vorgesehen ist, zur Eintragung eines Baudenkmals künftig
—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses vom 17.06.2021
6.11 Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) ohne Votum
210999
Abstimmungsergebnis: Einstimmig ohne Votum in den Rat
Der Antrag wurde ohne Votum an den Rat verwiesen.
Der verwiesene Antrag hat folgenden Inhalt:
Der Rat der Stadt Bonn spricht sich dagegen aus, dass, wie in dem von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage 17/4761 zugeleiteten "Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)" für Baudenkmale vorgesehen ist, zur Eintragung eines Baudenkmals künftig das bisher vorgeschriebene Benehmen der Unteren Denkmalbehörden mit den Fachämtern bei den Landschaftsverbänden (Landeskonservatoren) ersatzlos gestrichen werden soll und diesen Fachämtern bei den Landschaftsverbänden das Recht entzogen werden soll, ihrerseits die Eintragung eines Gebäudes auf der Denkmalliste zu beantragen.
Seite 1 von 1
Stellungnahme der Verwaltung
Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung die hierdurch zum Ausdruck kommende Auffassung des Rates dem Präsidenten des Landtages übermitteln. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Verwaltung schätzt die von dem für Bonn zuständigen Denkmalfachamt, dem LVR-Amt für Denkmalpflege, bereitgestellte Expertise und Beratung in denkmalfachlichen Fragen außerordentlich und wird unabhängig von der im Antrag kritisierten Absicht des Gesetzgebers zur Neufassung der formellen Beteiligungsregeln auch zukünftig insbesondere in komplexen Unterschutzstellungsverfahren oder bei der denkmalfachlichen Aufarbeitung neuerer bauhistorischer Zeitschichten auf diese angewiesen sein. Zudem gilt, dass nach § 23 Abs. 4 DSchG-E die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen zu erfolgen hat. Gem. § 22 Abs. 2 Zif. 1 DSchG-E erstatten die Denkmalfachämter u.a. Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und sind dabei gem. § 22 Abs. 3 an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sofern in einem solchen Gutachten die Denkmaleigenschaft eines Objektes festgestellt wird, dürfte also in der Regel von Amts wegen eine Eintragung in die Denkmalliste vorzunehmen sein, ohne dass es einer fö
_Gekürzt._
Sachverhalt
Der Rat der Bundesstadt Bonn schätzt die von dem für Bonn zuständigen Denkmalfachamt, dem LVR-Amt für Denkmalpflege, bereitgestellte Expertise und Beratung in denkmalfachlichen Fragen außerordentlich und vertritt gemäß einer Evaluation mit Abschlussbericht vom 5. März 2018 (Prof. Oebbecke, Münster) die Auffassung, dass sich die bisherigen gesetzlichen Regelungen bewährt haben.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung NRW (Drucksache 17/3807) sieht u. a. im Verfahren der Behördenbeteiligung die Abkehr von der bisherigen „Benehmensregelung“ (§ 21 Abs. 4 DSchG) hin zur bloßen „Anhörung“ (§ 24 Abs. 2 Satz 1 DSchG-E) vor. Zudem gilt, dass nach § 23 Abs. 4 DSchG-E die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste „von Amts wegen“ zu erfolgen hat. Diese Regelung knüpft an § 24 Abs. 1 Satz 1 Vw VfG an. Gem. § 22 Abs. 2 Zif. 1 DSchG-E erstatten die Denkmalfachämter u.a. Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und sind dabei gem. § 22 Abs. 3 an fachliche Weisungen nicht gebunden. Umgekehrt ist danach aber auch die untere Denkmalschutzbehörde nicht an das Vorbringen der Denkmalfachbehörde gebunden.
Im Ergebnis dieser Regelungen würde die Stadt verpflichtet sein, in erhöhtem Maße
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Grüne, SPD, Die Linke und Volt im Rat der Stadt Bonn fordern die Verwaltung auf, eine kritische Stellungnahme zur geplanten Novelle des Denkmalschutzgesetzes einzubringen. Die beabsichtigte Abkehr von der „Benehmensherstellung“ zwischen dem Denkmalpflegeamt (Denkmalfachamt beim LVR) und dem unteren Denkmalschutzamt kann einen erhöhten fachlichen Personalbedarf bei der Stadt Bonn zur Folge haben. Im Ergebnis droht eine Verletzung des Konnexitätsprinzips.
Sachverhalt
Es droht inhaltlich wie institutionell großer Schaden für den Denkmalschutz, vor allem in der Baudenkmalpflege. So sollen die Fachämter, die bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe angesiedelt sind, und die die Unteren Denkmalschutzbehörden in den Kommunen beraten, künftig im Verfahren nur noch ein Anhörungsrecht erhalten. Die Unteren Denkmalbehörden müssen künftig kein Benehmen mehr mit den Fachämtern herstellen, denen darüber hinaus das Recht genommen werden soll, ihrerseits Eintragungen in die Denkmalliste zu beantragen. Die zu erwartenden Konsequenzen für die Praxis sind gravierend: Künftig werden ausschließlich weisungsgebundene Mitarbeiter der Kommunen darüber entscheiden, ob ein Bau unter Schutz gestellt oder letztlich abgerissen beziehungsweise tiefgreifend umgebaut werden darf. Die einzige Konzession des Ministeriums an die Kritiker lautet, dass nicht angemessen ausgestattete Untere Denkmalbehörden weiterhin ein Benehmen mit den Fachämtern herstellen müssen. Darüber, welche Behörden nicht angemessen ausgestattet sind, soll allein das Ministerium entscheiden.
Die bisherige „Benehmensregelung“ fordert ein gesteigertes und ernsthaftes Bemühen der Denkmalfa
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Begründung
der Dringlichkeit**
Am 6. und 7. April sind die letzten Sitzungen des Landtags terminiert. Das Gesetz soll in den wenigen verbleibenden Wochen der Legislaturperiode noch durch das Parlament gepeitscht werden und zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit Beschluss vom 16.8.2021 forderte der Rat der Stadt Bonn die Verwaltung auf, eine kritische Stellungnahme zur geplanten Novelle des Denkmalschutzgesetzes einzubringen. Insbesondere wurde dabei auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abkehr von der „Benehmenshers tellung“ zwischen dem Fachamt (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, LVR-ADR) und der Unteren Denkmalbehörde (UDB) zugunsten einer Anhörung Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates lag der 2. Gesetzesentwurf zur Novellierung seit ca. einem halben Jahr vor, die vom Ministerium gesetzte Anhörungsfrist war abgelaufen und es war absehbar, dass es zu einer Entwurfsüberarbeitung kommen würde. Daher sah es die Verwaltung als sinnvoll an, ein Schreiben entsprechend dem Ratsbeschluss vom 16.08.2021 erst abzufassen, sobald der neue Entwurf vorläge. Die Verwaltung hat nicht damit gerechnet, dass seitens der Landesregierung nun die 3. Entwurfsfassung im Schnellverfahren ohne ausreichende Konsultationszeit durch den Landtag gebracht werden soll.
Wesentliche Kritikpunkte zu der Gesetzesnovelle (2. Entwurf) waren zwischen den Mitgliedern des Städtetags Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die Stadt Bonn gehört und i
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Verwaltung teilt mit, dass der Ratsbeschluss zu DS: 210999-01 DA vom 17.03.2022 durch das als als Anlage beigefügte Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen des Landtags NRW umgesetzt wurde.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung teilt mit, dass der Ratsbeschluss zu DS: 210999-01 DA vom 17.03.2022 durch das als als Anlage beigefügte Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen des Landtags NRW umgesetzt wurde.