Originalquelle: ALLRIS-Original
211058 · 2021-08-24 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Georg Johannes Schäfer Nicole Bonnie CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Z.Zt. gibt es keine Klarheit darüber, wer für den Ordnungsdienst zuständig ist und bei Verstößen versieht. Entsprechende Vorkommnisse sind insb. in den Sommermonaten zahlreich auf dem unmittelbar an Siedlungen Tannenbusch's angrenzenden Gebiet zu verzeichnen. Für die Bürger*innen ist das ein unhaltbarer Zustand, für das Stadtordnungsamt Bonn eine unklare Situation- Alfter kann das nicht stemmen. Weitere Begründungen erfolgen mündlich.
Die Verwaltung wird beauftragt/gebeten, mit der Gemeinde Alfter eine dauerhaft rechtsverbindliche und eindeutige Vereinbarung bzgl. der ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten und des Vollzugs auf dem Areal des " Grünzugs Nord" , das weitgehend zu Alfter gehört, zu erzielen. Analog der Umwelt- und Grünpflege durch die Stadt Bonn sollte die ordnungsbehördliche Zuständigkeit nach dem OBG NRW für die außerhalb des Stadtgebietes Bonn im Gemeindegebiet Alfter liegenden Flächen des Grünzugs Nord auf die Stadt Bonn übertragen werden. Auch diese Flächen außerhalb des Stadtgebietes Bonn werden weitgehend von Bonner Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Kontrollen und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten kann die Stadt Alfter aus Kapazitätsgründen nicht bzw. nicht rechtzeitig leisten, die Stadt Bonn darf dort als kommunale Ordnungsbehörde mangels rechtlicher Zuständigkeit bislang nicht eingreifen.
erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2007516
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021
6.13 CDU-Antrag: Grünzug Nord - Vereinbarung Bonn/Alfter wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
211058
Abstimmungsergebnis: wg. Sitzungsabbruchs nicht behandelt
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt/gebeten, mit der Gemeinde Alfter eine dauerhaft rechtsverbindliche und eindeutige Vereinbarung bzgl. der ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten und des Vollzugs auf dem Areal des " Grünzugs Nord" , das weitgehend zu Alfter gehört, zu erzielen.
Analog der Umwelt- und Grünpflege durch die Stadt Bonn sollte die ordnungsbehördliche Zuständigkeit nach dem OBG NRW für die außerhalb des Stadtgebietes Bonn im Gemeindegebiet Alfter liegenden Flächen des Grünzugs Nord auf die Stadt Bonn übertragen werden. Auch diese Flächen außerhalb des Stadtgebietes Bonn werden weitgehend von Bonner Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Kontrollen und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten kann die Stadt Alfter aus Kapazitätsgründen nicht bzw. nicht rechtzeitig leisten, die Stadt Bonn darf dort als kommunale Ordnungsbehörde mangels rechtlicher Zuständigkeit bislang nicht eingreifen.
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Sachverhalt
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Auffassung der Verwaltung sollte die zwischen der Gemeinde Alfter und der Stadt Bonn im Jahr 2018 getroffene Regelung in bisherigen Umfang bestehen bleiben.
Danach trifft der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn auf der Basis und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 OBG NRW im Bedarfsfalle die __notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen__ auf dem Gemeindegebiet Alfter, um im Sinne der anliegenden Bewohner des Stadtteils Tannenbusch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten und sie insbesondere vor nächtlichen Ruhestörungen zu schützen.
Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
Immer wieder erreichen die Verwaltung Beschwerden über die Zustände im Bereich des „Grünzugs Nord“, da diese Bereiche in unmittelbarer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung (auf Bonner Stadtgebiet) liegen. Diese Beschwerden richten sich in der Hauptsache gegen Lärm, illegale Müllablagerungen sowie gegen das Befahren des Bereiches mit Pkw.
Neben den üblichen Problemen in Grünanlagen, wie lautes Feiern zu später Stunde, Vandalismus, Brandstellen durch nicht sachgemäßes Grillen bzw. Entsorgung von Glut sowie starker Vermüllung, Nichteinhaltung des Fütterungsv
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Auffassung der Verwaltung sollte die zwischen der Gemeinde Alfter und der Stadt Bonn im Jahr 2018 getroffene Regelung in bisherigen Umfang bestehen bleiben.
Danach trifft der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn auf der Basis und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 OBG NRW im Bedarfsfalle die __notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen__ auf dem Gemeindegebiet Alfter, um im Sinne der anliegenden Bewohner des Stadtteils Tannenbusch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten und sie insbesondere vor nächtlichen Ruhestörungen zu schützen.
Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
Immer wieder erreichen die Verwaltung Beschwerden über die Zustände im Bereich des „Grünzugs Nord“, da diese Bereiche in unmittelbarer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung (auf Bonner Stadtgebiet) liegen. Diese Beschwerden richten sich in der Hauptsache gegen Lärm, illegale Müllablagerungen sowie gegen das Befahren des Bereiches mit Pkw.
Neben den üblichen Problemen in Grünanlagen, wie lautes Feiern zu später Stunde, Vandalismus, Brandstellen durch nicht sachgemäßes Grillen bzw. Entsorgung von Glut sowie starker Vermüllung, Nichteinhaltung des Fütterungsv
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
der Verwaltung:
Nach Auffassung der Verwaltung sollte die zwischen der Gemeinde Alfter und der Stadt Bonn im Jahr 2018 getroffene Regelung in bisherigen Umfang bestehen bleiben.
Danach trifft der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn auf der Basis und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 OBG NRW im Bedarfsfalle die
__notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen__
auf dem Gemeindegebiet Alfter, um im Sinne der anliegenden Bewohner des Stadtteils Tannenbusch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten und sie insbesondere vor nächtlichen Ruhestörungen zu schützen.
Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
Immer wieder erreichen die Verwaltung Beschwerden über die Zustände im Bereich des „Grünzugs Nord“, da diese Bereiche in unmittelbarer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung (auf Bonner Stadtgebiet) liegen. Diese Beschwerden richten sich in der Hauptsache gegen Lärm, illegale Müllablagerungen sowie gegen das Befahren des Bereiches mit Pkw.
Neben den üblichen Problemen in Grünanlagen, wie lautes Feiern zu später Stunde, Vandalismus, Brandstellen durch nicht sachgemäßes Grillen bzw. Entsorgung von Glut sowie starker Vermüllung, Nichteinhaltung des Fütterungsverbotes von Tieren und
_Gekürzt._