Originalquelle: ALLRIS-Original
211271 · 2021-08-24 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 10.10.2021 von 13: 00 bis 18: 00 Uhr.
Anlassveranstaltung sei die in der Bonner Innenstadt am Sonntag, 10.10.2021, von 12.00 – 18.00 Uhr stattfindende Beethoven-Rallye, bei der es sich um einen Familientag handele, der die gesamte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände belege.
Aufgrund der Corona-Pandemie würde city-marketing bonn e.V. an diesem Tag die Rallye auf allen Flächen in der Fußgängerzone (5 Plätze), in den Verbindungsstraßen der Fußgängerzone sowie auf den Verkaufsflächen in den Geschäften stattfinden lassen.
Dieser Tag biete eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es würden diverse Fußgängerrallyes in der gesamten Innenstadt veranstaltet, die nur die Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven in der Innenstadt und
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—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021
5.42 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Beethoven-Rallye" wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
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Abstimmungsergebnis: wg. Sitzungsabbruchs nicht behandelt
Beschluss:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
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