Originalquelle: ALLRIS-Original
211524 · 2021-09-16 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: MdL Guido Déus CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Die aktuelle Coronaschutzverordnung erlaubt wieder die Durchführung von Weihnachtsmärkten. Daher sollten wir im Interesse der Schausteller/innen, aber auch im Hinblick auf den Bonner Einzelhandel, alles in Bewegung setzen, damit ein Weihnachtsmarkt realisiert werden kann. Ein entsprechender Dringlichkeitsantrag für die Bezirksvertretung Bonn am 24.08.2021 wurde leider einfach abgelehnt, ohne sich mit der Thematik inhaltlich auseinanderzusetzen. Das halten wir seitens der Politik gegenüber Schaustellerei und Einzelhandel für das falsche Signal. Wir bitten daher die Oberbürgermeisterin die aufgeführten Fragen zu beantworten.
Die Oberbürgermeisterin wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021
1.4 Bonner Weihnachtsmarkt 2021 zur Kenntnis genommen
211524
Beschluss:
Die Oberbürgermeisterin wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
worden, dass der Bonner Weihnachtsmarkt 2021 stattfinden kann?
den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung sicherstellen kann?
notwendigen Modalitäten zuvor mit der Landesregierung NRW abgestimmt?
Veranstaltung? Sind Gespräche mit den Schaustellern/innen hinsichtlich der besonderen coronabedingten Herausforderungen geführt worden?
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Stellungnahme der Verwaltung
Zu der großen Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1:
Der Weihnachtsmarkt kann im Rahmen der geltenden Coronaschutzverordnung stattfinden.
Dynamische Veränderungen und Anpassungen können natürlich nicht ausgeschlossen werden.
Zu 2:
Alternativszenarien wie z.B. eine Einzäunung des Weihnachtsmarktgeländes wurden geprüft, sind aber aus technischen und wegebezugstechnischen Gründen nicht möglich; auch eine Reduzierung der Standanzahl löst keine pandemischen Problemstellungen. Der Weihnachtsmarkt soll daher in dem von der Bezirksvertretung Bonn beschlossenen Umfang stattfinden.
Zu 3:
Eine Abstimmung mit der Landesregierung oder dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist systemisch nicht vorgesehen.
Alle vorgesehenen Mechanismen der Coronaschutzverordnung und deren Anlagen werden genutzt und umgesetzt. Zudem wird ein Hygienekonzept erstellt.
Zu 4:
Gem. § 4 der Coronaschutzverordnung (Stand 02.09.2021) dürfen Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden bei dem Wert von 35 oder darüber, in dem jeweiligen Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch
_Gekürzt._