Originalquelle: ALLRIS-Original

Koalitionsantrag: Änderung der 10-2 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

211835 · 2021-10-28 · Antrag · öffentlich

Antragsteller: Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Frank Fremerey Friederike Martin Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Annette Standop Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch

Sachverhalt

Regelmäßig können Ratssitzungen nicht am ersten Termin beendet werden, sondern benötigen einen Folgetermin. Um sicher zu gehen, dass trotz der Vielzahl an Tagesordnungspunkten die Ratssitzung am Folgetermin zu Ende gebracht wird, sollte die Sitzung ebenfalls um 18 Uhr beginnen.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn § 2: Einberufung des Rates Absatz (4) wie folgt zu ändern:

“Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag ab 18 Uhr einberufen und öffentlich bekanntgemacht.”

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2021-10-28 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 28.10.2021

6.15 Koalitionsantrag: Änderung der 10-2 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn vertagt

211835

Abstimmungsergebnis: bei Anerkennung der TO vertagt

Der vertagte Antrag hatte folgenden Inhalt:

Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn § 2: Einberufung des Rates Absatz (4) wie folgt zu ändern:

“Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag ab 18 Uhr einberufen und öffentlich bekanntgemacht.”

Seite 1 von 1

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

211835-01 ST Koalitionsantrag: Änderung der 10-2 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

Stellungnahme der Verwaltung

Bei Annahme des Antrages, wird die Verwaltung die Geschäftsordnung entsprechend anpassen.