Originalquelle: ALLRIS-Original
211853 · 2021-12-09 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott
Der BBB-Antrag entspricht dem aus 2019 (DS 1912493). Der hierzu gefasste Beschluss sollte aufgrund der Entwicklung insbesondere auf dem Bonner Miet-Wohnungsmarkt überdacht werden.
Der Rat der Bundesstadt Bonn verfolgt im Rahmen der Grundsteuerreform keine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens in Bonn und beschließt daher dem Appell im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD folgend
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021
6.9 BBB-Antrag: Grundsteuerreform aufkommensneutral auf Bonn übertragen (alt DS 1912493 abgelehnt
211853
Abstimmungsergebnis: abgelehnt, Mehrheit gegen BBB und AfD bei Eh. Stv. Fahrenholtz -parteilos-
Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt.
Der abgelehnte Antrag hatte folgenden Inhalt: Der Rat der Bundesstadt Bonn verfolgt im Rahmen der Grundsteuerreform keine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens in Bonn und beschließt daher dem Appell im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD folgend
Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen,
der Aufsichtsbehörde die aktuell festgesetzten Hebesätze bis zur Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 nicht anzuheben.
An einer Aussprache beteiligten sich: Stv. Schmitt -BBB-, Stv. Achtermeyer -Grüne- sowie Stv. Déus -CDU-.
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Stellungnahme der Verwaltung
Der Rat der Bundesstadt Bonn verfolgt im Rahmen der Grundsteuerreform keine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens in Bonn und beschließt daher dem Appell im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD folgend
Zu 1. und 2.:
Die Verwaltung verweist erneut auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus September 2018 (WD 4-3000-147/18). Demnach bedeutet Aufkommensneutralität (gesamtstädtisch) nicht, dass alle Bürger*innen genau die gleiche Grundsteuer zahlen werden wie bisher.
Vielmehr gehe es darum, das jeweilige Gesamt aufkommen konstant zu halten. Veränderungen der Belastung eines einzelnen Grundstückes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind hingegen unausw
_Gekürzt._