Originalquelle: ALLRIS-Original
211869 · 2021-11-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für bestimmte Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz aufgrund einer Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Der Kostenersatz wird zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom
III. Kostenanpassung
Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2021 erfolgten Erhöhungen der Bezüge der Beamt: innen. Für die Besoldungsanpassung in 2022 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1, 0 % zugrunde gelegt. Bei einigen Tarifen ist es aufgrund einer anderen Zusammensetzung des eingesetzten Personals und der damit verbundenen Alters- und Besoldungsstruktur nur zu einer geringfügigen Steigerung gekommen, in anderen Bereichen zu einer größeren Steigerung.
Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen variablen Ko
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2021
6.6 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen - mit Maßgabe
211869
Abstimmungsergebnis: Mit Mehrheit gegen BBB
Beschluss: Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
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—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021
5.41 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen
211869
Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB
Beschluss: Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt.
Anlage 1 NS_Anlage_TOP 5.41_Satzung_Kostenerstatz_Leistungen_Feuerwehr
Seite 1 von 3 2.3 Drehleiter 27,34 € 2.4 Kranwagen und Rüstwagen 43,76 € 2.5 Wechselaufbaufahrzeug inkl. Abrollbehälter 33,02 € 2.6 Gerätewagen, LKW 16,23 € 2.7 Tierrettungswagen 3,96 € 2.8 Einsatzleitfahrzeug 6,06 € 2.9 Kommandowagen 5,39 € 2.10 Mannschaftstransportwagen 4,62 €
2.11 Wasserfahrzeuge 2.11.1 Mehrzweckboot 37,61 € 2.11.2 Feuerlöschboot 46,61 €
zuzgl. 10% Verwaltungs- kostenzu- schlag“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
_Gekürzt (1215 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51388?offset=1200_