Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2003195) # Bürgerantrag: Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde-Straße 211882 · 2021-12-07 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich · öffentlich ## Beschlussvorschlag **Inhalt des Bürgerantrages** Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Ich bitte Sie, zu prüfen, ob auf der Hermann-Milde-Straße in 53129 Bonn versuchsweise Tempo 30 eingeführt werden kann, um den Verkehrslärm zu reduzieren und insbesondere die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag. ## Begründung ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag. ## Beratungsfolge - 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn · ungeändert beschlossen ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn —— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 07.12.2021 6.19 Bürgerantrag: Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde-Straße ungeändert beschlossen 211882 Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen CDU und AfD Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob auf der Hermann-Milde-Straße in 53129 Bonn versuchsweise Tempo 30 eingeführt werden kann. Seite 1 von 1 ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 211882-01 Versuchsweise Tempo 30 für die Hermann-Milde-Straße {#nv-2028528} **Sachverhalt** __Mitteilung der Verwaltung: __ Die Verwaltung hat die Berechnung der Lärmwerte zur Prüfung einer Temporeduktion auf 30 km/h in Auftrag gegeben. Diese liegen zwischenzeitlich vor. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BIm SchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßen _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** __Mitteilung der Verwaltung: __ Die Verwaltung hat die Berechnung der Lärmwerte zur Prüfung einer Temporeduktion auf 30 km/h in Auftrag gegeben. Diese liegen zwischenzeitlich vor. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BIm SchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßen _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3186872&OTYP=41))