Originalquelle: ALLRIS-Original

Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege

211939 · 2021-11-18 · Große Anfrage · öffentlich

Antragsteller: Carl J. Bachem, Eva Hüttenhain, Carola Nathan

Sachverhalt

Die Bezirksverwaltung Beuel hat am 6. Mai 2020 die Erhebung von drei Grabstätten zu städtischen Ehrengräbern beschlossen (Bürgermeister G. v. Pfingsten (+1857) und Bürgermeister J. I. Schnorrenberg (+1900) in Vilich sowie Maler Leo Breuer (+ 1975) in Küdinghoven). Die beiden erstgenannten genießen den gesetzlichen Denkmalschutz (als Teile des in Gänze denkmalgeschützten Kirchhofs von Vilich).

Die Verwaltung lehnt dem Vernehmen nach die Umsetzung dieses Beschlusses mit der Begründung ab, dass die Erhebung von Ehrengräbern nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ableben der betroffenen Personen sinnvoll sei.

Stattdessen schlägt sie eine Einstufung solcherart bereits seit längerem bestehender Grabanlagen als „Historische Grabstätten“ (gem. § 34 Abs. 2 Friedhofssatzung) vor, dies aller-dings mit geringerer Pflegeintensität. Denkmalrechtlich fehlen entsprechende Aussagen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung möge folgende Fragen beantworten:

  1. Worin besteht der von der Verwaltung praktizierte Unterschied hinsichtlich der von ihr als erhaltenswert eingestuften Grabanlagen zwischen einerseits sog. Ehrengräbern und andererseits sog. Historischen Grabstätten?
  1. Handelt es sich in beiden Fällen um gesetzlich geschützte Denkmäler? -

Wenn nicht - warum nicht?

  1. Wie verteilen sich die beiden Grabstätten-Typen zahlenmäßig auf die einzelnen städtischen (und privaten) Friedhöfe?
  1. Wieviele Ehrengräber und wieviele Historische Grabstätten hat das Grünflächen- amt (auf den städtischen Friedhöfen) zu unterhalten?
  1. Genießen beide Grabstätten-Typen trotz ihrer grün-pflegerischen Ungleich-behandlung in denkmalpflegerischer Hinsicht eine Gleichbehandlung? - Wenn nicht, warum nicht?

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

211939-01 ST Denkmalschutz auf Friedhöfen, Grabstätten in städt. Pflege

Stellungnahme der Verwaltung

Vorbemerkung

Vor Beantwortung der einzelnen Anfragen wird zunächst auf die Unterschiede der einzelnen Begrifflichkeiten hingewiesen:

__Ehrengräber - § 34 Abs. 1 der Friedhofssatzung__

„Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Bundesstadt Bonn verdient gemacht haben, können durch den Rat der Bundesstadt Bonn zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden auf unbegrenzte Dauer kostenfrei, mit der Möglichkeit zur Bestattung in Tieflage, vergeben. Die Grabstätte wird auf Dauer kostenlos von der Bundesstadt Bonn gepflegt. In einem Ehrengrab können außer dem Ehrenbürger/der Ehrenbürgerin auch die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach dem LPartG des Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin bestattet werden.“

Zur Konkretisierung hat der Rat der Stadt Bonn aufgrund eines interfraktionellen Antrages in seiner Sitzung am 24.11.1977 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:

  1. Nach dem Tode eines Ehrenbürgers der Stadt ist der Familie des verstorbenen ein Ehrengrab auf dem Alten Friedhof oder auf Wunsch einem anderen Friedhof der Stadt anzubieten,
  1. beim Tode eines Ehrenbürgers aus früher selbstständigen Gemeinden ist ein Ehrengrab auf einem Friedhof nac

_Gekürzt._