Originalquelle: ALLRIS-Original
211954 · 2021-12-08 · Beschlussvorlage · öffentlich
I __Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4.__
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 werden entsprechend der Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 06.05.2021 (Beschlussvorlage __210222__ __)__ behandelt.
II __Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6918-4 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)__
Über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
I __Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4.__
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 werden entsprechend der Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 06.05.2021 (Beschlussvorlage __210222__ __)__ behandelt.
II __Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6918-4 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)__
Über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
__Plangebiet__
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6918-4 mit einer Gesamtgröße von ca. 3, 2 ha liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, am westlichen Rand des Ortsteils Plittersdorf. Das rechteckig geformte Plangebiet wird im Nordwesten durch die Kennedyallee , im Südosten durch die Ahrstraße sowie im Südwesten und im Nordosten durch die rückwärtigen Grundstücksfreiflächen der Nachbarbebauung an der Ahrstraße , bzw. an der Moselstraße begrenzt. Das Gelände ist topographisch kaum bewegt und liegt in Höhen von rund 62.30 m ü.NHN.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich derzeit ein im Jahr 1971 fertiggestellter Bürokomplex mit II bis XII Geschossen, der aktuell noch von der Deutschen Bank AG (ehemals Postbank AG) genutzt wird. Es handelt sich um ein rechteckförmiges Verwaltungsgebäude in einer Größenordnung von ca. 207 m x 65 m. Das Gebäude wurde viergeschossig an der Kennedyallee , dreigeschossig an der Ahrstraße und im Übrigen zweigeschossig, mit einem mittig gelegenen, pyramidenförmig angelegten, zwölfgeschossigen Baukörper errichtet. Drei Atriumhöfe sind bis auf ein Niveau von ca. 59, 00 m ü.NHN abgesenkt.
Das Gebäude ist derzeit durch eine eing
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—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 08.12.2021
7.2 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee vertagt
211954
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Die Beschlussvorlage wurde vertagt.
Inhalt der vertagten Beschlussvorlage:
I Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4.
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 werden entsprechend der Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 06.05.2021 (Beschlussvorlage 210222) behandelt.
II Stellungnahmen der Öffentlichkeit
_Gekürzt (11472 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:59676?offset=1200_
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022
5.8 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 “Kennedyallee Nr. 62-72“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, Kennedyallee ungeändert beschlossen
211954
Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen CDU, BBB, FDP, AfD und Stv. Fahrenholtz -parteilos- bei Enth. Linke und Stv. Erdmann -Die Partei-
Beschluss: I Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4.
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6918-4 werden entsprechend der Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 06.05.2021 (Beschlussvorlage 210222) behandelt.
II Stellungnahme
_Gekürzt (11854 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49024?offset=1200_
Stellungnahme der Verwaltung
In Vorlage 211954 wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Prüfauftrags „Ersatzstandorte für die Bäume“ die denkmalrechtliche Einschätzung zu möglichen Pflanzstandorten im Verkehrsraum der Amerikanischen Siedlung in Plittersdorf aussteht. Des Weiteren wurde in der o.g. Vorlage zum Prüfauftrag „KfW-Effizienzhausstandard 40" mitgeteilt, dass das Prüfergebnis bezüglich des Bürogebäudes für die Gremiensitzungen nachgereicht wird. Mit dieser Stellungnahme informiert die Verwaltung über die Ergebnisse.
__Baumpflanzungen Verkehrsraum Amerikanische Siedlung Plittersdorf: __
Nach Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege bestehen keine grundsätzlichen denkmalpflegerischen Bedenken gegen Baumpflanzungen im Verkehrsraum der Amerikanischen Siedlung. Dabei ist es jedoch wichtig, dass keine Alleen angelegt werden und sich die Baumpflanzungen eher als lose Gruppen in unregelmäßiger Abfolge präsentieren Vorstellbar ist es, dass man dazu die Parkplätze reduziert, um „Clusterpflanzflächen“ auszubilden und dies sowohl in der Martin-Luther-King-Straße als auch in den weiteren inneren Straßen. Auf der Kennedyallee könnte sich noch der Mittelstreifen anbieten. Aus denkmalpflegerischer Sicht w
_Gekürzt._
Sachverhalt
__Begründung:__
erfolgt mündlich
Beschlussvorschlag
Begründung
erfolgt mündlich
Sachverhalt
Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf eine Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen, die in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 zu der DS- __211954__ gestellt wurden:
Prüfauftrag 1 :
Stellungnahme zu 1:
__Erfordernis einer erneuten Offenlage: __
Eine Umplanung mit der Folge, dass die Punkthäuser B3 und C1 entfallen und nicht mehr Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 sein sollen und daher sowohl der vorhabenbezogene Bebauungsplan als auch der Vorhaben- und Erschließungsplan zu ändern wäre, macht eine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erforderlich. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a)
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er entsprechend § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungna
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf eine Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen, die in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022 zu der DS- __211954__ gestellt wurden:
Prüfauftrag 1 :
Stellungnahme zu 1:
__Erfordernis einer erneuten Offenlage: __
Eine Umplanung mit der Folge, dass die Punkthäuser B3 und C1 entfallen und nicht mehr Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 sein sollen und daher sowohl der vorhabenbezogene Bebauungsplan als auch der Vorhaben- und Erschließungsplan zu ändern wäre, macht eine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erforderlich. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a)
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er entsprechend § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungna
_Gekürzt._
Begründung
, Abwägungsentwurf und Gutachten müssen die neue Planung berücksichtigen.
Die beteiligten Gutachter müssen die neue Planung für ihre, teilweise aufeinander aufbauenden, Gutachten übernehmen und Aussagen zu den Auswirkungen treffen, hierfür ggf. neue Berechnungen oder Simulationen durchführen. Die Kapazitäten bei den Fachgutachtern (insbesondere Verkehr, Immissionen, Klima, Baumbewertung) vorausgesetzt, nimmt die Überarbeitung der Bebauungsplanunterlagen einen Zeitraum weiteren von 3 bis 4 Monaten in Anspruch. Anschließend wäre nach Prüfung durch die Verwaltung und Vorbereitung der Beschlussvorlage sowie dem Gremienvorlauf in der Gremienfolge die erneute Offenlage zu beschließen.
Dies vorausgeschickt erscheint eine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung vor der Sommerpause äußerst fraglich, sodass insgesamt von einer Verzögerung bis zum möglichen Satzungsbeschluss (dessen Vorbereitung in Abhängigkeit vom Eingang der erneuten Stellungnahmen ebenfalls einen erheblichen Bearbeitungszeitraum in Anspruch nehmen wird) von mindestens 12 Monaten ausgegangen wird.
__Anzahl der entfallenden Wohnungen: __
In den Punkthäuser B3 und C1 können drei bis vier Wohnungen (WE) auf jeder Et
_Gekürzt._
Sachverhalt
2.Der mit Stellungnahme 6 vom 11.06.2021 vorgetragene Aspekt des Schutzes der Grüngürtels des Bauvorhabens wird insofern berücksichtigt, als dass die Bäume im Grüngürtel grundsätzlich zu schützen sind und die Rodung der Bäume und der Vegetation soweit wie möglich zu untersagen ist.
Beschlussvorschlag
Begründung
erfolgt mündlich
Stellungnahme der Verwaltung
Diese ergänzende Stellungnahme geht zurück auf den in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 02.02.2022 zu der Vorlage 211954 beschlossenen Änderungsantrag 211954-04 AA:
Inhalt des Änderungsantrags:
Stellungnahme zu Ziffer 1:
Ziffer 1 des Änderungsantrags enthält einen zukünftigen Auftrag an die Verwaltung, nach Satzungsbeschluss ein Gutachten in Auftrag zu geben, um die Möglichkeiten zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens aufzuzeigen, das nach der Realisierung des Vorhabens am Kreuzungspunkt Ludwig-Erhard-Allee/Kennedyallee erhöht bzw. gesteigert sein wird. Damit entspricht Ziffer 1 des Änderungsantrags der ohnehin dauerhaften, also auch nach Satzungsbeschluss bestehenden Verpfli
_Gekürzt._
Sachverhalt
__Begründung:__
erfolgt mündlich
Beschlussvorschlag
Begründung
erfolgt mündlich
Sachverhalt
Insbesondere die Rechtseinschätzung der von der Oberbürgermeisterin jüngst zu den Regelungen des Mietmodells für Kindertageseinrichtungen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei erfordert aus Sicht der BBB-Fraktion eine Begrenzung der Bonn aus der Anmietung von Kindertageseinrichtungen erwachsenden, stetig steigenden Kosten zur Erfüllung erforderlicher Kinderbetreuungsplätze im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Mit einer entsprechenden Regelung speziell für das Bauvorhaben Kennedyallee, aber auch entsprechenden künftigen Bauvorhaben soll vor allem einer sich bereits abzeichnenden Entwicklung „Kita als Renditemietobjekt“ vorgebeugt werden.
Aus Sicht der Antragsteller kann hier als Beispiel und Grundlage auf die Regelungen der Stadt Münster zurückgegriffen werden
Beschlussvorschlag
Der abzuschließende Durchführungsvertrag enthält hinsichtlich der zu errichtenden Kindertageseinrichtung folgende Regelungen:
a. Der Mietzins ist im Kinderbildungsgesetz (Ki Biz) des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt und darf nicht überschritten werden. Die Anpassung des Mietzinses entspricht der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Maßgeblich hierfür ist der veröffentlichte Anpassungswert der obersten Landesjugendbehörde, der jeweils im Dezember für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr festgesetzt wird.
b. Der im Rahmen der Refinanzierung im Kinderbildungsgesetz (Ki Biz) festgelegte Mietzins darf nur für die maximale anerkennungsfähige Gesamtfläche angesetzt werden. Flächen, die gemäß Ki Biz i.V.m. der DVO Ki Biz nicht anerkennungsfähig sind, werden nicht gesondert vergütet. Ebenso wird keine gesonderte Miete für die Außenflächen gezahlt.
c. Die Festlaufzeit des Mietvertrages beträgt in der Regel 20 Jahre (ab Mietzahlungsverpflichtung) zzgl. Verlängerungsoption von 2 x 5 Jahren. Danach läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit ei
_Gekürzt._
Sachverhalt
Im Bericht des Bonner General-Anzeiger vom 19.10.2023
„Steht das Bonner Bauprojekt „Jackie K.“ vor dem Aus? “ stand u.a. Folgendes zu lesen:
Die Rückbauarbeiten vor Ort würden unter Leitung von BPD planmäßig zu Ende geführt. „Von der Planung her wird seitens BPD versichert, dass die ursprünglichen Abhängigkeiten mittlerweile sowohl für die Ver- als auch Entsorgung technisch gelöst sind.“ Der Wohnungsbau-Teil von „Jackie K.“ sei auf das Vorhaben der Gerch-Group und der Realisierung des Gewerbes nicht mehr angewiesen. „Die Thematik der fehlenden PKW-Ausfahrt und Einfahrt über das Bürogrundstück auf die Kennedyallee könnte durch die temporäre Ein- und Ausfahrt auf die Ahrstraße bei Berücksichtigung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen gelöst werden“, so die Sprecherin weiter. Der Vertriebsstart sei nach wie vor für 2024 geplant.
Für die Antragsteller kommt ein Dispens von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans zur Erschließung des Baugebietes nicht in Frage, da der zu erwartende Verkehr eine weitere Belastung für die Anwohner der Ahrstraße darstellen würde. Für die Finanzierungsprobleme der Projektbeteiligten und die daraus resultierenden Folgen des Bauablaufs sind die G
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Von den im Bebauungsplan Nr. 6918-4 für die Nutzung der Ein- und Ausfahrt Ahrstraße festgesetzten Restriktionen wird nicht abgewichen.
Ausnahmen und Befreiungen von den in Rede stehenden Vorgaben werden nicht erteilt.
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Stellungnahme nimmt Bezug auf den zur Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 06.12.2023 eingebrachten Antrag DS __211954-08__ .
Zu dem Gesamtvorhaben bestehen insgesamt vier positiv beschiedene Bauvoranfragen, wobei in den Bauvoranfragen, die den Wohnungsbau betreffen, die Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage konform zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt ist.
Außer den vier beschiedenen Bauvoranfragen liegt lediglich der Bauantrag für das Büro- und Verwaltungsgebäude mit lokalem Gewerbe und zweigeschossiger Tiefgarage, adressiert mit Kennedyallee 72, vor.
Eine Planung / ein Bauantrag für die hier angesprochenen Wohnbauvorhaben liegt aktuell nicht vor.
Im Durchführungsvertrag des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-4 wurde hinsichtlich der Tiefgarage vereinbart, dass durch die Errichtung einer Schrankenanlage in der Tiefgarage sichergestellt wird, dass der Fahrzeugverkehr, der in Zusammenhang mit den Nutzungen im Urbanen Gebiet MU steht, nur die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von und zur Kennedyallee nutzen kann.
Aufgrund des Eigentümerwechsel des Wohnungsbauanteils
_Gekürzt._