Originalquelle: ALLRIS-Original
211979 · 2021-11-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Bundesstadt Bonn ist gemäß § 6 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) für die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen verantwortlich. Unbeschadet der mit diesem Sicherstellungsauftrag verbundenen nicht delegierbaren administrativen und organisatorischen Aufgaben kann der Träger die Durchführung des Rettungsdienstes an anerkannte Hilfsorganisationen oder geeignete Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Die Vertragslaufzeit ist auf die Dauer von höchstens 5 Jahren zu begrenzen. In dieser Form eingebundene Leistungserbringende werden als Verwaltungshelfer tätig.
In der Bundesstadt Bonn sind als Ergebnis des 2018 erfolgten Vergabeverfahrens neben der Berufsfeuerwehr drei anerkannte Hilfsorganisationen und ein privates gewerblich tätiges Unternehmen in den Rettungsdienst eingebunden und erbringen hier den überwiegenden Teil der Leistungen im Bereich der Notfallrettung sowie alle Leistungen im Bereich des Krankentransportes einschließlich der Disposition von Krankentransporten in der Leitstelle des Trägers zu den Kernzeiten. Die Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst durch Hilfsorganisationen ist hier
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—— Beschlussauszug Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2021
6.10 Einbindung von Dritten in den Rettungsdienst der Bundesstadt Bonn im Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.2027 ohne Votum - mit Maßgabe
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Abstimmungsergebnis: Einstimmig ohne Votum in den Rat verwiesen
Die Vorlage wird einvernehmlich mit der folgenden Maßgabe ohne Votum in den Rat verwiesen: Die Verwaltung wird gebeten, bis zur nächsten Ratssitzung am 09.12.2021 nochmals zu prüfen und schriftlich darzulegen, ob die dargestellten Voraussetzungen für die Anwendung der Bereichsausnahme zwingend erforderlich sind, und hierzu ggf. Kontakt mit anderen Organisationen wie z.B. dem Städtetag aufzunehmen.
Der Beschlussvorschlag lautet:
weiterhin unklaren Rechtslage und der offenen Rechtsfragen in Zusam- menhang mit der Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Bereichs- ausnahme) zur Kenntnis.
Ermittlung der Leistungserbringenden, denen Aufgaben im Rettungs- dienst ab 01.01.2023 übertragen werden sollen, wird verzichtet. Die Ve
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—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021
5.20 Einbindung von Dritten in den Rettungsdienst der Bundesstadt Bonn im Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.2027 ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB
Beschluss:
weiterhin unklaren Rechtslage und der offenen Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Bereichsausnahme) zur Kenntnis.
Ermittlung der Leistungserbringenden, denen Aufgaben im Rettungsdienst ab 01.01.2023 übertragen werden sollen, wird verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ermittlung der Leistungserbringenden (Personalgestellung zur Besetzung von Rettungswagen des Trägers, Personalgestellung für die Krankentransportdisposition und Personal- und Fahrzeuggestellung für die Durchführung von Krankentransporten) für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2027 im Rahmen eines transparenten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens mit Bekanntmachung unter Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB durchzuführen.
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Stellungnahme der Verwaltung
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe hat die Beschlussvorlage in seiner Sitzung am 23.11.2021 ohne Votum in den Rat mit der folgenden Maßgabe verwiesen:
Die Verwaltung wird gebeten, bis zur nächsten Ratssitzung am 09.12.2021 nochmals zu prüfen und schriftlich darzulegen, ob die dargestellten Voraussetzungen für die Anwendung der Bereichsausnahme zwingend erforderlich sind und hierzu ggf. Kontakt mit anderen Organisationen wie z.B. dem Städtetag aufzunehmen.
Ergänzende Stellungnahme
Die Verwaltung steht nicht nur bezogen auf dieses Themenfeld im regelmäßigen Austausch mit dem Städtetag NRW bzw. dem Deutschen Städtetag. Die für das Vergaberecht zuständige Hauptreferentin, Dezernat Umwelt und Wirtschaft, Brand- und Katastrophenschutz im Deutschen Städtetag/Städtetag NRW hat auf Nachfrage am 25.11.2021 mitgeteilt, dass der Städtetag vor dem Hintergrund der offenen Rechtsfragen und der damit verbundenen Nachprüfungsrisiken Anfragenden im Zweifel zu einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren raten würde.
Mit Hinweis auf den in Abstimmung mit der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs entstandenen Beschlussvorschlag sieht die Verwaltung daher nach Risikoabschätzung in Erfül
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