Originalquelle: ALLRIS-Original

Grüne, SPD u.w. Antrag: Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof Hainstr. Endenich

212186 · 2021-12-07 · Antrag · öffentlich

Antragsteller: Grüne Bezirksfraktion Bonn Rolf Beu SPD Bezirksfraktion Bonn Sabrina Lipprandt Hanno von Raußendorf

Sachverhalt

Der Zustand des Gehweges der Hainstraße im Bereich des Friedhofs in Endenich ist einem sehr schlechten Zustand. Der Gehweg wurde schon mehrfach notdürftig reparieret und ähnelt eher einem Flickenteppich. Gerade ältere Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen können teilweise nur beschwerlich den Friedhof besuchen. Da zusätzlich auch keine alternative auf der anderen Straßenseite nutzbar ist, besteht hier dringender Handlungsbedarf.

Beschlussvorschlag

Der Gehweg im Bereich des Friedhofs auf der Hainstraße wird erneuert um die sichere Zuwegung, gerade von älteren Menschen wiederherzustellen.

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn

—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 07.12.2021

6.42 Grüne, SPD u.w. Antrag: Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof Hainstr. Endenich vertagt

212186

Abstimmungsergebnis: einstimmig bei Anerkennung der Tagesordnung

Inhalt des vertagten Antrages: Der Gehweg im Bereich des Friedhofs auf der Hainstraße wird erneuert um die sichere Zuwegung, gerade von älteren Menschen wiederherzustellen.

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Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

212186-01 ST Erneuerung des Gehwegs im Bereich Friedhof Hainstr. Endenich

Stellungnahme der Verwaltung

Der Gehweg Hainstraße auf Höhe des Friedhofes weist zahlreiche Wurzelschäden durch die angrenzenden Bäume auf. Der Asphalt ist gerissen, aufgeworfen und wurde bereits an zahlreichen Stellen notdürftig repariert. Aufgrund des beschriebenen Schadensbildes ist eine Instandsetzung im Bestand nicht mehr möglich, da das Wurzelwerk der Bäume im Zuge der erforderlichen Arbeiten stark in Mitleidenschaft gezogen werden würde.

Die Hainstraße wird im Bereich des beschädigten Gehwegs von einer im Alleenkataster des LANUVs eingetragenen Allee gesäumt. Es handelt sich um eine einfache 2-reihige Lindenallee. Alle Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNat SchG / § 29 BNat SchG gesetzlich geschützt. Sie stellen gem. § 29 BNat SchG geschützte Landschaftsbestandteile dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten. Derartige Maßnahmen würden einer naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen.

Eine kurzfristige Verbesserung der Situation im Rahmen der Straßenunterhaltung, ohne die Bäume zu schädigen, kann nur durch Reduzierung der vorhandenen Gehwegbreite von ca.

_Gekürzt._