Originalquelle: ALLRIS-Original
212204 · 2021-12-09 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat der Bundesstadt Bonn empfiehlt, dass die Sitzungen des Stadtrates grundsätzlich um 17 Uhr beginnen.
Darüber hinaus werden folgende Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen:
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr; begonnene Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. Der Rat kann eine Verlängerung der Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag
__ab 19 Uhr__
einberufen und öffentlich bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann nach Abstimmung zwischen den Fraktionen festgelegt werden, dass die Folgesitzung aus maßgeblichen Gründen für eine andere Uhrzeit als
__19 Uhr__
einberufen wird,
__auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung sein__
. Jede andere Vertagung einer Sitzung bedarf einer erneuten Einberufung, die mindestens zwei Tage vor dem Folgetermin ausgesprochen und öffentlich bekanntgemacht werden muss.
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Redeliste und Ant
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Der Rat der Bundesstadt Bonn empfiehlt, dass die Sitzungen des Stadtrates grundsätzlich um 17 Uhr beginnen.
Darüber hinaus werden folgende Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen:
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr; begonnene Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. Der Rat kann eine Verlängerung der Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag __ab 19 Uhr__ einberufen und öffentlich bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann nach Abstimmung zwischen den Fraktionen festgelegt werden, dass die Folgesitzung aus maßgeblichen Gründen für eine andere Uhrzeit als __19 Uhr__ einberufen wird, __auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung sein__ . Jede andere Vertagung einer Sitzung bedarf einer erneuten Einberufung, die mindestens zwei Tage vor dem Folgetermin ausgesprochen und öffentlich bekanntgemacht werden muss.
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Redeliste und Anträge a
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Um die umfassenden Beratungsgegenstände bewältigen zu können, soll der Stadtrat zukünftig um 17 Uhr mit der Beratung beginnen. Die Einberufung obliegt jedoch der/dem Oberbürgermeister/in, daher kann der Rat nur eine entsprechende Empfehlung aussprechen.
Die möglichen Folgesitzungen sollen aus demselben Grund zukünftig um 19 Uhr beginnen.
Zielrichtung der Änderungen ist es, dass die Sitzungen des Stadtrates möglichst an einem Abend abgeschlossen werden können. Die Wirksamkeit dieser Änderungen soll am Ende des Jahres 2022 evaluiert werden.
Die Anpassung des § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates ergibt sich aus einer kürzlichen rechtlichen Überprüfung der Regelung.
Die Änderung des § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates geht auf die Beschlussfassung des Antrages __200257__ in der BV Hardtberg am 13.04.2021 zurück, welche den Personenkreis hinsichtlich des lesenden Zugriffs der Beschlusskontrolle erweitert.
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021
5.38 Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen
212204
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss: Der Rat der Bundesstadt Bonn empfiehlt, dass die Sitzungen des Stadtrates grundsätzlich um 17 Uhr beginnen.
Darüber hinaus werden folgende Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen:
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr; begonnene Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. Der Rat kann eine Verlängerung der Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag ab 19 Uhr einberufen und öffentlich bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann nach Abstimmung zwischen den Fraktionen festgelegt werden, dass die Folgesitzung aus maßgeblichen Gründen für eine andere Uhrzeit als 19 Uhr einberufen wird, auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung sein. Jede andere Vertagung einer Sitzung bedarf einer erneuten Einber
_Gekürzt (2410 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51385?offset=1200_
Sachverhalt
Der Rat beschließt folgende Änderungen der
Geschäftsordnung:
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für jede Sitzung des Rates sind Anwesenheitslisten anzulegen. Die Listen werden von der Schriftführung geführt und die Richtigkeit und Vollständigkeit mit Unterschrift der Schriftführung bestätigt.
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt folgende Änderungen der Geschäftsordnung:
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für jede Sitzung des Rates sind Anwesenheitslisten anzulegen. Die Listen werden von der Schriftführung geführt und die Richtigkeit und Vollständigkeit mit Unterschrift der Schriftführung bestätigt.
Begründung
Während der Zeit der pandemischen Einschränkungen hat sich aus sitzungsökonomischen Gründen bewährt, dass die Anwesenheitsliste von der Schriftführung ausgefüllt wird. Die Verwaltung regt daher die Anpassung der Geschäftsordnung an, um auch weiterhin an dem Verfahren festhalten zu können.
Sachverhalt
§5a Absätze 4 und 5 werden wie folgt neugefasst:
(4)
Die Kamerapositionen und die technischen Rahmenbedingungen werden so festgelegt, dass die jeweilige Rednerin bzw. der jeweilige Redner im Plenum oder am Rednerpult, die Sitzungsleitung, die Verwaltungsbank sowie das Plenum von vorne von den Kameraperspektiven erfasst werden können.
(5) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs ist nicht zulässig.
Beschlussvorschlag
§5a Absätze 4 und 5 werden wie folgt neugefasst:
(4) Die Kamerapositionen und die technischen Rahmenbedingungen werden so festgelegt, dass die jeweilige Rednerin bzw. der jeweilige Redner im Plenum oder am Rednerpult, die Sitzungsleitung, die Verwaltungsbank sowie das Plenum von vorne von den Kameraperspektiven erfasst werden können. (5) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs ist nicht zulässig.
Begründung
Der ursprüngliche §5 Abs. 4 und 5 der GeschO des Rates sah eine Kameraposition zum Streamen des Plenums von vorne nicht vor und hatte folgenden Wortlaut:
(4) Die Kameraposition und die technischen Rahmenbedingungen werden so festgelegt, dass nur die jeweilige Rednerin bzw. der jeweilige Redner am Rednerpult und die Sitzungsleitung neben dem Rednerpult von der Kameraperspektive erfasst werden. (5) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs und des Stadtratssitzungssaales ist nicht zulässig. Seitens der Politik ist vermehrt der Wunsch geäußert worden, dass die Kamerapositionen so gewählt werden sollen, dass das Plenum von vorne gestreamt werden kann (vgl. bspw. __241512__ ). Im Hinblick auf die Digitalisierung der Gremienarbeit, insbesondere die Einführung und Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen, ist das Filmen des Plenums von vorne zukünftig ebenfalls unerlässlich.
Sachverhalt
Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch ein zugelassenes digitales Abstimmungsverfahren, sofern dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere das Wahlgeheimnis, gewährleistet. Über das konkrete Verfahren entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Treten beim digitalen Abstimmungsverfahren technische Störungen auf, gilt die Abstimmung oder Wahl als nicht durchgeführt und ist zu wiederholen. Eine Wiederholung ist spätestens in der nächsten Ratssitzung durchzuführen. Bei Verwendung von Stimmzetteln ist sicherzustellen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Jede Fraktion bestimmt eine Stimmzählerin oder einen Stimmzähler.
Wenn es das Gesetz bestimmt oder ein Fünftel der Mitglieder des Rates dies verlangt, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.
Die geheime Abstimmung kann durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch Nutzung eines zugelassenen digitalen Abstimmungssystems erfolgen. Es gelten die weiteren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 6.
Die Ä
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch ein zugelassenes digitales Abstimmungsverfahren, sofern dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere das Wahlgeheimnis, gewährleistet. Über das konkrete Verfahren entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Treten beim digitalen Abstimmungsverfahren technische Störungen auf, gilt die Abstimmung oder Wahl als nicht durchgeführt und ist zu wiederholen. Eine Wiederholung ist spätestens in der nächsten Ratssitzung durchzuführen. Bei Verwendung von Stimmzetteln ist sicherzustellen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Jede Fraktion bestimmt eine Stimmzählerin oder einen Stimmzähler.
Wenn es das Gesetz bestimmt oder ein Fünftel der Mitglieder des Rates dies verlangt, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Die geheime Abstimmung kann durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch Nutzung eines zugelassenen digitalen Abstimmungssystems erfolgen. Es gelten die weiteren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 6.
Die Än
_Gekürzt._
Begründung
Art. 1 Nr. 12 des __Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land NRW__ vom 09.07.2025, der eine Anpassung der Regelung zur Abstimmung enthält, tritt nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 mit Beginn der neuen Wahlperiode, am 01.11.2025, in Kraft.
Mit der Änderung von § 50 Abs. 2 GO NRW, wurde das bisher bestehende Erfordernis aufgehoben, geheime Wahlen ausschließlich durch die Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen. Die neue Rechtslage eröffnet damit ausdrücklich die Möglichkeit, digitale Abstimmungsverfahren auch für geheime Wahlen einzusetzen, sofern das eingesetzte System die Grundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl wahrt.
Unter technischen Störungen i.S.d. überarbeiteten § 15 Abs. 6 S. 3 GeschO des Rates sind insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Beeinträchtigungen zu verstehen:
_Gekürzt._
Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Begründung
Der Landesgesetzgeber hat mit dem __Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen__ vom 16. Juli 2025 diverse Änderungen an der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) beschlossen. Beschlossen wurde der Gesetzesentwurf ( __Drucksache 18/13836, Gesetzesbegründung ab Seite 121__ ) mit dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen ( __Drucksache 18/14712__ ).
Einige Regelungen des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten (Änderungen in
§§ 3, 4, 26, 31, 64 und 89 GO NRW). Zum 1. Januar 2026 wird § 75a GO NRW geändert. Alle weiteren Änderungen treten zum Beginn der neuen Wahlperiode am 1. November 2025 in Kraft.
Entsprechend werden die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn (siehe unter 1. ) und die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn (siehe unter 2. ) an die ab dem 1. November 2025 geltende Rechtslage angepasst. Die notwendigen textlichen Ände
_Gekürzt._
Sachverhalt
In anderen Städten und Gemeinden in NRW, wie z.B. in Köln, Gelsenkirchen und Krefeld wird über die Geschäftsordnung auch Gruppen und Einzelstadtverordneten ein Antrags- und Anfragerecht eingeräumt. Dies fördert die parlamentarische Vielfalt und stärkt demokratische Möglichkeiten gewählter Stadtverordneter.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird aufgefordert, zur Dezembersitzung des Rates eine Überarbeitung der Geschäftsordnung vorzulegen, die auch
Sachverhalt
In anderen Städten und Gemeinden in NRW wird über die Geschäftsordnung auch Gruppen im Rat und Einzel-Bezirksverordneten in den Bezirksvertretungen ein Antrags- und Anfragerecht eingeräumt. Dies fördert die parlamentarische Vielfalt und stärkt demokratische Möglichkeiten gewählter Mandatsträger. Das Antrags- und Anfragerecht von Einzel-Bezirksverordneten in den Bezirksvertretungen ist auch deshalb wünschenswert, da nach der derzeitigen rechtlichen Regelung die Rechte dieser gewählten Mandatsträger hinter dem Recht eines einzelnen Bürgers (Bürgeranträge) zurück bleiben.
Beschlussvorschlag
Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn ist in folgenden Wortlaut zu ändern:
§7, Abs. 4
Tagesordnungspunkte, die von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister gem. §48, Abs. 1, GO NRW in die Tagesordnung aufzunehmen sind, wenn dies von einem Fünftel der Ratsmitglieder, einer Fraktion oder einer Gruppe gewünscht wird, müssen (...)
§9, Abs. 1, Satz 1
Anträge von Fraktionen, Gruppen oder Stadtverordneten für die Sitzung des Rates sind schriftlich, spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag, bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister einzureichen.
§11, Abs. 1, Satz 3
Reichen 60 Minuten zur Behandlung der Großen Anfragen nicht aus, so wird jeder Fraktion oder jeder Gruppe, die bei der Beratung am Ende der Fragestunde noch nicht gesprochen hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§11, Abs. 2, Satz 1
Fraktionen, Gruppen oder mindestens vier Stadtverordnete können in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Große Anfragen an die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister richten.
§23, Abs. 3, Satz 2
Dabei reicht ein Antragstellender/eine Antragstellende aus.
Sachverhalt
Jahrelang wurde die Alternative für Deutschland (AfD) in den Bezirken am Antragsrecht gefitscht. Bei der Kommunalwahl am 14.9.2025 haben die Irrungen und Wirrungen von Wahlgesetz und Rechtsprechung fünf Einzelbezirksverordnete in die Bezirksvertretung Bad Godesberg gespült, welche derzeit weder Anträge stellen noch Anfragen einreichen dürfen. Das sind mehr als 25% der Mitglieder des Gremiums, die gleichsam ruhiggestellt sind.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird gebeten, zur nächsten Sitzung des Rates den Entwurf für eine Änderung der Geschäftsordnung zu unterbreiten, die auch
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bonn vom 14.07.1994 in der als Anlage 2 beigefügten Fassung wird mit folgender Änderung beschlossen:
Absatz 4 "Fahrtkostenerstattung" der Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn wird wie folgt ergänzt:
"Auf Antrag wird Stadtverordneten das Deutschlandticket zur Verfügung gestellt. Stadtverordnete, die diese Option wählen, erhalten darüber hinaus keinen weiteren Fahrtkostenersatz"
Beschlussvorschlag
§ 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn erhält folgende neue Fassung:
Der Rat ist durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege über das Ratsinformationssystem. Wenn eine Übermittlung auf elektronischem Wege im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung in Schriftform.
Begründung
Der aktuelle Wortlaut des § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates lautet wie folgt:
Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege über das Ratsinformationssystem, auf Wunsch kann diese auch schriftlich erfolgen.
Die Zustellung von Sitzungsunterlagen auf elektronischem Weg ist inzwischen gut erprobt und hat sich als vorrangigen und gängigen Weg der Zustellung etabliert.
Nach der letzten Änderung der Gemeindeordnung hat sich die Vorschrift zu den Erfordernissen der Einladung zur neuen Wahlperiode geändert.
Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sieht nun in § 47 Absatz 2 keine Zustellung in Papierform mehr vor, sondern überlässt die Regelung der Form der Einberufung von Gremien dem Rat im Rahmen seiner Geschäftsordnung. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass sich die elektronische Kommunikation in unserer Gesellschaft inzwischen als Normalfall etabliert hat, sodass alle Mandatstragenden über eine Möglichkeit verfügen sollten, Sitzungsunterlagen in elektronischer Form zu empfangen und abzurufen. Einer Umstellung der Einberufu
_Gekürzt._