Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2003839) # CDU-Antrag: Plakatierung der Parteien vor einer Wahl 212225 · 2021-12-09 · Antrag · öffentlich Antragsteller: MdL Guido Déus CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn ## Beschlussvorschlag Die Plakatierung der Parteien wird auf sechs Wochen vor einer Wahl begrenzt. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. ## Begründung Wie bereits mehrfach in der Vergangenheit von verschiedenen Parteien diskutiert, wird die derzeitig in Bonn gültige dreimonatige Plakatierungsdauer im Vorfeld von Wahlen von vielen Bürgerinnen und Bürgern als zu lang und störend empfunden. Eine verkürzte Plakatierungsdauer reduziert den Materialeinsatz und kommt somit auch der Umwelt zugute. Eine freiwillige kürzere Plakatierungsdauer einzelner Parteien wäre mit einem Wettbewerbsnachteil verbunden, weshalb nur eine einheitliche Regelung zielführend ist. ## Beratungsfolge - 2021-12-09 · Rat · abgelehnt ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2021-12-09 · Rat —— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021 6.14 CDU-Antrag: Plakatierung der Parteien vor einer Wahl abgelehnt 212225 Abstimmungsergebnis: abgelehnt, Mehrheit gegen CDU, AfD und Stv. Erdmann -Die Partei- bei Eh. FDP und Stv. Poppe-Reiners -RheinGrün- Der abgelehnte Antrag hatte folgenden Inhalt: Die Plakatierung der Parteien wird auf sechs Wochen vor einer Wahl begrenzt. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. An einer Aussprache beteiligten sich: Stv. Déus -CDU-, Stv. Achtermeyer -Grüne-, Stv. Schmitt -BBB-, Stv. Lömpcke -Grüne-, Stv. Schröder -FDP-, AL Dick -Amt 33- sowie Oberbürgermeisterin Dörner. Seite 1 von 1 ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 212225-01 ST CDU-Antrag: Plakatierung der Parteien vor einer Wahl {#nv-2003939} **Stellungnahme der Verwaltung** Bei der Wahlplakatierung auf öffentlichen Verkehrsflächen handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes. Für die Entscheidungen über Sondernutzungsanträge steht den Erlaubnisbehörden ein Ermessen zu, das sie ausschließlich unter Berücksichtigung von Aspekten ausüben darf, die unmittelbaren Straßenbezug haben. Dies sind vorwiegend verkehrliche und stadtgestalterische Gesichtspunkte. Für die Wahlplakatierung auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Bonn übt die Verwaltung das ihr zustehende Ermessen dergestalt aus, dass sie jede Wahlwerbung duldet, die von den Parteien, Wählergruppen und Initiativen unter Beachtung der Handlungsrichtlinie vorgenommen wurde, die der Bonner Stadtrat in seiner Sitzung am 05.02.2004 unter Buchstabe A beschlossen hat (DS.-Nr.: 0313477). Bestandteil dieser Richtlinie ist bislang, dass mit der Wahlplakatierung -analog zum einschlägigen [__Runderlass__](https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5720040121111740677) in NRW- ab drei Monate vor dem jeweiligen Wahltag begonnen werden darf. Eine Verkürzung dieses Duldungszeitraumes wäre der Verwaltung in Ausübung ihres Ermessens mögl _Gekürzt._