Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2003879) # Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer 212242 · 2021-12-14 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Der geplanten Ausweisung des Rheinuferbereiches als Landschaftsschutzgebiet wird mit den vorgeschlagenen Änderungen zu den textlichen Festsetzungen und zum Grenzverlauf zugestimmt. ## Beschlussvorschlag Der geplanten Ausweisung des Rheinuferbereiches als Landschaftsschutzgebiet wird mit den vorgeschlagenen Änderungen zu den textlichen Festsetzungen und zum Grenzverlauf zugestimmt. ## Begründung Der Rheinuferbereich mit angrenzenden Grün-, Freiflächen und Parkanlagen ist seit 1972 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die derzeit gültige Landschaftsschutzverordnung Rheinufer tritt im August 2022 nach 20 Jahren, durch Erreichen der maximalen Geltungsdauer, außer Kraft. Die für das Verfahren verantwortliche Höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung Köln beabsichtigt, eine neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rheinufer zum Schutz dieses Bereiches zu erlassen. Durch die Mitteilungsvorlage - Drucksachen-Nr. 211 679 - wurden die politischen Gremien bereits über den geplanten Verordnungserlass und die laufende Trägerbeteiligung gemäß § 45 Landesnaturschutzgesetz unterrichtet. Die Untere Naturschutzbehörde hat zum Verordnungsentwurf - Textfassung und Grenzverlauf - nach Prüfung Änderungsvorschläge erarbeitet. Alle betroffenen Fachämter wurden über die geplante Schutzausweisung unterrichtet sowie um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Die seitens der Fachämter vorgetragenen Änderungsvorschläge sowie die Änderungsvorschläge der Unteren Naturschutzbehörde wurden in einer gemeinsamen Stellungnahme der Stadt Bonn zusammengefasst, die vorbehaltlich der Zusti _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2021-12-14 · Naturschutzbeirat · geändert beschlossen - 2022-01-20 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · ungeändert beschlossen - 2022-01-26 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · ungeändert beschlossen - 2022-02-02 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · geändert beschlossen - 2022-02-02 · Bezirksvertretung Beuel · ungeändert beschlossen - 2022-02-08 · Bezirksvertretung Bonn · ungeändert beschlossen - 2022-02-10 · Rat · ungeändert beschlossen ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2022-02-10 · Rat —— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022 5.16 Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das Rheinufer ungeändert beschlossen 212242 Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB bei Enth. Stv. Fahrenholtz - parteilos- Beschluss: Der geplanten Ausweisung des Rheinuferbereiches als Landschaftsschutzgebiet wird mit den vorgeschlagenen Änderungen zu den textlichen Festsetzungen und zum Grenzverlauf zugestimmt. An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt. Seite 1 von 1 ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 212242-01 AA Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das RheinuferBBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212242 {#nv-2004761} **Sachverhalt** Erfolgt mündlich. **Beschlussvorschlag** Der Beschlussvorschlag zur geplanten Landschaftsschutzverordnung wird in folgenden Punkten geändert: - §4 (2) 1. (9. Spiegelstrich): Ausnahmen können ausschließlich für die Erweiterung von Sport-, Spiel- und Bolzeinrichtungen und nicht für die Neuanlage zugelassen werden. - §4 (2) 2. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit Naturhindernissen entfällt. - §4 (2) 2. (2. Spiegelstrich): Ausnahmen können zugelassen werden für eine __einmalige geringfügige__ Verbreiterung von Straßen und Wegen sofern sie __ohne erhebliche Bodenbewegungen__ erfolgt. - §4 (2) 7. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für die Errichtung von Dalben und Anlegestegen entfällt. - §4 (2) 16. (1. u. 2. Spiegelstrich): Die Ausnahmen für das Fällen von Bäumen und für grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen entfallen unter Punkt 16, da diese Ausnahmen unter Punkt 17 im selben Paragraphen ebenfalls vorgeschlagen werden. - §4 (2) 33. In geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen. - §4 (2) 34. Ausgenommen von d _Gekürzt._ ### 212242-03 AA Geplante Landschaftsschutzverordnung der Höheren Naturschutzbehörde für das RheinuferBBB-Änderungsantrag zur Vorlage 212242 {#nv-2005128} **Sachverhalt** Der Änderungsantrag entspricht der mehrheitlich gegen SPD und 4 x Grüne beschlossenen Empfehlung der Bezirksvertretung Bad Godesberg. **Beschlussvorschlag** Der Beschlussvorschlag zur geplanten Landschaftsschutzverordnung wird in folgenden Punkten geändert: - §4 (2) 1. (9. Spiegelstrich): Ausnahmen können ausschließlich für die Erweiterung von Sport-, Spiel- und Bolzeinrichtungen und nicht für die Neuanlage zugelassen werden. -§4 (2) 2. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen auch mit Naturhindernissen entfällt. -§4 (2) 2. (2. Spiegelstrich): Ausnahmen können zugelassen werden für eine einmalige geringfügige Verbreiterung von Straßen und Wegen sofern sie ohne erhebliche Bodenbewegungen erfolgt. -§4 (2) 7. (1. Spiegelstrich): Die Ausnahme für die Errichtung von Dalben und Anlegestegen entfällt. -§4 (2) 16. (1. u. 2. Spiegelstrich): Die Ausnahmen für das Fällen von Bäumen und für grüngestalterische Maßnahmen in Parkanlagen entfallen unter Punkt 16, da diese Ausnahmen unter Punkt 17 im selben Paragraphen ebenfalls vorgeschlagen werden. - §4 (2) 33. In geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten außerhalb von angelegten und genehmigten Feuer- oder Grillstellen Feuer zu entfachen, zu unterhalten, zu verursachen oder zu grillen. - §4 (2) 34. Ausgenommen von dem Verbot is _Gekürzt._