Originalquelle: ALLRIS-Original

Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2022

212277 · 2021-12-09 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gemäß § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung an sich.

  1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als __Anlage 01__ beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung.
  1. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 32.615 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  1. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1. Jahr in Höhe von voraussichtlich 10.597 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  2. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 235.084 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

Beschlussvorschlag

Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gemäß § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung an sich.

  1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als __Anlage 01__ beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung.
  1. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 32.615 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  1. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1. Jahr in Höhe von voraussichtlich 10.597 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  2. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 235.084 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

Begründung

Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der Umstrukturierung des Amtes und den damit einhergehenden Personalwechseln konnte eine Abstimmung erst jetzt erzielt werden. Die Gebührenordnung muss zum 01.01.2022 in Kraft treten, damit rechtmäßig Gebühren erhoben werden können. Bei Nichtbeschließen der Satzung in der Sitzung vom 09.12.2021 hätte die Stadt Bonn zum 01.01.2022 keine wirksame Gebührenordnung mit der Folge, dass ab dem 01.01.2022 alle Gebührenbescheide angreifbar werden und im Klageverfahren für rechtswidrig erklärt werden könnten.

Daher ist es dringlich, den Beschluss noch in diesem Jahr 2021 zu erhalten.

Die Sitzung des zuständigen Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe am 23.11.2021 konnte nicht mehr erreicht werden, sodass der Rat direkt entscheiden muss.

Für die Gebührenkalkulation 2022 wurden, aufbauend auf die Datenstruktur der vorangegangenen Jahre, die im Vorjahr ermittelten Kosten fortgeschrieben.

Die bis zu den Jahren 2020 aufgeführte Gebührenposition Gemeinschaftsgrab Körper (Tarif 1.9) wurde bereits im vergangenen Jahr nicht mehr angeboten. Auch zukünftig entfällt dieses Angebot, so dass diese Gebührenposition in der Gebührenordnung für das Jahr

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2021-12-09 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021

5.49 Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2022 zurückgezogen

212277

Abstimmungsergebnis: zurückgezogen

Beschluss: Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gemäß § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung an sich.

  1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der

Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung.

  1. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 32.615 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

  1. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an

Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1. Jahr in Höhe von voraussichtlich 10.597 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

  1. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen

resultierende Unterdeck

_Gekürzt (1384 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51398?offset=1200_

2022-02-10 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022

4.1 Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2022 ungeändert beschlossen

212277-01

Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen CDU, BBB und Stv. Fahrenholtz - parteilos-

Beschluss: Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt.

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW

  1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der

Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung.

  1. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 32.615 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

  1. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an

Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1. Jahr in Höhe von voraussichtlich 10.597 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalt

_Gekürzt (18306 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49011?offset=1200_

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

212277-01 Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2022

Sachverhalt

Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt.

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW

  1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als __Anlage 01__ beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung.
  1. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 32.615 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  1. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1. Jahr in Höhe von voraussichtlich 10.597 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  2. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 235.084 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

Beschlussvorschlag

Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt.

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW

  1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als __Anlage 01__ beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung.
  1. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 32.615 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  1. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1. Jahr in Höhe von voraussichtlich 10.597 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
  2. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 235.084 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.

Begründung

Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der laufenden aber noch nicht abgeschlossenen Stellenausschreibung und dem vorausgegangenen Personalwechseln sowie der Umstrukturierung der zuständigen Abteilung konnte eine finale Abstimmung zur Vorlage erst jetzt erzielt werden. Die Gebührenordnung muss zum 01.01.2022 in Kraft treten, damit rechtmäßig Gebühren erhoben werden können. Bei Nichtbeschließen der Satzung in der Sitzung vom 09.12.2021 hätte die Stadt Bonn zum 01.01.2022 keine wirksame Gebührenordnung mit der Folge, dass ab dem 01.01.2022 alle Gebührenbescheide angreifbar werden und im Klageverfahren für rechtswidrig erklärt werden könnten.

Daher ist es dringlich, den Beschluss noch in diesem Jahr 2021 zu erhalten.

Die Sitzung sowohl des zuständigen Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe am 23.11.2021 als auch die des Rates am 09.12.2021 konnte nicht mehr erreicht werden, sodass eine Eilentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW getroffen werden muss.

Für die Gebührenkalkulation 2022 wurden, aufbauend auf die Datenstruktur der vorangegangenen Jahre, die im Vorjahr ermittelten Kosten fortgeschrieben.

Die bis zu den Jahren 2020 aufgeführte Gebührenposition Gemeinschaftsgrab

_Gekürzt._