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212312 · 2022-01-27 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat stimmt dem Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. vorbehaltlich der Bewertung durch die Finanzverwaltung zu. Die erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe von bis zu 150.000 € werden aus der Sportförderung bereitgestellt.
Der Vertrag tritt rückwirkend zum __01.01.2022__ in Kraft.
Die Sportentwicklungsplanung der Stadt Bonn sieht vor, dass die Zusammenarbeit zwischen der Stadt und dem Stadtsportbund (SSB) gefestigt wird. Für eine dynamische Weiterentwicklung der Bonner Sportlandschaft und der Stärkung des Profils der Stadt Bonn als Sportstadt wird im Gutachten zur Sportentwicklungsplanung empfohlen, einen Kooperationsvertrag zwischen der Stadt und dem Stadtsportbund zu vereinbaren.
Somit können sport-, sozial-, und gesundheitsbezogene Aufgaben, die politisch gewollt sind, vom Stadtsportbund übernommen werden. Über die durchgeführten Aufgaben soll der Stadtsportbund jährlich einen Rechenschaftsbericht vorlegen. Mit dem Beschluss zum Gutachten zur Sportentwicklung wurde die Verwaltung beauftragt, die aufgeführten Empfehlungen zu prüfen. Als konkrete Maßnahme zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Stadt und dem Stadtsportbund schlägt die Verwaltung den Abschluss des entworfenen Kooperationsvertrages vor.
Der Kooperationsvertrag ist gemeinsam mit dem Stadtsportbund entwickelt worden. Er soll den bereits bestehenden Sportfördervertrag ergänzen.
Der Kooperationsvertrag sieht gemeinsame Aufgaben in wichtigen Themenfeldern vor. Mit einer gemeinsamen Strateg
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—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022
5.20 Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. geändert beschlossen
212312
Abstimmungsergebnis: geändert, wie Sportausschuss, ziffernweise Abstimmung: Ziffer 1: Mehrheit gegen CDU, BBB, FDP, AfD und Stv. Fahrenholtz Ziffer 2 und 3: Mehrheit gegen BBB
Beschluss: Der Rat stimmt dem Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. vorbehaltlich der Bewertung durch die Finanzverwaltung zu. Die erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe von bis zu 150.000 € werden aus der Sportförderung bereitgestellt.
Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Der Kooperationsvertrag wird in folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt:
1) In § 2 Punkt 1. „Nachhaltigkeitskonzept für den Bonner Sport“ wird ergänzt: „Das zu entwickelnde Konzept wird mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün und der Leitstelle Klimaschutz abgestimmt, um die gewünschte Klimaneutralität bis 2035 zu erreichen.“
2) In § 2 Punkt 5. „Belegung von Sport- und Turnhallen“ wird nach Satz 1 eingefügt: „Der SSB unterstützt und berät die Stadt dabei in ihrer Entscheidu
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Sachverhalt
Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen dienen der Präzisierung der zu vereinbarenden Vertragsinhalte.
Beschlussvorschlag
Der Kooperationsvertrag wird in folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt:
„Der SSB übernimmt im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung eigenverantwortlich und in Erfüllung eigener Satzungszwecke die folgenden Aufgaben. Die Durchführung der genannten Projekte bleibt dabei vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung des Sportausschusses, die auch nach Abschluss des vorliegenden Vertrags erforderlich ist.“
Sachverhalt
Zu 1.
Ziffer 1.1 der Bonner Sportförderrichtlinien schließt mit dem Wortlaut
„1. Voraussetzung der Förderung
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mitglied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
….“ explizit alle eingetragenen Bonner Vereine von der Förderung aus, die nicht Mitglied im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB) sind. Nach Erkenntnis der BBB-Fraktion ist der SSB nicht bei sich selbst Mitglied und kann es aufgrund seiner Satzung und seiner Mitgliedschaft als regionale Gliederungsorganisation innerhalb des Landessportbundes NRW auch nicht werden. Darüber hinaus verstößt die Kürzung der Mittel nach den Sportförderrichtlinien dem ursprünglichen Beschluss zur Bereitstellung und Verwendung dieser Haushaltsmittel.
Zu 2.
Die Sportförderrichtlinien der Stadt regeln in den Ziffern 5 – 7 im Detail die Voraussetzungen, nach denen förderfähige Vereine eine institutionelle Dauerförderung erhalten können. Ungeachtet der Ausführungen zu Ziffer 1 sehen diese als abschließend zu betrachtenden Regelungen keine institutionelle Förderung im Sinne des Beschlussvorschlages der Oberbürgermeisterin vor.
Zu 3.
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag der Oberbürgermeisterin wird abgelehnt, da er in der vorliegenden Form
Sachverhalt
Zur Begründung wird neben dem beigefügten Auszug aus dem Haushaltsplan auf die Drucksachen 210151, 212312, 222480 verwiesen.
Beschlussvorschlag
Ist ein „pauschaler Personalkostenzuschuss“ an Dritte aus Haushaltsmitteln der Stadt Bonn in diesem Sinne so zu verstehen, dass hierfür seitens des Zuschussempfängers kein Verwendungsnachweis erbracht werden muss und wenn ja, wurden und werden „pauschale Personalkostenzuschüsse“ an Dritte (bitte aufführen an wen und in welcher Höhe) von der Stadt grundsätzlich ohne Pflicht zur Erstellung eines Verwendungsnachweises vergeben und welche Richtlinie oder Dienstanweisung regelt diese Vorgehensweise und ggfls. Abweichungen hiervon?
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Das Rechnungsprüfungsamt hat kürzlich die „Prüfung von ausgewählten Fällen der Sportförderung im Jahr 2021“ abgeschlossen. Der entsprechende Bericht wurde der Fachverwaltung unter dem Datum 14.07.2023 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 11.08.2023 zugeleitet. Sobald die Replik vorliegt und abschließend bewertet ist, wird der Bericht nebst Anlagen dem in § 16 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung festgelegten Adressatenkreis überlassen, sodass er aus heutiger Sicht in der auf den 28.11.2023 terminierten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses beraten werden könnte.
Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt, die Aussprache über die von der Fachverwaltung vorzulegende Stellungnahme zur Großen Anfrage bis dahin zurückzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung
__zu 1__ :
Sind die Zuschüsse an den Stadtsportbund ab dem Haushaltsjahr 2023 „in einer gesonderten Haushaltsstelle“ dargestellt worden und wenn nein, warum ist das entgegen den Ausführungen der Verwaltung in der Drucksache 212312 nicht erfolgt?
Die Zuschüsse an den Stadtsportbund werden seit dem Haushaltsjahr 2023 in einer gesonderten Haushaltsstelle, dem Innenauftrag 5202012, dargestellt.
__zu 2__ :
Zu der Einlassung „Es ist nunmehr beabsichtigt, an den SSB einen pauschalen Personalkostenzuschuss in Höhe von 95.000 € jährlich zu zahlen und die nachgewiesenen Sachaufwendungen bis zu einer Summe von 55.000 € jährlich zu erstatten.“ fragen wir: Ist ein „pauschaler Personalkostenzuschuss“ an Dritte aus Haushaltsmitteln der Stadt Bonn in diesem Sinne so zu verstehen, dass hierfür seitens des Zuschussempfängers kein Verwendungsnachweis erbracht werden muss und wenn ja, wurden und werden „pauschale Personalkostenzuschüsse“ an Dritte (bitte aufführen an wen und in welcher Höhe) von der Stadt grundsätzlich ohne Pflicht zur Erstellung eines Verwendungsnachweises vergeben und welche Richtlinie oder Dienstanweisung regelt diese Vorgehensweise und ggfls. Abweichungen hiervon?
Der Stadtsp
_Gekürzt._