Originalquelle: ALLRIS-Original
220050 · 2022-01-19 · Beschlussvorlage · öffentlich
__(vorbehaltlich der Beratung im Beirat Bürgerbeteiligung)__
D
ie Neufassung der
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird in der Fassung von Anlage 2 beschlossen
__(vorbehaltlich der Beratung im Beirat Bürgerbeteiligung)__
D ie Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird in der Fassung von Anlage 2 beschlossen
Begründung der Dringlichkeit: Der Rat hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 beauftragt, "die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden insoweit anzupassen, dass zukünftig (Rats-) Bürgerentscheide in zeitlicher Nähe zu einer Wahl mit dieser zusammengelegt und so wie diese als Brief- und als Urnenabstimmung stattfinden können, in sonstigen Fällen jedoch ausschließlich als Briefabstimmung durchzuführen sind. Die geänderte Satzung soll dem Stadtrat bis zur nächsten Ratssitzung am 10. Februar 2022 zum Beschluss vorgelegt werden“ (s. __212071-06 AA__ ). Aufgrund der rechtlich umfangreichen Prüfung ist eine Vorlage erst zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Die Verwaltung legt die vom Rat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 beauftragte Satzungsänderung als Neufassung zur Beschlussfassung vor. Die hauptsächliche Änderung der vorgelegten Satzung besteht darin, (Rats-) Bürgerentscheide in zeitlicher Nähe zu Wahlen als Urnenabstimmungen zeitgleich mit der jeweiligen Wah
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses vom 03.02.2022
6.5 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ungeändert beschlossen
220050
Abstimmungsergebnis: Mit Mehrheit gegen BBB ungeändert beschlossen
Beschluss:
(vorbehaltlich der Beratung im Beirat Bürgerbeteiligung)
Die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird in der Fassung von Anlage 2 beschlossen
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Sachverhalt
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Der Verwaltung liegt inzwischen die Stellungnahme der Bezirksregierung zu der Frage, ob § 5 BürgerentscheidDVO der Ausgestaltung des neuen Satzungsentwurfs entgegensteht, vor. Im Ergebnis gibt es keine Bedenken. Die Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 5 Abs. 1 der BürgerentscheidDVO kann die oder der Stimmberechtigte die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben. § 5 Abs. 2 der Verordnung räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, per Satzung die Modalitäten der Stimmabgabe per Brief zu begrenzen. Dies schließt auch die Befugnis mit ein, die von der bisherigen Satzungsregelung der Stadt Bonn vorgesehene, ausschließliche Stimmabgabe per Brief lediglich auf bestimmte Zeiträume zu begrenzen und in anderen Zeiträumen (hier: in zeitlicher Nähe zu einer Wahl) beide Abstimmungsmöglichkeiten zuzulassen."
Das für derartige Angelegenheiten zuständige MHKBG NRW hat sich auf Nachfrage der Bezirksregierung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung angeschlossen.
Beschlussvorschlag
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Der Verwaltung liegt inzwischen die Stellungnahme der Bezirksregierung zu der Frage, ob § 5 BürgerentscheidDVO der Ausgestaltung des neuen Satzungsentwurfs entgegensteht, vor. Im Ergebnis gibt es keine Bedenken. Die Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 5 Abs. 1 der BürgerentscheidDVO kann die oder der Stimmberechtigte die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben. § 5 Abs. 2 der Verordnung räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, per Satzung die Modalitäten der Stimmabgabe per Brief zu begrenzen. Dies schließt auch die Befugnis mit ein, die von der bisherigen Satzungsregelung der Stadt Bonn vorgesehene, ausschließliche Stimmabgabe per Brief lediglich auf bestimmte Zeiträume zu begrenzen und in anderen Zeiträumen (hier: in zeitlicher Nähe zu einer Wahl) beide Abstimmungsmöglichkeiten zuzulassen."
Das für derartige Angelegenheiten zuständige MHKBG NRW hat sich auf Nachfrage der Bezirksregierung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung angeschlossen.