Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2004366) # Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 220050 · 2022-01-19 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt __(vorbehaltlich der Beratung im Beirat Bürgerbeteiligung)__ D ie Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird in der Fassung von Anlage 2 beschlossen ## Beschlussvorschlag __(vorbehaltlich der Beratung im Beirat Bürgerbeteiligung)__ D ie Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird in der Fassung von Anlage 2 beschlossen ## Begründung Begründung der Dringlichkeit: Der Rat hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 beauftragt, "die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden insoweit anzupassen, dass zukünftig (Rats-) Bürgerentscheide in zeitlicher Nähe zu einer Wahl mit dieser zusammengelegt und so wie diese als Brief- und als Urnenabstimmung stattfinden können, in sonstigen Fällen jedoch ausschließlich als Briefabstimmung durchzuführen sind. Die geänderte Satzung soll dem Stadtrat bis zur nächsten Ratssitzung am 10. Februar 2022 zum Beschluss vorgelegt werden“ (s. [__212071-06 AA__](https://www.bonn-verwaltung.sitzung-online.de/personal/vo020?VOLFDNR=2004081&refresh=false&TOLFDNR=2014074) ). Aufgrund der rechtlich umfangreichen Prüfung ist eine Vorlage erst zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Die Verwaltung legt die vom Rat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 beauftragte Satzungsänderung als Neufassung zur Beschlussfassung vor. Die hauptsächliche Änderung der vorgelegten Satzung besteht darin, (Rats-) Bürgerentscheide in zeitlicher Nähe zu Wahlen als Urnenabstimmungen zeitgleich mit der jeweiligen Wah _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-01-19 · Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger · ohne Ergebnis - 2022-02-03 · Hauptausschuss · ungeändert beschlossen - 2022-02-10 · Rat · ungeändert beschlossen - 2022-02-11 · Beirat Bürgerbeteiligung · ungeändert beschlossen ## Beschlusstexte (amtlich) ### 2022-02-03 · Hauptausschuss —— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses vom 03.02.2022 6.5 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ungeändert beschlossen 220050 Abstimmungsergebnis: Mit Mehrheit gegen BBB ungeändert beschlossen Beschluss: (vorbehaltlich der Beratung im Beirat Bürgerbeteiligung) Die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird in der Fassung von Anlage 2 beschlossen Seite 1 von 1 ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 220050-01 ST Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden - ergänzende Stellungnahme {#nv-2004802} **Sachverhalt** **Inhalt der ergänzenden** **Stellungnahme: ** Der Verwaltung liegt inzwischen die Stellungnahme der Bezirksregierung zu der Frage, ob § 5 BürgerentscheidDVO der Ausgestaltung des neuen Satzungsentwurfs entgegensteht, vor. Im Ergebnis gibt es keine Bedenken. Die Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Gemäß § 5 Abs. 1 der BürgerentscheidDVO kann die oder der Stimmberechtigte die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben. § 5 Abs. 2 der Verordnung räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, per Satzung die Modalitäten der Stimmabgabe per Brief zu begrenzen. Dies schließt auch die Befugnis mit ein, die von der bisherigen Satzungsregelung der Stadt Bonn vorgesehene, ausschließliche Stimmabgabe per Brief lediglich auf bestimmte Zeiträume zu begrenzen und in anderen Zeiträumen (hier: in zeitlicher Nähe zu einer Wahl) beide Abstimmungsmöglichkeiten zuzulassen." Das für derartige Angelegenheiten zuständige MHKBG NRW hat sich auf Nachfrage der Bezirksregierung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung angeschlossen. **Beschlussvorschlag** **Inhalt der ergänzenden** **Stellungnahme: ** Der Verwaltung liegt inzwischen die Stellungnahme der Bezirksregierung zu der Frage, ob § 5 BürgerentscheidDVO der Ausgestaltung des neuen Satzungsentwurfs entgegensteht, vor. Im Ergebnis gibt es keine Bedenken. Die Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Gemäß § 5 Abs. 1 der BürgerentscheidDVO kann die oder der Stimmberechtigte die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben. § 5 Abs. 2 der Verordnung räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, per Satzung die Modalitäten der Stimmabgabe per Brief zu begrenzen. Dies schließt auch die Befugnis mit ein, die von der bisherigen Satzungsregelung der Stadt Bonn vorgesehene, ausschließliche Stimmabgabe per Brief lediglich auf bestimmte Zeiträume zu begrenzen und in anderen Zeiträumen (hier: in zeitlicher Nähe zu einer Wahl) beide Abstimmungsmöglichkeiten zuzulassen." Das für derartige Angelegenheiten zuständige MHKBG NRW hat sich auf Nachfrage der Bezirksregierung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung angeschlossen.