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Grundprinzipien für die Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen gemäß § 93 Schulgesetz NRW und Festlegung der Eingangsklassen für das Schuljahr 2022/2023

220087 · 2022-01-20 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Für das Schuljahr 2022/23 legt die Bundesstadt Bonn als Schulträgerin in Anwendung der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz die Anzahl der Eingangsklassen auf insgesamt 176 fest. Diese Eingangsklassen verteilen sich auf die Grundschulen in städtischer Trägerschaft entsprechend der in der Anlage dargestellten Ausführungen in Ziffern 2.3 bis 2.6.
  2. Für die jährliche Festlegung der Zahl der Eingangsklassen und der Entscheidung über eventuelle Begrenzungen der Zahl von Schülerinnen und Schülern werden die vom Rat beschlossenen Umsetzungsprinzipien des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes zugrunde gelegt (siehe __DS-Nr.1410479__ ).
  3. Die Verwaltung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen im Nachgang von der Festlegung der Eingangsklassen abzuweichen. Die Politik wird darüber dann nachlaufend informiert.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Schulleitungen zeitnah über die beabsichtigte Festlegung zu informieren.

Beschlussvorschlag

  1. Für das Schuljahr 2022/23 legt die Bundesstadt Bonn als Schulträgerin in Anwendung der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz die Anzahl der Eingangsklassen auf insgesamt 176 fest. Diese Eingangsklassen verteilen sich auf die Grundschulen in städtischer Trägerschaft entsprechend der in der Anlage dargestellten Ausführungen in Ziffern 2.3 bis 2.6.
  2. Für die jährliche Festlegung der Zahl der Eingangsklassen und der Entscheidung über eventuelle Begrenzungen der Zahl von Schülerinnen und Schülern werden die vom Rat beschlossenen Umsetzungsprinzipien des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes zugrunde gelegt (siehe __DS-Nr.1410479__ ).
  3. Die Verwaltung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen im Nachgang von der Festlegung der Eingangsklassen abzuweichen. Die Politik wird darüber dann nachlaufend informiert.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Schulleitungen zeitnah über die beabsichtigte Festlegung zu informieren.

Begründung

der Dringlichkeit: **

Gemäß § 6a Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetzes NRW berechnet der Schulträger die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres.

Aufgrund des intensiven Abstimmungsprozesses mit den Schulen hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. Auswertung der im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Grundschulen erhobenen Daten kann die Vorlage erst jetzt vorgelegt werden.

Die Vorlage muss den Rat in seiner Sitzung am 10.02.2022 erreichen, da sonst das notwendig erforderliche Lehrpersonal seitens der Bezirksregierung Köln nicht voll umfänglich zur Verfügung gestellt werden kann.

Beratungsfolge

Beschlusstexte (amtlich)

2022-02-10 · Rat

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 10.02.2022

5.23 Grundprinzipien für die Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen gemäß § 93 Schulgesetz NRW und Festlegung der Eingangsklassen für das Schuljahr 2022/2023 geändert beschlossen

220087

Abstimmungsergebnis: geändert, wie AA-01, einstimmig bei Enth. BBB

Beschluss:

  1. Für das Schuljahr 2022/23 legt die Bundesstadt Bonn als Schulträgerin

in Anwendung der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz die Anzahl der Eingangsklassen auf insgesamt 176 fest. Diese Eingangsklassen verteilen sich auf die Grundschulen in städtischer Trägerschaft entsprechend der in der Anlage dargestellten Ausführungen in Ziffern 2.3 bis 2.6.

  1. Für die jährliche Festlegung der Zahl der Eingangsklassen und der

Entscheidung über eventuelle Begrenzungen der Zahl von Schülerinnen und Schülern werden die vom Rat beschlossenen Umsetzungsprinzipien des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes zugrunde gelegt (siehe DS-Nr.1410479).

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen im

Nachgang von der Festlegung der Eingangsklassen abzuweichen. Die Politik wird darüber dann nachlaufend informiert.

Für die KGS Schlos

_Gekürzt (2871 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49050?offset=1200_

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

220087-01 AA FDP-Änderungsantrag: Grundprinzipien für die Festlegung der zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen gemäß § 93 Schulgesetz NRW und Festlegung der Eingangsklassen für das Schuljahr 2022/2023Antrag zur Vorlage 220087

Sachverhalt

Aufgrund eines in unmittelbarer Nähe der Schule errichteten Neubaugebiets, in dem vor allem Familien mit jungen Kindern wohnen, besteht an der Schlossbachschule für das kommende Schuljahr ein außergewöhnlich hoher Bedarf an Grundschulplätzen. Die Schulkonferenz hat deshalb – wie den Antragsstellern erst jetzt bekannt wurde – einstimmig beschlossen, einen Antrag auf Einrichtung einer fünften Eingangsklasse für das kommende Schuljahr 2022/23 zu stellen. Die räumlichen Kapazitäten für eine zusätzliche fünfte Eingangsklasse sind nach Auskunft der Schule vorhanden.

Die in der Beschlussvorlage genannten Ausweichmöglichkeiten, etwa die Waldschule auf dem Venusberg, sind mit dem Ziel einer möglichst wohnortnahen Beschulung gerade für Grundschüler und dem vom Land vorgegebenen Konzept „kurze Beine, kurze Wege“ nicht vereinbar. Die KGS Schlossbachschule ist die einzige wohnortnahe Schule für die Kinder aus Röttgen und Ückesdorf. Alle anderen Grundschulen wären für die Kinder aus diesen Ortsteilen nur mit dem Auto oder dem Bus zu erreichen.

Fehlende OGS-Plätze sprechen nicht gegen die Einrichtung der zusätzlichen fünften Eingangsklasse. Aufgrund des vermehrten Arbeitens der Eltern im Homeof

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

Die Vorlage wird mit folgender Änderung beschlossen:

Für die KGS Schlossbachschule in Bonn-Röttgen wird aufgrund der außergewöhnlich hohen Zahl von Anmeldungen und zur Vermeidung eines Anmeldeüberhangs wohnortnaher Kinder die Zahl der Eingangsklassen für das kommende Schuljahr 2022/23 ausnahmsweise auf 5 festgelegt.