Originalquelle: ALLRIS-Original
211958-03 ST · 2022-02-03 · Stellungnahme der Verwaltung · öffentlich
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag der Ratsfraktion des Bürger Bundes Bonn wie folgt Stellung:
Bisher geht die Verwaltung mit der in der Rechtsliteratur und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Meinung davon aus, dass das Abstellen von Leih-E-Scootern, Leih-Elektrorollern, Leihfahrrädern und allen anderen Fahrzeugen, die ohne feste Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum an ihrem jeweiligen Abstellort gemietet werden können, dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzuordnen ist und daher keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.
Im November 2020 allerdings hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss eine anderslautende Rechtsauffassung vertreten, der zu Folge das Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nicht vornehmlich der alsbaldigen Wiederaufnahme des Verkehrs diene, sondern vorwiegend den Zweck der wiederkehrenden Vermietung erfülle. Daher seien die Fahrzeuge als „verkehrsfremde Gegenstände“ anzusehen, das Abstellen sei demnach nicht Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung befindet sich die Verwaltung
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—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses vom 03.02.2022
6.2.1 BBB-Antrag: Regulierung des E-Scooter Verkehrs in Bonn (DS alt 1912321) verwiesen
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—— Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses vom 31.05.2022
6.1.1 BBB-Antrag: Regulierung des E-Scooter Verkehrs in Bonn (DS alt 1912321) zur Kenntnis genommen
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