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17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

220164 · 2022-02-10 · Beschlussvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

Die 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Die Änderungen treten rückwirkenden zum 01.01.2022 in Kraft.

Begründung

Aufgrund der Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO), gültig ab dem 01. Januar 2022, ist eine Anpassung hinsichtlich der Beträge in der Entschädigungsverordnung notwendig.

Die Änderungen sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn - Anlage 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn – eingearbeitet.

Unter den Punkten 1.4 und 3.1 erfolgen redaktionelle Anpassungen, da sich in den Anspruchsgrundlagen die Bezeichnung der Paragraphen geändert haben.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

220164-01 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Sachverhalt

Die 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Beschlussvorschlag

Die 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Begründung

Aufgrund der Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO), gültig ab dem 01. Januar 2024, ist eine Anpassung hinsichtlich der Beträge in der Entschädigungsordnung notwendig.

Die Änderungen sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn - Anlage 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn – eingearbeitet.

Zusätzliche notwendige Anpassungen:

Bisher war unter den Ziffern 1.2.2 und 1.2.4 jeweils der Zusatz „im Allgemeinen spätestens bis 19: 00 Uhr“ Teil der Bestimmung.

Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung wird nun für alle Fälle des Verdienstausfalls eine Vorgabe zum Zeitrahmen gemacht:

Dazu § 6 Absatz 6 der Entschädigungsverordnung:

„In der Regel ist sie [die regelmäßige Arbeitszeit] auf Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag.“

Die bisherige Formulierung muss daher gestrichen werden, da sie nicht dem übergeordneten Recht entspricht. Nur in plausibel begründeten Einzelfällen kann eine Entschädigung über den gesetzlichen Rahmen hinaus erfolgen, wenn dies vom Mandatstragenden bean

_Gekürzt._