Originalquelle: ALLRIS-Original

Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn

220168 · 2022-02-10 · Antrag · öffentlich

Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott

Sachverhalt

Die obige Änderung der Rechnungsprüfungsordnung soll aus Sicht der Antragsteller dazu dienen, das offensichtlich formal bestehende Informationsungleichgewicht bei der Erteilung von Prüfaufträgen durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Rat bzw. den Rechnungsprüfungsausschuss auszugleichen. Denn während Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister über die notwendige Antragstellung in Rat und / oder Rechnungsprüfungsausschuss sofort von einem Prüfauftrag der Politik erfahren, erfolgt die Information des Rechnungsprüfungsausschusses über Prüfaufträge der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters an das RPA nach den bisherigen Vorschriften erst zur nächsten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses. Dies kann angesichts der Sitzungshäufigkeit zu Verzögerungen von mehreren Wochen oder gar Monaten führen.

Beschlussvorschlag

§ 2 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert (s. Markierung):

Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines/ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungsausschuss unverzüglich in Form einer schriftlichen Mitteilungsvorlage, die den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zuzustellen ist, zu unterrichten

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

220168-01 ST Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn

Stellungnahme der Verwaltung

Die in § 2 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung festgeschriebene Informationspflicht des/der Oberbürgermeister/-in im Rechnungsprüfungsausschuss findet ihre Grundlage in § 104 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW. Dieser ermöglicht „dem Bürgermeister“ die Erteilung eines entsprechenden Prüfauftrags „unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss“ . Dem trägt die derzeitige Regelung Rechnung.

Die Konkretisierung der Rechnungsprüfungsordnung in zeitlicher Hinsicht gemäß Antrag ist aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes eine rechtlich mögliche Klarstellung im Rahmen der Ausübung des politischen Mandats der Ausschussmitglieder. In verfahrenstechnischer Hinsicht und abgeleitet vom Gesetzeswortlaut erfolgt die Information in diesem Fall mittels Vorlage unmittelbar aus dem Bereich Oberbürgermeister/-in.

Bei entsprechender Beschlussfassung wird die redaktionelle Änderung der Rechnungsprüfung vollzogen.

220168-02 Teilweise Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 09.06.22 betr. Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn

Sachverhalt

Satz 3 des Beschlusses vom 09.06.2022 wird aufgehoben, dieser lautete:

Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.

Beschlussvorschlag

Satz 3 des Beschlusses vom 09.06.2022 wird aufgehoben, dieser lautete:

Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.

Begründung

:

Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der Oberbürgermeisterin verwiesen.

Der vollständige Beschluss lautete:

§ 2 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert (s. Markierung):

Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines/ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungsausschuss unmittelbar zu informieren. Die Informa­tionspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Ober­bürgermeisters.