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Mögliche Fragestellung für einen Ratsbürgerentscheid zum Thema der Aufnahme einer Seilbahn in das Bonner Nahverkehrsnetz

220186 · 2022-02-10 · Mitteilungsvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

Mitteilung

Aufgrund des Änderungsantrags 212071-01 AA hat die Verwaltung eine Rechtsanwaltskanzlei mit der weitergehenden Prüfung eines Ratsbürgerentscheids zur geplanten Seilbahn sowie einer etwaigen Fragestellung beauftragt und insoweit dem Rat mit Stellungnahme 212071-07 ST angekündigt, zur Ratssitzung am 10.02.2022 eine geeignete Fragestellung vorzulegen.

Nach § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Nach § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW gilt in diesem Fall § 26 Abs. 5 GO NRW entsprechend. § 26 Abs. 5 GO NRW bestimmt, in welchen Fällen die Durchführung eines Bürgerbegehrens und folglich auch eines Ratsbürgerentscheids unzulässig ist. Hierzu gehört u.a.:

“…

  1. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, ...

Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Begründung

, wie bei jedem Bürgerbegehren. Diesbezüglich sollten laut des beauftragten Rechtsanwalts insbesondere folgende Punkte einbezogen werden:

Wegen der Einzelheiten wird auf die als

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