Originalquelle: ALLRIS-Original
220186 · 2022-02-10 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
Mitteilung
Aufgrund des Änderungsantrags 212071-01 AA hat die Verwaltung eine Rechtsanwaltskanzlei mit der weitergehenden Prüfung eines Ratsbürgerentscheids zur geplanten Seilbahn sowie einer etwaigen Fragestellung beauftragt und insoweit dem Rat mit Stellungnahme 212071-07 ST angekündigt, zur Ratssitzung am 10.02.2022 eine geeignete Fragestellung vorzulegen.
Nach § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Nach § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW gilt in diesem Fall § 26 Abs. 5 GO NRW entsprechend. § 26 Abs. 5 GO NRW bestimmt, in welchen Fällen die Durchführung eines Bürgerbegehrens und folglich auch eines Ratsbürgerentscheids unzulässig ist. Hierzu gehört u.a.:
“…
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
, wie bei jedem Bürgerbegehren. Diesbezüglich sollten laut des beauftragten Rechtsanwalts insbesondere folgende Punkte einbezogen werden:
Wegen der Einzelheiten wird auf die als