Originalquelle: ALLRIS-Original
220350 · 2022-03-16 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Verwaltung wird beauftragt eine Erhaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 16.06.2021 wurde der Verwaltung folgender Auftrag erteilt: „Die Bezirksvertretung Beuel bittet die Verwaltung, den jeweiligen Nutzen einer Denkmalbereichs-, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu prüfen, den politischen Gremien hierzu zu berichten und im Fall einer positiven Beurteilung durch die Bezirksvertretung einen Satzungsentwurf zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.“ (DS.-Nr. 210967).
Die drei Satzungsarten nach dem Baugesetzbuch (Erhaltungssatzung), der Landesbauordnung (Gestaltungssatzung) und dem Denkmalschutzgesetz (Denkmalbereichssatzung) unterscheiden sich in ihren Schutzzielen und dienen als Grundlage für die Definition unterschiedlicher Anforderungen an Bauvorhaben.
Die Frage, ob eine Denkmalbereichssatzung für ein Gebiet zu erlassen ist oder nicht, unterliegt alleine fachlichen Kriterien, nicht einer Abwägungsentscheidung des Rates. Wenn ein Gebiet die Eigenschaften eines Denkmalbereichs aufweist, ist es per Satzung unter Schutz zu stellen. Weist es die Eigenschaften nicht auf, darf die Satzung nicht erlassen werden.
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Sachverhalt
Begründet wurde diese im Wege der Dringlichkeit eingereichte Vorlage der Verwaltung u.a. damit, dass ein Antrag auf Abbruchgenehmigung für das Gebäude Basteistraße 19/19a vorliege, das durch die "bereits im Entwurf vorliegende Satzung zum Schutz des Denkmalbereiches [! ] durch die Verwaltung als prägend eingestuft" worden sei, für die Beantwortung der Frage, "ob die vorhandene städtebauliche Situation den Erlass einer Erhaltungssatzung rechtfertigt", auf Voruntersuchungen Mitte der 1990er Jahre zurückgegriffen werden könne und der Erlass der eigentlichen Satzung einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Aufstellung eines Bebauungsplans erfordere. Das Satzungsverfahren wurde dennoch bis heute nicht zum Abschluss gebracht.
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt eine Erhaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen, sobald
Sachverhalt
Noch in der Vorlage __220350__ betr. "Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel" heißt es in der Begründung ausdrücklich:
"Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel [gemeint war die Abwägung, ob eine Erhaltungssatzung, eine Gestaltungssatzung oder eine Denkmalbereichssatzung den Schutzzielen am besten diene], kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.
Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der jeweiligen Genehmigungsverfahren erheblich sein kann.
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Erhaltungssatzung Teile der Königswinterer Straße, Zipperstraße, Adrianstraße, Kastell
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 28.04.2022 auf Empfehlung der Bezirksvertretung Beuel einstimmig folgenden Beschluss gefasst (DS __220350__ ): „Die Verwaltung wird beauftragt eine Erhaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.“. Vor diesem Hintergrund fragen wir:
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Begründung
__220350__ : „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.“ ?
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme zur Großen Anfrage befindet sich aktuell noch in der internen Abstimmung, weshalb die Verwaltung um Vertagung in die nächste Sitzung bittet.
Begründung
zu DS 220350: „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.“?
Zu 1., 2. und 3.:
Im Rahmen der Erarbeitung der Erhaltungssatzung durch die beauftragten Fachbüros wurden Vorschläge für deren Ergänzung durch gestalterische Regelungen eingebracht. Es war der Verwaltung ein Anliegen, dies frühzeitig in den Dialog m
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Stellungnahme der Verwaltung
Zur Großen Anfrage des Bürgerbundes Bonn (DS-Nr. __220350-03__ ) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
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