Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2005185) # Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel 220350 · 2022-03-16 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt eine Erhaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen. ## Begründung In der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 16.06.2021 wurde der Verwaltung folgender Auftrag erteilt: „Die Bezirksvertretung Beuel bittet die Verwaltung, den jeweiligen Nutzen einer Denkmalbereichs-, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu prüfen, den politischen Gremien hierzu zu berichten und im Fall einer positiven Beurteilung durch die Bezirksvertretung einen Satzungsentwurf zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.“ (DS.-Nr. 210967). Die drei Satzungsarten nach dem Baugesetzbuch (Erhaltungssatzung), der Landesbauordnung (Gestaltungssatzung) und dem Denkmalschutzgesetz (Denkmalbereichssatzung) unterscheiden sich in ihren Schutzzielen und dienen als Grundlage für die Definition unterschiedlicher Anforderungen an Bauvorhaben. Die Frage, ob eine Denkmalbereichssatzung für ein Gebiet zu erlassen ist oder nicht, unterliegt alleine fachlichen Kriterien, nicht einer Abwägungsentscheidung des Rates. Wenn ein Gebiet die Eigenschaften eines Denkmalbereichs aufweist, ist es per Satzung unter Schutz zu stellen. Weist es die Eigenschaften nicht auf, darf die Satzung nicht erlassen werden. _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2022-03-16 · Bezirksvertretung Beuel · geändert beschlossen - 2022-04-06 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · ungeändert beschlossen - 2022-04-28 · Hauptausschuss · geändert beschlossen - 2022-04-28 · Unterausschuss Denkmalschutz · ungeändert beschlossen - 2025-02-05 · Unterausschuss Denkmalschutz · vertagt - 2025-02-06 · Hauptausschuss · vertagt - 2025-03-11 · Unterausschuss Denkmalschutz · zur Kenntnis genommen - 2025-03-13 · Hauptausschuss · zur Kenntnis genommen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 220350-01 AA Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk BeuelBBB-Änderungsantrag zur Vorlage 220350 {#nv-2005803} **Sachverhalt** 1. Am 11.12.2014 hat der Rat einstimmig beschlossen: "Die Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB ... zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Rüngsdorf, für einen Teilbereich der Fläche ... ist gemäß § 172 Abs. 2 BauGB aufzustellen." [DS **1413009** ]. Begründet wurde diese im Wege der Dringlichkeit eingereichte Vorlage der Verwaltung u.a. damit, dass ein Antrag auf Abbruchgenehmigung für das Gebäude Basteistraße 19/19a vorliege, das durch die "bereits im Entwurf vorliegende Satzung zum Schutz des Denkmalbereiches [! ] durch die Verwaltung als prägend eingestuft" worden sei, für die Beantwortung der Frage, "ob die vorhandene städtebauliche Situation den Erlass einer Erhaltungssatzung rechtfertigt", auf Voruntersuchungen Mitte der 1990er Jahre zurückgegriffen werden könne und der Erlass der eigentlichen Satzung einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Aufstellung eines Bebauungsplans erfordere. Das Satzungsverfahren wurde dennoch bis heute nicht zum Abschluss gebracht. 2. Unter dem TOP 1.11.3 hat die Verwaltung den Unterausschuss Denkmalschutz am 20. November 2014 wie folgt informiert (vgl. DS 1510893NO2): „1 _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Verwaltung wird beauftragt eine Erhaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen, sobald 1. der am 11.12.2014 einstimmig vom Stadtrat gefasste Beschluss zur Aufstellung einer Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Rüngsdorf [DS 1413009] von der Verwaltung umgesetzt und der Satzungsentwurf dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt worden ist; sowie 2. die Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Muffendorf, für den seit 24.10.2014 ein Gutachten des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland vorliegt, das die denkmalrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Satzung bekräftigt hat, ebenfalls dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt worden ist. ### 220350-03 BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel {#nv-2021047} **Sachverhalt** Noch in der Vorlage [__220350__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2005185) betr. "Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel" heißt es in der Begründung ausdrücklich: "Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel [gemeint war die Abwägung, ob eine Erhaltungssatzung, eine Gestaltungssatzung oder eine Denkmalbereichssatzung den Schutzzielen am besten diene], kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der jeweiligen Genehmigungsverfahren erheblich sein kann. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Erhaltungssatzung Teile der Königswinterer Straße, Zipperstraße, Adrianstraße, Kastell _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 28.04.2022 auf Empfehlung der Bezirksvertretung Beuel einstimmig folgenden Beschluss gefasst (DS [__220350__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2005185) ): „Die Verwaltung wird beauftragt eine Erhaltungssatzung für die historisch gewachsenen Bereiche des Ortsteils Oberkassel zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.“. Vor diesem Hintergrund fragen wir: 1. Welche Gründe haben die Oberbürgermeisterin dazu bewogen, statt der beauftragten „Erhaltungssatzung“ eine „Gestaltungs- und Erhaltungssatzung“ in Auftrag zu gebenund den betroffenen Bürgern bereits in Anhörungen und Veranstaltungen am 06.09.2023 und 08.10.2024 vorzustellen 2. Wie nimmt die Oberbürgermeisterin insbesondere diesbezüglich Stellung zu ihrer eigenen Aussage in der Begründung zu DS [__220350__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2005185) : „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung _Gekürzt._ **Begründung** [__220350__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2005185) : „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.“ ? ### 220350-04 ST BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel {#nv-2021121} **Stellungnahme der Verwaltung** Die Stellungnahme zur Großen Anfrage befindet sich aktuell noch in der internen Abstimmung, weshalb die Verwaltung um Vertagung in die nächste Sitzung bittet. ### 220350-05 ST BBB-Anfrage: Erhaltungssatzung für den Ortsteil Oberkassel im Stadtbezirk Beuel {#nv-2021134} **Begründung** zu DS 220350: „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.“? 3. Sofern die Oberbürgermeisterin aus ihrer Sicht nach Beschlussfassung zwingende Gründe zur Änderung ihres eigenen Beschlussvorschlags (DS 220350) bewogen haben: Warum hat die Oberbürgermeisterin den zuständigen Gremien keinen neuen oder ergänzenden Beschlussvorschlag zur Erweiterung des ursprünglichen Auftrags mit entsprechender Begründung vorgelegt? Zu 1., 2. und 3.: Im Rahmen der Erarbeitung der Erhaltungssatzung durch die beauftragten Fachbüros wurden Vorschläge für deren Ergänzung durch gestalterische Regelungen eingebracht. Es war der Verwaltung ein Anliegen, dies frühzeitig in den Dialog m _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** Zur Großen Anfrage des Bürgerbundes Bonn (DS-Nr. [__220350-03__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2021047) ) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Welche Gründe haben die Oberbürgermeisterin dazu bewogen, statt der beauftragten „Erhaltungssatzung“ eine „Gestaltungs- und Erhaltungssatzung“ in Auftrag zu geben und den betroffenen Bürgern bereits in Anhörungen und Veranstaltungen am 06.09.2023 und 08.10.2024 vorzustellen 2. Wie nimmt die Oberbürgermeisterin insbesondere diesbezüglich Stellung zu ihrer eigenen Aussage in der Begründung zu DS 220350: „Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Satzungsarten und deren Eignung zur Erhaltung des historisch gewachsenen Ortsbildes und der städtebaulichen Gestalt in Oberkassel, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die städtebauliche Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das am besten geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Erhaltungssatzung das einzige Mittel ist, bei dem der Gebäudeabbruch einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden kann, ist ausschlaggebend für die Wahl dieser Satzung.“? 3. Sofern die Oberbürgermeisterin aus _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2893213&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2896853&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2897265&OTYP=41))