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Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022

220890 · 2022-05-19 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
  1. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2022) bereits eingeplant.

Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten.

Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung des städtischen Haushaltes durch die Bezirksregierung Köln.

Beschlussvorschlag

  1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
  1. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2022) bereits eingeplant.

Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten.

Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung des städtischen Haushaltes durch die Bezirksregierung Köln.

Begründung

Begründung der Dringlichkeit: Die vorliegende Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege enthält wesentliche Änderungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen zum 01.08.2022 wirksam werden. Z. B. ist in § 21 Ki Biz (Qualifikationsanforderungen) enthalten, dass ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 alle Kindertagespflegepersonen, die erstmals diese Tätigkeit aufnehmen, über eine QHB-Qualifikation verfügen sollen. Ein weiteres Beispiel stellen die in der neuen Satzung enthaltenen Vertretungsmodelle dar. Aufgrund des sehr großen Bedarfs an Vertretungsplätzen muss sofort mit der Umsetzung begonnen werden. Aufgrund des § 23 Abs. 2 Ki Biz (Angebotsstruktur in der Kindertagespflege) ist die Stadt Bonn verpflichtet, diesen Bedarf sicherzustellen. Aus diesen beiden Beispielen heraus ergibt sich die Verpflichtung, diese Gesetzesänderungen ab dem 01.08.2022 umzusetzen. Da die Beratung in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie erst für den 10.08.2022 terminiert und somit zu spät ist, wird gebeten, die vorliegende Beschlussvorlage in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie zu beraten, um die Handlungssicherheit im Tätigkeitsfe

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

220890-01 AA Änderungsantrag der CDU- und FDP-Fraktion: Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022Antrag zur Vorlage 220890

Sachverhalt

Vorweg ist zu erwähnen, dass die Trennung von Urlaubs- und Krankheitstagen ausdrücklich begrüßt wird.

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in der Kindertagesbetreuung und dem hohen Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter 6 ist die Kindertagespflege von großer Bedeutung in Bonn. Auf das Vorhaben der Verwaltung, die Urlaubstage auf 5 Wochen und die Krankheitstage auf 3 Wochen zu reduzieren, reagieren die Kindertagespflegepersonen mit Unmut und Unzufriedenheit. Es sei eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Die Begründung der Verwaltung, die Schließzeiten dadurch reduzieren zu wollen, ist nicht nachvollziehbar. Dazu ein plakatives Beispiel aus der Praxis: Kindertagespflegepersonen stehen nicht im Angestelltenverhältnis mit der Stadt Bonn und könnten ohne weiteres unbezahlten Urlaub nehmen, sodass es auf diesem Wege zu Schließzeiten kommen könnte. Zudem wurde festgestellt, dass umliegende Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis ein attraktiveres Angebot mit 6 Wochen Urlaub machen. Und bei 5 Wochen Urlaub werden, anders als in Bonn, mehr als 3 Wochen Krankheit gewährt. Auch Kindertagespflegepersonen sollten, wie das Personal in den Kindertagesstätten, einen Anspruch auf 6 Wochen U

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung möge Punkt 3 wie folgt ändern: 6 Wochen Urlaub und 2 Wochen Krankheit pro Kindergartenjahr für Kindertagespflegepersonen.

Begründung

Zudem wurde festgestellt, dass umliegende Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis ein attraktiveres Angebot mit 6 Wochen Urlaub machen. Und bei 5 Wochen Urlaub werden, anders als in Bonn, mehr als 3 Wochen Krankheit gewährt. Auch Kindertagespflegepersonen sollten, wie das Personal in den Kindertagesstätten, einen Anspruch auf 6 Wochen Urlaub haben. Beide Berufsgruppen arbeiten mehr oder weniger unter den gleichen Arbeitsbedingungen. Die Regelung der Urlaubs- und Krankheitstage trägt zur Attraktivitätssteigerung des Berufes bei. Für die Stadt Bonn bleibt es mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag bei insgesamt 8 Wochen Schließzeiten. Zudem wird dabei den Tagespflegepersonen Wertschätzung und Anerkennung entgegengebracht.

220890-02 AA Koalitionsänderungsantrag: Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022Antrag zur Vorlage 220890

Sachverhalt

Die neue Satzung greift zurecht bestehende Forderungen der Kindertagespflegepersonen auf und stellt insofern einen Fortschritt im Vergleich zur bestehenden Regelung dar. Da u.a. auch Elterninteressen noch stärkere Berücksichtigung finden sollen, schlagen die Antragstellerinnen in einzelnen Punkten die oben angeführten Änderungen vor.

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

__2. Essensgeld__

Die Dynamisierung des Essengelds in § 5 Abs. 6 entfällt. Als Verpflegungskostenpauschale wird für alle Kinder in Anlage 2 4, 50 EUR täglich festgelegt. Sollten die Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhöht werden, wird die Verpflegungspauschale in gleicher Weise angepasst. Nach jedem Kindergartenjahr erfolgt durch die Verwaltung eine Überprüfung, inwieweit die Beträge für die Mittagsverpflegung noch angemessen sind. Falls notwendig, wird dem Jugendhilfeausschuss eine Anpassung vorgeschlagen.

__3. Schließzeiten__

In § 5 Abs. 10 (Schließzeiten) wird eine abgegoltene Urlaubszeit von bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr und eine abgegoltene Krankheitszeit von bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr festgelegt.

__4. Vertretungsregelung in der Bonner Kindertagespflege__

In § 6 Abs. 1 (Vertretung in Ausfallzeiten) bleibt es bei der ursprünglichen Regelung, dass ausschließlich für jedes tatsächlich betreute Kind eine Förderpauschale gewährt wird.

220890-03 AA Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022Antrag zur Vorlage 220890

Sachverhalt

Die neue Satzung greift zurecht bestehende Forderungen der Kindertagespflegepersonen auf und stellt insofern einen Fortschritt im Vergleich zur bestehenden Regelung dar. Da u.a. auch Elterninteressen noch stärkere Berücksichtigung finden sollen, schlagen die Antragstellerinnen in einzelnen Punkten die oben angeführten Änderungen vor.

Beschlussvorschlag

  1. Die Satzung tritt ab dem 01.08.2023 in Kraft.
  1. Schließzeiten

In § 5 Abs. 10 (Schließzeiten) wird eine abgegoltene Urlaubszeit von bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr und eine abgegoltene Krankheitszeit von bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr festgelegt.

  1. Vertretungsregelung in der Bonner Kindertagespflege In § 6 Abs. 1 (Vertretung in Ausfallzeiten) bleibt es bei der ursprünglichen Regelung, dass ausschließlich für jedes tatsächlich betreute Kind eine Förderpauschale gewährt wird.

220890-04 AA Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022 Antrag zur Vorlage 220890

Sachverhalt

Die neue Satzung greift zurecht bestehende Forderungen der Kindertagespflegepersonen auf und stellt insofern einen Fortschritt im Vergleich zur bestehenden Regelung dar. Da u.a. auch Elterninteressen noch stärkere Berücksichtigung finden sollen, schlagen die Antragstellerinnen in einzelnen Punkten die oben angeführten Änderungen vor.

Beschlussvorschlag

Dieser Änderungsantrag ersetzt den Änderungsantrag 03.

  1. Die Satzung tritt ab dem 01.08.2023 in Kraft.
  1. Schließzeiten

In § 5 Abs. 10 (Schließzeiten) wird eine abgegoltene Urlaubszeit von bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr und eine abgegoltene Krankheitszeit von bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr festgelegt.

  1. Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälftigen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankentagegeldversicherung, die einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen.

Der Satzungstext wird entsprechend ergänzt.

220890-05 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022 - Änderungssatzung

Sachverhalt

  1. Die Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege vom 6. Juli 2021 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Der Beschluss des Rates vom 8.12.2022 (DS 220890-04 AA) wird aufgehoben.
  2. Die Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
  3. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2023) bereits eingeplant.

Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten.

Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat.

Beschlussvorschlag

  1. Die Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege vom 6. Juli 2021 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Der Beschluss des Rates vom 8.12.2022 (DS 220890-04 AA) wird aufgehoben.
  2. Die Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
  3. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2023) bereits eingeplant.

Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten.

Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat.

Begründung

Begründung der Dringlichkeit: In der Sitzung des Rates vom 08.12.2022 wurde die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege mit Änderungen beschlossen (Nr. 220890). Nach dem erst auf der Sitzung gestellten und vom Rat beschlossenen Änderungsantrag soll der § 6 (Vertretungsregelung) der beschlossenen Satzung abweichend von den restlichen Satzungsbestimmungen nicht erst zum 01.08.2023, sondern bereits zum 01.04.2023 in Kraft treten. Der Satzungstext sollte entsprechend ergänzt werden. Da jedoch der Rat abschließend über den konkreten (bekanntzumachenden) Satzungstext beschließen muss und es darüber hinaus auch einer ergänzenden Regelung zum teilweisen Außerkrafttreten der bestehenden Satzung bedarf, ist eine Bekanntmachung der am 08.12.2022 beschlossenen Satzung derzeit nicht möglich. Um die Regelung jedoch – wie vom Rat beschlossen – möglichst bereits zum 01.04.2023 in Kraft treten zu lassen ist daher eine kurzfristige erneute Beschlussfassung in der der kommenden Ratssitzung am 23.03.2023 erforderlich.

In der Sitzung des Rates vom 08.12.2022 wurde die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege mit Ä

_Gekürzt._

220890-06 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2023

Sachverhalt

  1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
  1. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2023) bereits eingeplant. Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten.

Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung des städtischen Haushalts durch die Bezirksregierung Köln.

Beschlussvorschlag

  1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
  1. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2023) bereits eingeplant. Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten.

Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung des städtischen Haushalts durch die Bezirksregierung Köln.

Begründung

Der Rat der Stadt Bonn hat der neuen Satzung zur Förderung der Kindertagespflege in seiner Sitzung am 08.12.2022 mit Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen wurden in den Satzungstext übernommen und machen deswegen die erneute Beschlussfassung erforderlich.

  1. __Anforderung an die Kindertagespflegeperson__

Durch Änderung des § 21 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Ki Biz) NRW vom 01.08.2020 wurden auch die Eignungs- und Qualifikationsanforderungen für zukünftige Kindertagespflegepersonen angepasst. Danach können die zuständigen Gremien in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum Nachweis der persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen müssen, der dem Standard des Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch (QHB) entspricht.

  1. Dynamisierung Essensgeld

Gemäß § 51 „Elternbeiträge“ des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Ki Biz) NRW sind für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, die nach diesem Gesetz finanzielle bezuschusst werden und soweit die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII erfolgt, weiter

_Gekürzt._