Originalquelle: ALLRIS-Original
221118 · 2022-06-09 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt
Es wird auf die nachstehende Pressemitteilung des OVG NRW vom 17.05.2022 verwiesen:
„Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen über schreitet. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Musterverfahren ent schieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwas sergebühren geändert.
Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599, 85 Euro geklagt. Das Ver waltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg - das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf.
Zur Begründung hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Sat zung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren waren insgesamt um rund 18 % überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibunge
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
a. für Instandsetzungsarbeiten,
b. für Ersatzneubaumaßnahmen bei Kanälen, für die bereits Beiträge abgerechnet wurden, gegenüber und unterstellt die Stadtverwaltung bislang den Wiederbeschaffungszeitwert bei der Abschreibung?
In der Bil
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
zung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren waren insgesamt um rund 18 % überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) lie gen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Recht sprechung des Oberverwaltungsgerichts zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.06.2022
1.3 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn vertagt
221118
Die vertagte Große Anfrage hatte folgenden Inhalt:
eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben entwickelt?
„allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt entstanden und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür außerhalb des Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition zur Verfügung?
den kalkulatorischen Abschreibungen a. für Instandsetzungsarbeiten, b. für Ersatzneubaumaßnahmen bei Kanälen, für die bereits Beiträge abgerechnet wurden, gegenüber und unterstellt die Stadtverwaltung bislang den Wiederbeschaffungszeitwert bei der Abschreibung?
Detail standen seit dem
_Gekürzt (2541 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:18765?offset=1200_
Begründung
des OVG NRW liegt erst seit kurzem vor.
Es ist eine eingehende Prüfung des Urteils erforderlich, um die künftige Methode der Abwassergebührenberechnung im Hinblick auf die kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen bei der Bundesstadt Bonn festzulegen.
Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Sobald dies erfolgt ist, kann wie angefragt eine Neuberechnung der Gebührenbedarfsberechnung 2022 und die daraus resultierende Ersparnis für eine durchschnittliche Familie erfolgen.
Die Beantwortung erfolgt dann sobald möglich zu einer der nächsten Ratssitzungen.
Stellungnahme der Verwaltung
__Grundsätzliches: __
Es ist zu beachten, dass die Erhebung der Abwassergebühren im Einklang mit der bislang ständigen Rechtsprechung des OVG NRW seit dem Jahr 1994 zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide in den zurückliegenden Jahren rechtmäßig gewesen war. Dieses hatte das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 13.02.2020 (– 13 K 4705/17 -) bestätigt und die Klage des Klägers abgewiesen. Dieses Urteil des VG Gelsenkirchen hat das OVG NRW nunmehr mit Urteil vom 17.05.2022 (9 A 1019/20) aufgehoben, weil es seine Rechtsprechung, die seit dem Jahr 1994 galt, geändert hat.
__Frage 1__ :
Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben entwickelt?
__Antwort: __
Die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals haben sich auf Basis des Baupreisindexes für Ortskanäle von 2008 bis 2021 um ca. 39, 1 % verteuert.
Zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage im Hinblick auf Grundstücksfläche, Geschossigkeit etc. wird um Vertagung gebeten.
Die Beantwortung erfolgt zusammen mit der de
_Gekürzt._
Sachverhalt
Bei den vorstehenden Fragen handelt es sich um Nachfragen zur Stellungnahme DS 221118-01ST:
__„Frage 5: __
In DS 191199-2ST ist ausgeführt:
In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen. Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich verbucht.
Bedeutet dies, dass Mittel des Gebührenhaushaltes „Abwasserbeseitigung“ dem allgemeinen Haushalt der Stadt Bonn zugeführt wurden, ohne dass den zugrundeliegenden Maßnahmen des Gebührenhaushaltes eindeutig eine Kreditaufnahme mit entsprechendem Schuldendienst zugeordnet werden kann?
__Antwort: __
Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 20 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen -KomHVO NRW; bis zum 31.12.2018 in § 20 GemHVO geregelt) ist es nicht erforderlich, konkrete Investitionsmaßnahmen bestimmten Krediten zuzuordnen. Dies wäre auch mit Blick auf Umschuldungsmaßnahmen in der Regel weder zweckmäßig noch praktikabel.
Insofern ist auch der sogenannte Gebührenhaushalt Teil der allgemeinen Haushaltsführung und haush
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Eine Beantwortung der unter DS-Nummer __221118-02__ gestellten Fragen ist möglich. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit:
1. Bedeuten die Ausführungen der Oberbürgermeisterin in DS __221118-01__ ST zu Frage 5, dass Einnahmen aus kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand seit je her in voller Höhe im Gesamthaushalt vereinnahmt worden sind?
Tatsächlich ergibt sich dieser Effekt aus dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Regelungen des Haushaltsrechts einerseits und des Gebührenrechts andererseits.
Das Gebührenrecht hat als Spezialvorschrift Vorrang vor dem Haushaltsrecht und legt abweichend dazu eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde (Stichwort Kostendeckungsprinzip). Die Benutzungsgebühren sind auf Grundlage der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu berechnen (vgl. § 6 Abs. 2 KAG), nicht nach den Aufwendungen.
Die genannten kalkulatorischen Kostenarten stellen gegenüber den im Hau
_Gekürzt._
Sachverhalt
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Frage 1:
„Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben entwickelt? “
Antwort Nachtrag Frage 1:
Die Entwicklung der den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung kann nicht beziffert werden.
Eine Datengrundlage für eine belastbare Auswertung und Darstellung der Entwicklung der Abgaben liegt nicht vor.
Frage 2:
„Herstellkosten in welcher Höhe sind der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt entstanden und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür außerhalb des Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition zur Verfügung? “
Antwort Nachtrag Frage 2:
Die „Herstellkosten“ der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen lassen sich nicht beziffern. Dieser Kostenanteil wird im Rahmen der Abwassergebührenberechnung nicht separat b
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Frage 1:
„Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben entwickelt? “
Antwort Nachtrag Frage 1:
Die Entwicklung der den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung kann nicht beziffert werden.
Eine Datengrundlage für eine belastbare Auswertung und Darstellung der Entwicklung der Abgaben liegt nicht vor.
Frage 2:
„Herstellkosten in welcher Höhe sind der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt entstanden und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür außerhalb des Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition zur Verfügung? “
Antwort Nachtrag Frage 2:
Die „Herstellkosten“ der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine Nutzung“ an den Abwasserkanälen lassen sich nicht beziffern. Dieser Kostenanteil wird im Rahmen der Abwassergebührenberechnung nicht separat b
_Gekürzt._