Originalquelle: ALLRIS-Original
221299 · 2022-11-03 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Pützchens Chaussee 22-24 (Flurstücke 4301-59-83, 4301-59-88, 4301-59-597 und 4301, 59-600) und plant die Errichtung mehrerer Bürogebäude.
2015 wurde zunächst eine wohnbauliche Entwicklung der Flächen durch die Eigentümerin angestrebt. Aufgrund der angrenzenden stark emittierenden gewerblichen Nutzungen war dies jedoch planungsrechtlich nicht darstellbar. Daraufhin wurde im letzten Jahr für den nördlichen Bereich an der Ecke Pützchens Chaussee und Röhfeldstraße die Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 8023-17 „Röhfeldstraße" erteilt. Für große Teile der Grundstücke sieht der Bebauungsplan jedoch max. eine zweigeschossige Bebauung vor, wodurch ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sowie die daraus resultierende notwendige Verdichtung von Innenbereich nicht ausreichend ermöglicht wird.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich vertretbare Nachverdichtung und eine zeitgemäße Bürobebauung realisieren zu können, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.04.2021 die Einleitung eines Planverfahrens zur Änderung des rechtskräftigen Beba
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Stellungnahme der Verwaltung
Der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen hat in seiner Sitzung am 16.11.2022 die Verwaltung gebeten in einer zusätzlichen Stellungnahme die Maßnahme anhand von Plänen, Skizzen bzw. einem Übersichtsplan darzulegen. Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Die Vorhabenträgerin hatte in 2015 auf den in Rede stehenden Grundstücken zunächst eine Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe geplant. Aus diesem Anlass wurde damals eine tiefgreifende Untersuchung sowie Prüfung der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Belange für die Realisierung einer Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe vorgenommen.
Die Umgebung des Plangebietes ist durch eine industrielle und gewerbliche Nutzung geprägt, insbesondere im südlich angrenzenden Bereich. Die dort ansässigen Unternehmen sind teilweise stark emittierende Betriebe (Lärm, Geruch) und müssen daher bestimmte Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen, teilweise gem. dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) wahren. Bei der damaligen Prüfung der bestehenden Betriebe und deren Emissionen wurde zwar festgestellt, dass es nicht zwingend zu einer Konfliktverschärfung in der tatsächlich vorzufindenden Situation kommt. Das Heranrücken der Wohnbebauung führt
_Gekürzt._
Sachverhalt
Der Beschluss wird wie folgt ergänzt:
Unter Nr. 1
Auf die benachbarte Wohnbebauung Pfaffenweg 13 ist hinsichtlich der Höhe und des Abstandes der Neubebauung besonders Rücksicht zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Der Beschluss wird wie folgt ergänzt:
Unter Nr. 1
Auf die benachbarte Wohnbebauung Pfaffenweg 13 ist hinsichtlich der Höhe und des Abstandes der Neubebauung besonders Rücksicht zu nehmen.
Begründung
Zur Ergänzung unter Nr. 1:
An der Nahtstelle zur gewerblichen Nutzung profitiert die angrenzende Wohnbebauung von einer reinen Büronutzung.
Die heranrückende Neubebauung sollte jedoch gegenüber dieser dreigeschossigen Bestandsbebauung mit empfindlicher Wohnnutzung hinsichtlich Höhe und Abstand angemessen Rücksicht nehmen, über die Einhaltung allein der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen hinaus.