Originalquelle: ALLRIS-Original
221416 · 2022-08-16 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Grüne Bezirksfraktion Bonn Paul Brückner SPD Bezirksfraktion Bonn Sabrina Lipprandt Hanno von Raußendorf
Die Verbindungsstraße Kessenich - Venusberg verläuft nördlich des Marienhospitals durch Waldbereiche. Nicht nur im Herbst auf nassem Laub sondern auch aufgrund ihrer Enge, Nichtgradlinigkeit und nur suboptimalen Einsehbarkeit sind insbesondere Radfahrendedort eindeutig gefährdet.
Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtung die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt.
—— Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022
6.63 Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals ungeändert beschlossen
221416
Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen CDU, AfD und Stv. Fahrenholtz
Beschluss: Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf- Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich- Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtung die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt.
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Sachverhalt
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022 zu 6.63 „Tempo 30 nördlich des Marienhospitals“ (
) wird aufgehoben.
Beschlussvorschlag
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022 zu 6.63 „Tempo 30 nördlich des Marienhospitals“ ( __DS 221416__ ) wird aufgehoben.
Begründung
__Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) (siehe Anlage)__
In der Sitzung am 16.08.2022 hat die Bezirksvertretung Bonn einen Beschluss, TOP 6.25, __DS 210548__ aufgehoben, da der Beschluss ansonsten hätte beanstandet werden müssen. Inhalt war die Einrichtung von Tempo 30 zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str./Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert.
Unter TOP 6.63 hat die Bezirksvertretung Bonn in selbiger Sitzung erneut beschlossen, dass Tempo 30, nun auf einem kürzeren Abschnitt der Robert-Koch-Straße, eingerichtet werden soll. Dieser Abschnitt wurde aber bereits unter __DS 210548__ abgehandelt.
Die Verwaltung hat großes Verständnis für den politischen Wunsch, eine beschlossene Anordnung von Tempo 30 auch umzusetzen. Wie im Beanstandungsschreiben ausgeführt, hofft die Verwaltung auf eine baldige Änderung der Straßenverkehrsordnung, die der kommunalen Ebene hier größere Entscheidungsspielräume ermöglicht. L
_Gekürzt._
Sachverhalt
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022 TOP Ö 6.63 „Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals __DS221416__ , „Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtungen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt.“ wird durch den Rat der Stadt Bonn aufgehoben.
Beschlussvorschlag
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022 TOP Ö 6.63 „Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals __DS221416__ , „Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtungen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt.“ wird durch den Rat der Stadt Bonn aufgehoben.
Begründung
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 16.08.2022 unter TOP Ö 6.63 der im Betreff genannte Bürgerantrag in ungeänderter Form beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss:
„ Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtungen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt .“
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezo
_Gekürzt._