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Festlegung der Ausschlussfristen im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen und dessen Auswirkungen

221509 · 2022-09-22 · Mitteilungsvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

Mitteilung:

Bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2457/08 vom 05.03.2013 wurde deutlich, dass entgegen der bis dahin maßgeblichen Rechtslage die Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus Gründen der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit unabhängig von der Entstehung einer endgültigen Beitragspflicht einer absoluten zeitlichen Grenze unterliegt. Dies hat das BVerfG erst jüngst mit Entscheidung vom 03.11.2021, 1 BvL 1/19, für das Erschließungsbeitragsrecht nochmals bestätigt und das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz aufgrund fehlender Ausschlussfristen insoweit für verfassungswidrig erklärt. Auch das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen enthält keine dahingehenden Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht selbst legte indes keine zeitliche Höchstgrenze fest, weil dies Aufgabe der Landesgesetzgeber sei. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wurde bisher von einer Höchstfrist für eine zulässige Erhebung von Erschließungsbeiträgen von 30 Jahren ausgegangen. Dies erschien – auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – jedenfalls die absolute Höchstgrenze zu sein.

Das Land Nordr

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge